Gute Nachrichten für den Kunstmarkt: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist zurück
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht - mit Ausnahme der Vermietung - dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
In Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde der Verweis auf die Zolltarifposition 7118 gestrichen, da diese keine Sammlungsstücke enthält. Der ermäßigte Steuersatz setzt aber voraus, dass die Münzen tatsächlich Sammlungscharakter besitzen. Zudem wurde § 25a UStG angepasst. Die Differenzbesteuerung ist somit ausgeschlossen, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Damit werden die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umgesetzt.
Das BMF konkretisiert, wann Gegenstände als Sammlungsstücke gelten, und berücksichtigt hierbei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wesentliche Kriterien sind danach ihre relative Seltenheit, dass sie üblicherweise nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden, im Wesentlichen über spezialisierte Märkte gehandelt werden und einen hohen Wert haben. Sammlungsstücke müssen grundsätzlich zur Aufnahme in eine Sammlung geeignet sein und einen besonderen kulturellen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.
Reproduktionen historischer Gegenstände sind grundsätzlich nicht begünstigt. Bei Münzen können kursungültige Edelmetallmünzen unter den ermäßigten Steuersatz fallen, sofern keine Steuerbefreiung für Anlagegold greift. Kursgültige Zahlungsmittel oder zu Schmuck verarbeitete Münzen sind dagegen nicht begünstigt.
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 01.01.2025. Nicht beanstandet wird die Anwendung der bisherigen Regelungen für bis zum 31.12.2025 ausgeführte Umsätze.
Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz entlastet den Kunstmarkt steuerlich und schafft durch klare Regeln und eine angepasste Differenzbesteuerung mehr Rechtssicherheit im Einklang mit dem europäischen Steuerrecht.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2026)