Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Erbschaft: Steuerbefreiung für nichtgenutztes Familienheim

Wenn Sie ein Haus erben, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie das Objekt nach der Erbschaft selbst bewohnen. Aber wie wird eigentlich das Wohnobjekt definiert? Und wie ist es zu bewerten, wenn mehrere Objekte miteinander verbunden sind? Ob auch in solchen Fällen eine Steuerbegünstigung einschlägig ist, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich entscheiden.

Wenn Sie ein Haus erben, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie das Objekt nach der Erbschaft selbst bewohnen. Aber wie wird eigentlich das Wohnobjekt definiert? Und wie ist es zu bewerten, wenn mehrere Objekte miteinander verbunden sind? Ob auch in solchen Fällen eine Steuerbegünstigung einschlägig ist, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich entscheiden.

Der Kläger war Alleinerbe einer Eigentumswohnung (Wohnung I). Diese bestand aus zwei Wohneinheiten auf derselben Etage, die über einen Balkon miteinander verbunden waren und als gemeinsamer Familienwohnsitz betrachtet wurden. In dieser Wohnung lebte die Erblasserin bis zu ihrem Tod. An einer weiteren, ca. 130 Meter von Wohnung I entfernten Eigentumswohnung (Wohnung II) erbte er einen Miteigentumsanteil von 50 %.

Der Kläger reichte die Erbschaftsteuererklärung ein und beantragte für den Miteigentumsanteil an Wohnung II die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Die Erblasserin habe geplant, in Wohnung II umzuziehen, sei aber aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert worden. Das Finanzamt gewährte dem Kläger die von ihm begehrte Steuerbefreiung jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Zu Recht wurde der Miteigentumsanteil an Wohnung II nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Die Voraussetzungen für eine Behandlung der Wohnung II als Familienheim lagen nicht vor. Wohnung II war weder der Lebensmittelpunkt der Erblasserin noch wurde sie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Versterben von ihr zu Wohnzwecken genutzt. Auch wenn im Streitfall die beiden Wohnungen innerhalb der Familie als eine Einheit betrachtet wurden und allen Familienmitgliedern zu Wohnzwecken dienten, handelt es sich um baulich voneinander getrennte Immobilien und demgemäß um steuer- und bewertungsrechtlich separate Vermögenswerte. Daher ist Wohnung II auch kein steuerbegünstigtes Familienheim.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Grundstücksschenkung: Inwieweit der Bebauungszustand eine Rolle spielt

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Der Vater des Klägers gründete im Jahr 2017 eine GmbH & Co. KG. Von dem eingelegten Geld wurden zwei Grundstücke erworben. Darauf wurden Ferienhäuser gebaut. Zum 31.12.2019, vor Abschluss der Baumaßnahmen, schenkte der Vater dem Kläger und dessen Bruder seine Gesellschaftsanteile. Im Juli 2020 erfolgte die erstmalige Vermietung. Mit der Vermietung und Vermarktung wurde ein Dienstleister beauftragt. Nach Ansicht des Finanzamts lag kein begünstigtes Vermögen vor, da die Grundstücke zur Überlassung an Dritte erworben wurden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei den Grundstücken um begünstigtes Vermögen. Die Grundstücke waren am Übertragungsstichtag noch nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Auf die beabsichtigte Nutzung kommt es nicht an, da nur der Zustand im Übertragungszeitpunkt relevant ist. Dies entspricht auch der Systematik der Steuerbefreiung, da bei noch ungenutzten Grundstücken die zukünftige Art der Nutzung, Einordnung und Rückausnahme noch nicht bekannt ist. Ausschlaggebend ist die Nutzung am Stichtag der Steuerentstehung.

Es liegt auch keine missbräuchliche Steuergestaltung vor. Die Übertragung an dem gewählten Stichtag war nicht unangemessen, da sie weder schwerfällig, gekünstelt, unpraktikabel, überflüssig, ineffektiv noch widersinnig war. Außerdem behauptete der Kläger, die Übertragung in 2019 sei krankheitsbedingt zum Ablauf des Jahres vorgenommen worden.

