Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Besteuerung aktuell: Diese Beträge haben sich für 2022 erhöht

Bis die Steuererklärung 2022 ansteht, dauert es noch eine Weile. Dennoch ist es gut, schon jetzt über die Änderungen für das laufende Jahr Bescheid zu wissen. 2022 bringt unter anderem für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Der Gesetzgeber hat an vielen Stellschrauben gedreht:

Bis die Steuererklärung 2022 ansteht, dauert es noch eine Weile. Dennoch ist es gut, schon jetzt über die Änderungen für das laufende Jahr Bescheid zu wissen. 2022 bringt unter anderem für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Der Gesetzgeber hat an vielen Stellschrauben gedreht:

  • Steuerfreibetrag: Wie in den vergangenen Jahren ist der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer erneut angestiegen. Für Ledige erhöht er sich auf 9.984 EUR. Das macht ein Plus von 240 EUR gegenüber dem Vorjahr. Ehepartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten die doppelte Summe von 19.968 EUR.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Er liegt im Jahr 2022 ebenfalls bei 9.984 EUR. Diesen Betrag können Steuerzahler jährlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie an den Ex-Ehegatten oder ihre volljährigen und nicht mehr kindergeldberechtigten Kinder oder an andere bedürftige Angehörige Unterhaltszahlungen leisten müssen.
  • Mindestlohn: Geringverdiener erhalten seit 01.01.2022 für ihre Arbeit einen Mindestlohn von 9,82 EUR je Stunde anstatt bisher 9,60 EUR. Die nächste Lohnerhöhung steht auch schon fest: Am 01.07.2022 wird der Mindestlohn noch einmal auf 10,45 EUR angehoben. Die neue Regierung will den Mindestlohn sogar auf 12 EUR anheben.
  • Ausbildungsvergütung: Auszubildende, die keinem Tariflohn unterliegen, erhalten ebenfalls mehr Geld aufs Konto. Der Gesetzgeber hat die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 585 EUR pro Monat angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es 18 %, im dritten Ausbildungsjahr 35 % und im vierten Ausbildungsjahr 40 % mehr. Diese Regelung gilt allerdings nur für junge Leute, die ihre Ausbildung im Jahr 2022 beginnen.
  • Sachbezugsgrenze: Bisher waren Sachbezüge bis maximal 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freigrenze ist ab 2022 auf 50 EUR monatlich angestiegen.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Direktauszahlung für Geringverdiener: Mobilitätsprämie für Fahrten zur Arbeit

Seit 2021 können Sie Ihre Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Entfernungskilometer mit einer Entfernungspauschale von 0,35 EUR pro Kilometer (Erhöhung um 0,05 EUR) abrechnen. Die ersten 20 Kilometer der Entfernung können beim Finanzamt weiterhin mit jeweils 0,30 EUR geltend gemacht werden. Ab 2024 steigt der erhöhte Satz ab dem 21. Entfernungskilometer dann auf 0,38 EUR.

Seit 2021 können Sie Ihre Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Entfernungskilometer mit einer Entfernungspauschale von 0,35 EUR pro Kilometer (Erhöhung um 0,05 EUR) abrechnen. Die ersten 20 Kilometer der Entfernung können beim Finanzamt weiterhin mit jeweils 0,30 EUR geltend gemacht werden. Ab 2024 steigt der erhöhte Satz ab dem 21. Entfernungskilometer dann auf 0,38 EUR.

Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen (Alleinstehende unter 9.744 EUR, Verheiratete bzw. Verpartnerte unter 19.488 EUR), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Für diesen Personenkreis hat der Steuergesetzgeber daher die sogenannte Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale eingeführt, derzeit also 0,049 EUR ab dem 21. Kilometer. Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2026.

Die neue Mobilitätsprämie wird Geringverdienern gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerzahler aus, sofern mindestens 10 EUR anfallen.

Hinweis: Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Steuerzahler können die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ("Anlage Mobilitätsprämie") zur Einkommensteuererklärung beantragen. Der Antrag kann erstmals 2022 für das Steuerjahr 2021 gestellt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Ehevertrag: Vereinbarte Bedarfsabfindung im Scheidungsfall löst keine Schenkungsteuer aus

Eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung liegt nicht vor, wenn Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung ihrer Ehe eine Zahlung des einen Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist ("Bedarfsabfindung").

Eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung liegt nicht vor, wenn Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung ihrer Ehe eine Zahlung des einen Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die aber erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist ("Bedarfsabfindung").

