Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für eine Leihmutterschaft können steuerlich nicht berücksichtigt werden
Der Wunsch nach einem eigenen Kind kann manchmal übermächtig sein. Zwar gibt es heute in Deutschland schon einige Möglichkeiten, durch die der Wunsch Realität werden kann. Allerdings sind nicht alle Verfahren zugelassen. Wie ist es, wenn ein Paar ein solches Verfahren nutzt? Können die so entstandenen Kosten dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden.
Die Kläger leben in gleichgeschlechtlicher ehelicher Lebensgemeinschaft. Sie begründeten mit einer Frau in den USA ein Leihmutterschaftsverhältnis. Durch künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle (einer der Kläger war der Samenspender) wurde ein Kind gezeugt, welches die Kläger gemeinsam in Deutschland aufziehen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung die ihnen hierbei entstandenen Kosten wie Reise- und Übernachtungskosten, Agenturkosten etc. geltend. Das Finanzamt verwehrte jedoch die Berücksichtigung unter Verweis auf die Verbote im Embryonenschutzgesetz.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Krankheitskosten abzugsfähig, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind. Die Kosten müssen zur Heilung einer Krankheit aufgewendet werden oder um die Krankheit erträglicher zu machen. Daher erkennt die Rechtsprechung Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung an, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird. Im Streitfall lag aber keine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit bzw. Zeugungsunfähigkeit vor.
Allerdings fehlt es auch an der Voraussetzung, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vorgenommen wurde. Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand begründen. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können daher nicht berücksichtigt werden, wenn gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen wird. Ein solcher Verstoß liegt vor, da nach geltendem Recht auf eine Frau keine fremde unbefruchtete Eizelle übertragen werden darf.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und auch bereits eingelegt.
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(aus: Ausgabe 05/2022)