Hinweis: Lassen Sie sich bei Vornahme oder Empfang einer größeren Schenkung unbedingt steuerlich beraten, um über alle Konsequenzen Bescheid zu wissen!

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Stundenlohn von 5 EUR: Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum ist nicht sozialversicherungspflichtig

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür einen geringfügigen Stundenlohn erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus und muss darauf keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten - dies entschied kürzlich das Hessische Landessozialgericht.

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür einen geringfügigen Stundenlohn erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus und muss darauf keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten - dies entschied kürzlich das Hessische Landessozialgericht.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betrieb und vier Personen für Tätigkeiten im Bereich des Einlasses und der Kasse einen Stundenlohn von 5 EUR gezahlt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 EUR hinausgehenden Beträge als Arbeitsentgelt und forderte Sozialversicherungsbeträge nach.

Die Sozialrichter verneinten hingegen eine Beitragspflicht und verwiesen darauf, dass es sich um bloße pauschale Aufwandsentschädigungen gehandelt habe, mit denen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 EUR pro Stunde lag erheblich unter dem Mindestlohn und war evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hatten, war für das Gericht unbeachtlich. Da die betroffenen Personen ihren Lebensunterhalt über anderweitige Einkunftsquellen gesichert hatten (insbesondere über Renten), konnte ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Hinweis: Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vermietung: Wann sind Einkünfte aus einer Ferienwohnung steuerlich relevant?

Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung erzielen, sind diese nicht automatisch steuerlich zu berücksichtigen. Vor allem wenn Sie nur Verluste erzielen, schaut das Finanzamt genauer hin. Beispielsweise soll so vermieden werden, dass aus der Vermietung einer Ferienwohnung laufend Verluste erzielt werden, die sich steuermindernd auswirken. Daher wird genau darauf geachtet, ob sich über einen bestimmten Zeitraum hinweg insgesamt positive Einkünfte ergeben oder ob die ortsübliche Vermietungszeit gegebenenfalls erheblich unterschritten wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste im Urteilsfall entscheiden, ob die Verluste des Steuerpflichtigen weiterhin in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen waren.

Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung erzielen, sind diese nicht automatisch steuerlich zu berücksichtigen. Vor allem wenn Sie nur Verluste erzielen, schaut das Finanzamt genauer hin. Beispielsweise soll so vermieden werden, dass aus der Vermietung einer Ferienwohnung laufend Verluste erzielt werden, die sich steuermindernd auswirken. Daher wird genau darauf geachtet, ob sich über einen bestimmten Zeitraum hinweg insgesamt positive Einkünfte ergeben oder ob die ortsübliche Vermietungszeit gegebenenfalls erheblich unterschritten wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste im Urteilsfall entscheiden, ob die Verluste des Steuerpflichtigen weiterhin in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen waren.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von fünf Objekten. Für das relevante Objekt erzielte sie seit 2008 nur Verluste. Alle Steuerfestsetzungen waren vorläufig. In 2020 erfolgte eine Prüfung. Nach Ansicht des Prüfers war zu unterscheiden, ob die Ferienwohnungen auch selbst genutzt oder nur an wechselnde Feriengäste vermietet bzw. ansonsten für diese bereitgehalten werden. Er kam zu dem Ergebnis, dass in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils 50 % der Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

In den Jahren 2012 bis 2015 seien die Verluste in voller Höhe steuerlich anzuerkennen. Ab 2016 lagen die Vermietungstage deutlich unter der ortsüblichen Vermietungsauslastung. Dennoch wurden die Verluste in 2016 aufgrund eines renovierungsbedingten Leerstands der Wohnung noch anerkannt, ab 2017 jedoch nicht mehr.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Bei Ferienwohnungen gilt dies nur, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet. Dies ist allerdings keine starre Grenze. Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sogenannte innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist die tatsächlich mögliche Bettenauslastung.