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Paar anlässlich seiner Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, der im Rahmen eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regeln sollte. Der Frau wurde darin für den Fall der späteren Scheidung ein Zahlungsanspruch eingeräumt, der verschiedene familienrechtliche Ansprüche abgelten sollte. Bei einem Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren sollte ein bestimmter Betrag zur Auszahlung kommen, bei kürzerer Ehe wurde der Betrag zeitanteilig abgeschmolzen ("pro rata temporis"). Nach Ablauf des 15-Jahreszeitraums war die Ehe dann später tatsächlich geschieden worden, so dass die Frau den ungekürzten Abfindungsbetrag erhielt. Das Finanzamt unterwarf die Geldzahlung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, wogegen die Frau vor den Bundesfinanzhof (BFH) zog.

Die Bundesrichter lehnten die Besteuerung der Bedarfsabfindung nun ab und erklärten, dass keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht worden sei. Durch den Ehevertrag seien Rechte und Pflichten der Eheleute durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung pauschal neu austariert worden.

Werde ein derartiger Vertrag geschlossen, in dem alle Scheidungsfolgen "im Paket" geregelt seien, dürften hieraus nach Gerichtsmeinung keine Einzelleistungen herausgelöst und der Schenkungsteuer unterworfen werden. Ein solches Vorgehen würde den Umstand unberücksichtigt lassen, dass ein derartiger Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebe und insofern keine Einzelleistung ohne Gegenleistung beinhalte.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH hatte der Ehemann keinen "Willen zur Freigebigkeit", denn sein Bestreben war es, durch die Abfindungszahlung sein eigenes Vermögen vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen zu schützen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hatte das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hatte das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert.

Mit dem nun veröffentlichten Schreiben vom 20.01.2022 gibt das BMF die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekannt.

Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.

Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Erbschaftsteuer bei Vermächtnissen: Wer erwirbt von wem mit welcher Steuerklasse?

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird. Welche Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen ist, wenn erst- und zweitberufene Vermächtnisnehmer bei zeitversetzt fälligen Vermächtnissen bestimmt sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird. Welche Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen ist, wenn erst- und zweitberufene Vermächtnisnehmer bei zeitversetzt fälligen Vermächtnissen bestimmt sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und seinem Neffen ein Grundstück vermacht. Das Vermächtnis sollte zwar schon mit dem Tod des Erblassers anfallen, die Übergabe und Übereignung des Grundstücks konnte der Neffe jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau verlangen. Vorausschauend war zudem geregelt, dass das Vermächtnis an die ehelichen Abkömmlinge des Neffen (Nachvermächtnisnehmer) fällt, sofern der Neffe vor Fälligkeit des Vermächtnisses (somit vor der Ehefrau) versterben sollte. Nach dem Tod des Mannes trat dieser Fall tatsächlich ein, da der Neffe bereits 2011 verstarb, die Ehefrau des Erblassers hingegen 2012. In Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung wurde das Grundstück schließlich auf die beiden Kinder des Neffen übertragen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der vermächtnisweise Erwerb durch die Kinder direkt von der Ehefrau des Erblassers (Vorerbin) erfolgt sei, so dass deren Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern bei der Erbschaftsteuerberechnung zugrunde zu legen sei. Das Amt setzte daher die "teure" Steuerklasse III für "übrige Erwerber" an. Die Kinder waren hingegen der Auffassung, dass die günstige Steuerklasse I zur Anwendung kommen müsse, da sie direkt von ihrem Vater erworben hätten.

Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt richtigerweise die Steuerklasse III angewandt habe. Ist ein Vermächtnis erst mit dem Tod des beschwerten Erben fällig und ein zweiter Vermächtnisnehmer für den Fall bestimmt, dass der erste Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer von dem beschwerten Erben, nicht aber vom erstberufenen Vermächtnisnehmer. Mit dem Tod des Erblassers hatte dessen Neffe noch keinen Vermächtniserwerb zu versteuern. Das Vermächtnis war noch nicht fällig, weil die Ehefrau des Erblassers noch nicht verstorben war. Dasselbe galt für die Kinder beim Tod ihres Vaters. Die Fälligkeit des Vermächtnisses trat erst mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers ein. Auf diesen Zeitpunkt hatten die Kinder das Vermächtnis als von ihr stammend zu versteuern.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Keine Begünstigung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Jahres

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die erweiterte Kürzung im Gründungsjahr einer Kapitalgesellschaft nicht in Anspruch genommen werden könne, wenn sie sich erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes befasst, denn in diesem Fall sei sie nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

Zugrunde lag der Entscheidung der Fall einer GmbH, die im Jahr 2014 in das Handelsregister eingetragen worden war. Gegenstand des Unternehmens waren zwar der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken, mit dem Erwerb hatte sie allerdings erst zeitversetzt mehrere Monate später begonnen. Die Gesellschaft begehrte für 2014 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, das Finanzamt lehnte jedoch ab und setzte - ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 82.394 EUR - einen Gewerbesteuermessbetrag von 2.880 EUR fest. Das Amt argumentierte, dass die Gesellschaft bis zum Grundstückserwerb keiner begünstigten Grundstücksverwaltung nachgegangen war und vielmehr bis dahin lediglich ihre Stammeinlage verwaltet und den Grundstückserwerb vorbereitet habe.

Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung des Finanzamts und verwiesen darauf, dass die GmbH nicht während des gesamten Erhebungszeitraums 2014 der Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz nachgegangen sei. Da erst ab dem Grundstückserwerb eine begünstigte Tätigkeit angenommen werden könne, fehle es also im Jahr 2014 an der "ausschließlichen" Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz, die für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erforderlich sei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Europäischer Gerichtshof: Umsatzsteuerliche Organschaft auf dem unionsrechtlichen Prüfstand

In zwei aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob das nationale Umsatzsteuerrecht in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft überhaupt den "richtigen" Steuerpflichtigen zur Besteuerung heranzieht.

In zwei aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob das nationale Umsatzsteuerrecht in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft überhaupt den "richtigen" Steuerpflichtigen zur Besteuerung heranzieht.

Die deutsche umsatzsteuerrechtliche Regelung zur Organschaft begründet sich unionsrechtlich aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL). Die Mitgliedstaaten können danach mehrere eng miteinander verbundene Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ungeklärt ist die Grundsatzfrage, ob die Unterscheidung in Organträger und Organgesellschaft in den deutschen Bestimmungen zur Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat nun die Schlussanträge der Generalanwältin mit kritischen Worten zum deutschen Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Im Rahmen der ersten Frage möchte der BFH wissen, ob gemäß der MwStSystRL ein Mitgliedstaat nicht die Mehrwertsteuergruppe als solche (Organkreis), sondern ein bestimmtes Mitglied dieser Gruppe (Organträger) als Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke bestimmt. Die Generalanwältin schlägt vor, dass Personen, die zwar rechtlich selbständig, aber finanziell wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, als eine Mehrwertsteuergruppe und damit als ein Steuerpflichtiger behandelt werden können. Die deutsche Vorschrift lasse außer Acht, dass verbundene Unternehmen eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besäßen und gegebenenfalls Besonderheiten als öffentliche Einrichtungen aufwiesen. Ferner werde dadurch die Freiheit der steuerlichen Organschaft, ihren Vertreter zu bestimmen, eingeschränkt.

Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob im Fall einer juristischen Person des Organkreises, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich tätig ist, die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich ihrer Hoheitstätigkeit steuerpflichtig ist. Mit Verweis auf die Beantwortung der ersten Frage ist die Beantwortung der zweiten Frage laut der Generalanwältin nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift in der MwStSystRL, wonach unentgeltliche Dienstleistungen den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt und steuerpflichtig sind, ist auf die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (hier die Hoheitstätigkeiten der Stiftung) nicht anwendbar.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Auffassung der Generalanwältin anschließt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug bei überteuerten und nutzlosen Eingangsleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu gewähren ist, für die ein überhöhter Preis gezahlt wurde oder die nicht zu einer Erhöhung des Umsatzes geführt haben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu gewähren ist, für die ein überhöhter Preis gezahlt wurde oder die nicht zu einer Erhöhung des Umsatzes geführt haben.

Die Klägerin war im Elektroanlagenbau in Ungarn tätig. Im Jahr 2014 schloss sie mit einer Werbefirma einen Vertrag über die Erbringung von Werbedienstleistungen. Die Leistungen betrafen die Anbringung von Werbeaufklebern mit dem Firmenzeichen der Klägerin auf Fahrzeugen bei der Teilnahme an einem Automobilrennen. Die Klägerin gab dafür einen Betrag in Höhe von ca. 170.000 EUR brutto aus und machte aus den Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend. Die ungarische Steuerbehörde verweigerte diesen jedoch. Sie war der Auffassung, die Aufwendungen stünden nicht mit steuerpflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang, und stufte die Werbedienstleistungen einerseits als zu teuer und andererseits als nutzlos ein.

Der EuGH stellte klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur bei Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben (z.B. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen), ausgeschlossen sei. Insofern müssten Eingangsleistungen geschäftlichen Charakter haben und für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Die Vorschriften der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie machten den Vorsteuerabzug jedoch nicht abhängig von einer Erhöhung des Umsatzes oder von der wirtschaftlichen Rentabilität des Eingangsumsatzes. Eine ausbleibende Steigerung des Umsatzes habe keine Auswirkung auf die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts. Selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt werde oder die Eingangsumsätze nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden könnten, bleibe das Vorsteuerabzugsrecht bestehen.

