Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Außergewöhnliche Belastungen: Wie hoch darf das eigene Vermögen einer unterstützten Person sein?

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass

  • Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
  • Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben und
  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen. Diese Grenze ist allerdings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen ist.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 EUR. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Kläger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohnes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Saldenbestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohnes ein. Danach betrug der Saldo 15.950 EUR am 01.01.2019 und 16.216 EUR am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen. Nach Ansicht des FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 EUR auch für das Streitjahr 2019 noch gültig. Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 EUR überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlungen, die voraussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hinblick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.

Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.

Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Kapitalvermögen: Wie sind Zuwendungen einer ausländischen Stiftung zu behandeln?

Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Im Streitfall hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass die Kläger eine satzungsgemäße Zuwendung einer ausländischen Stiftung erhalten hatten. Zuvor hatten die Kläger diese Zuwendung als Schenkung deklariert. Das Finanzamt erließ zunächst einen Schenkungsteuerbescheid, den es später wieder aufhob. Es änderte jedoch den Einkommensteuerbescheid für 2017 dahin gehend, dass es die Zuwendung als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Nach Ansicht des Finanzamts war die Zuwendung der ausländischen Familienstiftung mit einer Gewinnausschüttung an Anteilseigner wirtschaftlich vergleichbar. Dass die Destinatäre rechtlich nicht die Stellung eines Anteilseigners besäßen, sei unbeachtlich.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Zuwendung der Stiftung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die nach liechtensteinischem Recht gegründete, rechtsfähige Familienstiftung zählt zu den Vermögensmassen, deren Ausschüttungen nach dem Gesetz der Einkommensteuer unterliegen. Sie hat ihren Sitz in Vaduz und ist einer rechtsfähigen inländischen Stiftung vergleichbar. Die Stiftung hat eine Leistung, nämlich die Ausschüttung, erbracht. Als Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe. Ein Leistungsaustausch lag nicht vor, da die Stiftung von den Klägern nichts erhalten hat. Für die Annahme von wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Einnahmen aus Leistungen kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat und am Vermögen beteiligt ist.

Hinweis: Wenn Sie vergleichbare Zuwendungen erhalten, klären wir für Sie, zu welcher Art von Einkünften diese gehören. Wir beraten Sie auch gerne dazu, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert an nachfolgende Generationen weitergeben können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Beweisaufnahme des Finanzgerichts: Überraschendes Absehen von Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

Allen Verfahrensbeteiligten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen, denn jeder hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Allen Verfahrensbeteiligten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen, denn jeder hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird, wenn ein Gericht in einem Beweisbeschluss zunächst eine Zeugenvernehmung anordnet und eine spätere Entscheidung über die Art und Weise der Vernehmung ankündigt, dann jedoch im Zuge der Klageabweisung überraschend erklärt, dass es von einer Zeugenvernehmung Abstand genommen habe, weil der Zeuge aufgrund eines Auslandsaufenthalts unerreichbar sei.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerseite eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und dem FG mitgeteilt, dass sich einer der zu vernehmenden Zeugen in Thailand aufhalte und aufgrund der Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Das Gericht hatte die Terminverlegung abgelehnt und darauf verwiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Vernehmung anderer Zeugen - darüber entschieden werde, wie die Vernehmung des Auslandszeugen vonstattengehen solle. Dann jedoch erging das klageabweisende Urteil.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung nun auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG. Die Bundesrichter sahen durch das Vorgehen des FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör als verletzt an, da das FG bis zum Urteilsspruch nicht zu erkennen gegeben hatte, dass es die Vernehmung des Auslandszeugen gar nicht mehr beabsichtigte.

Hinweis: Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist. Das FG hatte diese Grundsätze mit seiner direkten Klageabweisung unbeachtet gelassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Steuertermine März 2022

Steuertermine März 2022
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.03.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2022; ** für das I. Quartal 2022]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 02/2022)

Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren: Einspruchsführer erhalten keine Kostenerstattung von der Familienkasse

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine klagende Mutter in der Vergangenheit zu Unrecht Kindergeld bezogen, so dass die Familienkasse später Hinterziehungszinsen gegen sie festsetzte. Zwar war der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin in der Sache erfolgreich; die Familienkasse entschied aber, dass ihr die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten waren. Das Finanzgericht Bremen gab der Klage der Mutter statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Der BFH sah die Sache jedoch anders. Zwar werden einem erfolgreichen Einspruchsführer nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem BFH-Urteil nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich - wie im vorliegenden Fall - erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. Denn die entsprechende Regelung des EStG ist ihrem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn der Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" erfolgreich war. Eine Kostenerstattungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Regelung begründet werden, denn es fehlt für eine solche Analogie nach Gerichtsmeinung an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Neue Steuerschätzung: "Corona-Einbruch" fällt moderater aus als erwartet