In den Jahren 2017 und 2018 lag die Auslastung um mehr als 25 % unter dem Durchschnitt, so dass der Senat keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr erkennen konnte. Somit war auch keine Verlustberücksichtigung möglich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Niedriglohnsektor: Midijobs drücken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 EUR pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Nicht ganz so bekannt ist der Midijob, bei dem man derzeit bis zu 2.000 EUR im Monat verdienen darf - und dabei nur reduzierte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch "Übergangsbereich" genannt - der Verdienst aus einem Midijob muss zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR liegen.

Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 EUR pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Nicht ganz so bekannt ist der Midijob, bei dem man derzeit bis zu 2.000 EUR im Monat verdienen darf - und dabei nur reduzierte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch "Übergangsbereich" genannt - der Verdienst aus einem Midijob muss zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR liegen.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nach einem starren Prozentsatz vom Lohn berechnet, sondern ergeben sich aus einer speziellen Berechnung, die zu reduzierten Beiträgen führt. Ein zentraler Vorteil: Trotz dieser Minderung stehen dem Erwerbstätigen die vollen Leistungen aus den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zu.

Hinweis: Für bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Midijob ein zweiter Job ist, entfällt der Vorteil des Übergangsbereichs. Das heißt: Sie müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zudem wird ihr Midijob-Gehalt nach Steuerklasse VI versteuert.

Für geringfügig Beschäftigte in einem Minijob kann es sich mit Blick auf die Sozialversicherung unter Umständen lohnen, regelmäßig etwas mehr Stunden zu arbeiten und dadurch in einen Midijob zu wechseln. Dies hat den Vorteil, die vollen Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen zu können, obwohl man nur reduzierte Beiträge zahlt.

Ein Rechenbeispiel: Bei einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 557 EUR ist der Erwerbstätige knapp über der Grenze, ab der er in einem Midijob tätig ist, so dass dank der speziellen Berechnungsformel lediglich 2,54 EUR für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden (kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitrag 2,6 %).

Ein Minijobber, der 556 EUR verdient und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt in die Rentenversicherung hingegen einen Eigenanteil von 3,6 % ein. Dies sind rund 20 EUR - also deutlich mehr, als der Midijobber mit einem Verdienst von 557 EUR für den kompletten Bereich der Sozialversicherung zahlt. Selbst bei einem Verdienst von 600 EUR wären es mit Beiträgen von 15,33 EUR noch etwas weniger als beim Minijob.

Auch Lohnsteuer wird bei Midijobs entweder nur in geringer Höhe oder gar nicht fällig: Bei Arbeitnehmern in Steuerklasse I fällt bei einem monatlichen Verdienst bis 1.400 EUR gar keine Lohnsteuer an. Bei 1.500 EUR ergibt sich ein monatlicher Steuerabzug von 13,25 EUR und bei 2.000 EUR von 97,33 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Arbeitsstätte im Ausland: Berechnung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers

Wer an einer Landesgrenze lebt, kann sich entscheiden, in welchem Land er arbeiten oder auch wohnen will. Möglich ist es auch, in dem einen Land zu wohnen und in dem anderen zu arbeiten. Damit am Ende nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Besteuerung regeln und immer nur einem Land das Besteuerungsrecht zuweisen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es zudem spezielle Regelungen für Grenzgänger. Hier ist insbesondere die Anzahl der Tage entscheidend, an denen man nicht zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, wie sich eine Teilzeittätigkeit auf die Berechnung auswirkt.

Wer an einer Landesgrenze lebt, kann sich entscheiden, in welchem Land er arbeiten oder auch wohnen will. Möglich ist es auch, in dem einen Land zu wohnen und in dem anderen zu arbeiten. Damit am Ende nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Besteuerung regeln und immer nur einem Land das Besteuerungsrecht zuweisen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es zudem spezielle Regelungen für Grenzgänger. Hier ist insbesondere die Anzahl der Tage entscheidend, an denen man nicht zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, wie sich eine Teilzeittätigkeit auf die Berechnung auswirkt.

Der Kläger war im Streitjahr in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % bei einer Firma in der Schweiz angestellt. Er hatte eine Wohnung in Deutschland und ein Zimmer in der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt lag jedoch bei der Familie in Deutschland. Das Finanzamt versteuerte den gesamten Arbeitslohn in Deutschland. Der Kläger war aber der Ansicht, die Schweiz habe das Besteuerungsrecht, da er kein Grenzgänger sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Deutschland hat nicht das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist kein Grenzgänger nach dem DBA. Er ist berufsbedingt an mehr als 54 Tagen (90 % von 60 Tagen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung) nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt. Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend.

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend für die Auslegung des Begriffs der "Zumutbarkeit der Rückkehr" sind daher für den Senat die Art der Tätigkeit, der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Arbeitsort - und nicht nur die Entfernung oder die Reisezeit. Folglich war der Kläger kein Grenzgänger.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Zur Sicherheit übereignete Aktien: Zurechnung beim Erwerber hängt von Möglichkeit der Rechteausübung ab

Die Abgabenordnung bestimmt, dass Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind. Abweichend hiervon muss ein Wirtschaftsgut aber derjenigen Person zugerechnet werden, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt - und zwar in der Weise, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Fall spricht man von wirtschaftlichem Eigentum.

Die Abgabenordnung bestimmt, dass Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind. Abweichend hiervon muss ein Wirtschaftsgut aber derjenigen Person zugerechnet werden, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt - und zwar in der Weise, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Fall spricht man von wirtschaftlichem Eigentum.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wem das wirtschaftliche Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien zuzurechnen ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen hatte sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank erhalten (gegen Zahlung einer Gebühr). Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben.

Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen; ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach der damaligen Rechtslage steuerfrei gewesen waren, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand.

Das Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in erster Instanz ab und rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen gewesen seien, so dass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht angekommen sei.

Der BFH vertrat jedoch die Auffassung, dass die Aktien steuerlich der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, weil ihr - anders als beim klassischen Sicherungseigentum - die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden hätten. Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.

Nicht relevant sind für die Zurechnung subjektive Absichten, die bestehenden Befugnisse auch tatsächlich wahrnehmen zu wollen. Solche Motive können jedoch bei einer Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein.

Hinweis: Ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, konnte der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen. Der Fall wurde daher an das FG zurückverwiesen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Neue E-Rechnungspflicht: Auch Vermieter können betroffen sein

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich).

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich).

Bei der E-Rechnungspflicht gibt es zum Glück eine Übergangsfrist: Unternehmen wird für die Umstellung eine zweijährige Frist bis zum 31.12.2026 gewährt. Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 EUR haben sogar bis zum 31.12.2027 Zeit, um auf die elektronische Rechnungsausstellung umzustellen. Ab dem 01.01.2028 tritt diese Verpflichtung dann grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.

Auch Vermieter können von der neuen E-Rechnungspflicht betroffen sein. Maßgeblich ist hierbei, an wen sie ihre Immobilie vermieten. Nutzen die Mieter die Immobilie privat, gelten diese als Verbraucher und es werden keine E-Rechnungen benötigt. Mietverträge mit Privatpersonen können wie bisher in Papierform ausgestellt werden. Gleiches gilt für Rechnungen; die Papierform ist weiterhin zulässig.

Da Vermieter selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 aber empfangen und lesen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vermietung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei erfolgt. Sie müssen die technischen Voraussetzungen für den Empfang von E-Rechnungen erfüllen; hierfür reicht aber ein einfaches E-Mail-Postfach aus.

Nutzt der Mieter die Immobilie gewerblich oder handelt es sich um Montagewohnungen, müssen die Mietparteien die neue E-Rechnungspflicht beachten: Sowohl der Mietvertrag als auch die Nebenkostenabrechnungen sind künftig als E-Rechnung zu stellen und von beiden Seiten zu verarbeiten. Bestehende Mietverträge behalten aber ihre Gültigkeit. Kommt es zu einer Mieterhöhung oder ändern sich Angaben im Mietvertrag, muss für den ersten Monat eine zusätzliche E-Rechnung erstellt werden.