Im November 2021 hat die 161. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Ergebnis: Nach der neuen Schätzung fallen die Steuereinnahmen für 2021 bis einschließlich 2025 jährlich um 35 Mrd. EUR höher aus, als noch in der vorhergehenden Steuerschätzung im Mai 2021 angenommen. Insgesamt kann der Staat in dem Fünfjahreszeitraum also mit Mehreinnahmen von knapp 180 Mrd. EUR rechnen.

Im November 2021 hat die 161. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" stattgefunden, einem unabhängigen Beirat des Bundesfinanzministeriums, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Ergebnis: Nach der neuen Schätzung fallen die Steuereinnahmen für 2021 bis einschließlich 2025 jährlich um 35 Mrd. EUR höher aus, als noch in der vorhergehenden Steuerschätzung im Mai 2021 angenommen. Insgesamt kann der Staat in dem Fünfjahreszeitraum also mit Mehreinnahmen von knapp 180 Mrd. EUR rechnen.

Die Differenz zum Ergebnis der Mai-Steuerschätzung resultiert nahezu vollständig aus Schätzabweichungen aufgrund nach oben revidierter makroökonomischer Kenngrößen und gut laufender Steuereinnahmen im Jahr 2021 sowie der besseren Aussichten bezüglich der weiteren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2021 der Bundesregierung zugrunde. Die Regierung erwartet hiernach für 2021 insbesondere aufgrund der Lieferengpässe in der Wirtschaft einen mit 2,6 % etwas geringeren Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts als noch in der Frühjahrsprojektion 2021. Angesichts der hohen Auftragsbestände in der Industrie und daraus resultierender Impulse ist im Jahr 2022 aber mit einem deutlichen Zuwachs des realen Bruttoinlandsprodukts um 4,1 % zu rechnen. Im Jahr 2023 dürfte das Bruttoinlandsprodukt mit 1,6 % allerdings wieder moderater zulegen und für die Jahre 2024 bis 2026 wird ein jahresdurchschnittliches Wachstum von 0,8 % prognostiziert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Zusammenveranlagung: Wann lohnt das Ehegatten-Splitting?

"Warum willst du mich eigentlich heiraten?" Wer bei dieser Frage nur auf Steuervorteile hinweist, beabsichtigt wohl keine klassische Liebesheirat. Gleichwohl sollten sich (Ehe-)Paare aber natürlich auch der steuerlichen Vorteile bewusst sein, die der Fiskus für (Frisch-)Vermählte bereithält. Im deutschen Steuerrecht gilt: Unverheiratete Paare werden vom Fiskus wie zwei Singles besteuert - mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

"Warum willst du mich eigentlich heiraten?" Wer bei dieser Frage nur auf Steuervorteile hinweist, beabsichtigt wohl keine klassische Liebesheirat. Gleichwohl sollten sich (Ehe-)Paare aber natürlich auch der steuerlichen Vorteile bewusst sein, die der Fiskus für (Frisch-)Vermählte bereithält. Im deutschen Steuerrecht gilt: Unverheiratete Paare werden vom Fiskus wie zwei Singles besteuert - mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt statt einer Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen beider Partner, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

In der Regel zahlen Paare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung. Denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können so viel Steuern sparen.

Beispiel: Die Eheleute A verdienten im Jahr 2020 einzeln jeweils 45.000 EUR bzw. 15.000 EUR. Beantragen sie eine Einzelveranlagung, müsste der eine Partner 10.244 EUR und der andere 1.085 EUR Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 11.329 EUR). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssten sie aufgrund des Splittingtarifs 955 EUR weniger zahlen.

Die Einzelveranlagung von Ehepaaren kann in Einzelfällen günstiger als die Zusammenveranlagung sein - beispielsweise, wenn ein Partner eine hohe Abfindung oder Lohnersatzleistungen erhalten hat.

Hinweis: Ob die Einzel- oder die Zusammenveranlagung für ein Paar günstiger ist, erklärt Ihnen Ihr Steuerberater. Erste Anhaltspunkte lassen sich auch durch den Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums (www.bmf-steuerrechner.de) gewinnen. Hier kann die voraussichtliche Einzelsteuerlast für jeden Partner errechnet (Berechnung wie für zwei Alleinstehende) und in der Summe anschließend mit der Steuerlast bei Zusammenveranlagung verglichen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Plausibilitätsprüfung: Möglicher Handlungsbedarf bei Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Bei Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert sich der Besteuerungsort ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR an den Ankunftsort der Waren. Versender haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern dort zu entrichten ("Verfahren OSS EU-Regelung").

Die Steuererklärung in diesem Verfahren ist vierteljährlich elektronisch zu übermitteln. In Deutschland ist das BZSt dafür zuständig. Nach Absenden der Steuererklärung erfolgt eine Überprüfung der eingegebenen Daten. Sofern die Daten nicht plausibel sind, können dazu Nachrichten im BZStOnline-Portal-Postfach (BOP-Postfach) eingehen. Das BZSt hat darauf hingewiesen, welche Nachrichten das sein können und welcher Handlungsbedarf dann besteht.

Das "Verfahren OSS EU-Regelung" ist die Weiterentwicklung des "Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens". Es ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind, sowie an andere berechtigte Unternehmer. Registrierte Unternehmen haben damit die Möglichkeit, ab dem 01.07.2021 ausgeführte und unter diese Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln.

Hinweis: Ausführliche Informationen zur Steuererklärung im "Verfahren OSS EU-Regelung" finden sich auf der Homepage des BZSt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Frühere Gesetzesänderung: Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

Hinweis: Auslöser für den Rechtsstreit war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Dezember 2014, wonach das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, gleichwohl aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden durfte. Der Gesetzgeber wurde damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

Im Urteilsfall des BFH war der Erbfall für die Klägerin am 28.09.2016 eingetreten. An diesem Tag war ihre Tante verstorben, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts jedoch noch nicht abgeschlossen, weshalb die Klägerin die Auffassung vertrat, dass ihr Erwerb nicht der Erbschaftsteuer unterliege, die Rückwirkung der Neuregelung unzulässig sei und die Neuregelung selbst verfassungswidrig.

Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Da das BVerfG festgelegt habe, dass das bisherige Recht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anwendbar bleibe, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen.

Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen weiter darauf, dass der Gesetzgeber in 2016 lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt habe, nicht hingegen die Bestimmungen zum Erwerb von Privatvermögen - wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Corona-Pandemie: Gericht darf mündliche Verhandlung mit Schutzkonzept durchführen

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann unter anderem verletzt sein, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminverlegung (aus erheblichen Gründen) gestellt hat.

Ein neuer Fall des BFH zeigt, dass einem coronabedingten Terminverlegungsantrag aber nicht zwingend stattgegeben werden muss, wenn ein Gericht ein tragfähiges Schutzkonzept bei der mündlichen Verhandlung anwendet.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin Anfang 2021 eine (erneute) Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und damit argumentiert, dass bei der Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr erhebliche Gesundheitsgefahren bestünden. Zugleich erklärte sie, dass ihr Prozessbevollmächtigter in höherem Alter, schwer vorerkrankt und noch ungeimpft sei.

Das FG München lehnte die erneute Verlegung des Termins jedoch ab und verwies auf das umfangreiche gerichtliche Schutzkonzept (Einsatz eines Luftreinigungsgeräts, regelmäßiges Lüften, Desinfizieren der Tische, Nutzung von Plexiglasabtrennungen). Das Gericht sah daher keine besondere Ansteckungsgefahr und führte die Verhandlung in Abwesenheit der Klägerseite durch.

Der BFH wies die dagegen gerichtete Beschwerde nun zurück und erklärte, dass eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminverlegung rechtfertigt. Zwar hatte die Verhandlung auf dem Höhepunkt der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie stattgefunden, gleichwohl aber hatte das FG bei seiner Ablehnung zulässigerweise auf das ergriffene Schutzkonzept im Gerichtsgebäude verwiesen. Der Klägerseite war zudem durchaus zuzumuten gewesen, für die Anreise auf einen Pkw oder ein Taxi umzusteigen. Der BFH verwies weiter darauf, dass ein Prozessbevollmächtigter nach der Bundesrechtsanwaltsordnung angehalten ist, bei längerer gesundheitlicher Beeinträchtigung für eine Vertretung zu sorgen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)