In Deutschland gibt es zwei rechtskonforme Arten von E-Rechnungen mit entsprechenden Softwarelösungen: Sogenannte X-Rechnungen bestehen aus einem XML-Datensatz und können ausschließlich maschinell ausgelesen werden. Sogenannte ZUGFeRD-Rechnungen sind hingegen hybrid, das heißt, sie können sowohl von Menschen als auch von Maschinen gelesen werden. Sie setzen sich aus einem XML-Datensatz und einer herkömmlichen PDF-Datei zusammen.

Hinweis: Vermieter, die umsatzsteuerlich Kleinunternehmer sind, müssen keine E-Rechnung ausstellen, sondern nur deren Empfang sicherstellen. Für Kleinbetragsmieten unter 250 EUR, z.B. für Garagen, dürfen ebenfalls weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Neubauprojekte: Auch nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können die Grunderwerbsteuer erhöhen

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt (FA) nicht nur den bloßen Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (zukünftig) bebaute Grundstück war.

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt (FA) nicht nur den bloßen Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (zukünftig) bebaute Grundstück war.

Nach zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) erhöhen auch Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Hausbau die Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Diese Entgelte können vom FA dann mit einem separaten nachträglichen Steuerbescheid besteuert werden. Nicht besteuert werden dürfen allerdings Hausanschlusskosten, die der Grundstückskäufer bereits nach dem (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtend übernehmen muss.

In den beiden zugrunde liegenden Verfahren hatten sich die Bauträger in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien verpflichtet. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Gebäuden hatten die Käufer noch Änderungswünsche bei der Bauausführung geäußert. Das FA hielt die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche für grunderwerbsteuerpflichtig und erließ entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide gegenüber den jeweiligen Käufern.

Der BFH gab dem Amt recht und verwies darauf, dass auch Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören würden, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer zusätzlich neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung gewährt. Diese Leistungen dürften separat besteuert werden. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterlägen hingegen schon im Rahmen der Besteuerung des Immobilienkaufpreises der Grunderwerbsteuer.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im ersten Verfahren darin, dass der Käufer laut Kaufvertrag verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen, und er diese nach den vertraglichen Regelungen nicht ohne Weiteres selbst ausführen lassen durfte.

Im zweiten Verfahren war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag für die nachträglichen Sonderwünsche "Innentüren, Rollladenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge" dadurch gegeben, dass der Kaufvertrag selbst Abweichungen von der Bauausführung nach entsprechender Vereinbarung vorsah.

Hinweis: Wer den Kauf eines Grundstücks samt anschließender Bebauung plant, sollte vorab mit seinem steuerlichen Berater besprechen, welche grunderwerbsteuerlichen Folgen er einkalkulieren muss.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Neues Merkblatt und Vordruckmuster

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022.

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022.

Das Merkblatt informiert über die Voraussetzungen und Verfahren für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, die von Reisenden im nichtkommerziellen Reiseverkehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU vorgenommen werden. Außerdem bietet es praxisorientierte Hinweise und enthält ein Vordruckmuster für Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen, die zur Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich sind.

Das neue Merkblatt liefert detaillierte Informationen zu den Verfahren, die Unternehmer und Reisende einhalten müssen, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren. Wesentliche Bestandteile des Merkblatts sind die beiden Anlagen. Anlage 1 erläutert die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen dem EU-Gebiet und dem Drittlandsgebiet. Anlage 2 enthält das Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr".

Die Regelung gewährleistet, dass Privatpersonen, die im nichtkommerziellen Reiseverkehr Waren ausführen, von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie die erforderlichen Nachweise erbringen. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausfuhr sowie des Abnehmers durch die entsprechenden Bescheinigungen. Unternehmer, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen die Vorgaben des BMF beachten und die neuen Vordrucke entsprechend ausfüllen.

Hinweis: Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und er im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)