Auch der Umstand, dass die Werbedienstleistungen überteuert seien, rechtfertige keine Versagung des Vorsteuerabzugs. Das Gericht habe anhand des objektiven Inhalts der Werbedienstleistungen zu würdigen, ob diese mit einem oder mehreren zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätzen oder aber als allgemeine Aufwendungen mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stünden oder ob es sich um Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter handele.

Hinweis: Abzuwarten bleibt, welche Schlussfolgerungen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte aus diesem EuGH-Urteil ziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Für Gewerbetreibende in NRW: Rückzahlungsfrist der Soforthilfe bis Ende Juni 2023 verlängert

Damit Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in der aktuellen Corona-Welle mehr finanziellen Spielraum haben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett im Januar 2022 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist der NRW-Soforthilfe bis zum 30.06.2023 beschlossen. Rückzahlungen können bis dahin insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden. Individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen müssen bis dahin also nicht getroffen werden.

Damit Soloselbständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in der aktuellen Corona-Welle mehr finanziellen Spielraum haben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett im Januar 2022 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist der NRW-Soforthilfe bis zum 30.06.2023 beschlossen. Rückzahlungen können bis dahin insgesamt oder in mehreren Teilen überwiesen werden. Individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen müssen bis dahin also nicht getroffen werden.

Hinweis: Die Landesregierung greift mit der Verlängerung eine gemeinsame Vorlage der nordrhein-westfälischen Ministerien für Wirtschaft und Finanzen auf und gibt die vom Bund gewährte Verschiebung von Abrechnungsfristen an die Soforthilfeempfänger weiter.

Das Soforthilfeprogramm soll Menschen und Unternehmen helfen, die dringend einer Liquiditätshilfe bedürfen. Das NRW-Finanzministerium betont, dass es aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie notwendig ist, die Unternehmen weiterhin zielgerichtet zu unterstützen.

Die NRW-Soforthilfe ist mit mehr als 430.000 bewilligten Anträgen und ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von rund 4,5 Milliarden EUR das größte Hilfsprogramm der Landesgeschichte. Um den Unternehmern möglichst schnell zu helfen, wurde im Rahmen der NRW-Soforthilfe zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschaler Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen für die einzelnen Soforthilfeempfänger wurden bis zum 31.10.2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Firmenwagen: Wann Fahrtenbücher trotz Mängeln noch ordnungsgemäß sind

Wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen, gibt es zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils: Entweder durch die sogenannte 1-%-Regelung (Anteil abhängig vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) oder Sie weisen den privaten Anteil durch das Führen eines Fahrtenbuchs nach. Letzteres muss dabei alle notwendigen Angaben enthalten, damit es nicht durch das Finanzamt verworfen wird. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob kleinere Mängel im Fahrtenbuch schon dazu führen, dass die 1-%-Regelung angewendet werden muss.

Wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen, gibt es zwei Möglichkeiten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils: Entweder durch die sogenannte 1-%-Regelung (Anteil abhängig vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) oder Sie weisen den privaten Anteil durch das Führen eines Fahrtenbuchs nach. Letzteres muss dabei alle notwendigen Angaben enthalten, damit es nicht durch das Finanzamt verworfen wird. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste nun entscheiden, ob kleinere Mängel im Fahrtenbuch schon dazu führen, dass die 1-%-Regelung angewendet werden muss.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Von der GmbH wurde ihm ein Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung prüfte das Finanzamt die vom Kläger geführten Fahrtenbücher. Es versagte die Anerkennung, da in den Fahrtenbüchern als Reiseziele nur Ortsnamen bzw. deren Abkürzungen angegeben waren. Ergänzungsblätter waren nicht beigelegt. Das Finanzamt ermittelte daher den geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regelung.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrtenbücher hatten zwar kleinere Mängel, waren aber in der Gesamtbewertung noch ordnungsgemäß. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Grundsätzlich sind zwar alle Angaben - wie die Adresse - im Fahrtenbuch zu machen, diese sind aber nicht notwendig, wenn das Reiseziel unschwer zu ermitteln ist. Die Adressen sind unschwer den geführten Kundenlisten des Klägers zu entnehmen. Die Hoteldaten lassen sich einfach aus den Reisekostenabrechnungen ermitteln. Auch die durch den Kläger verwendeten Abkürzungen sind verständlich. Zwar lagen ohne Begründung geringe Differenzen zwischen dem Fahrtenbuch und einem Routenplaner vor. Diese sind aber unschädlich. Die Anforderungen an das Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1-%-Regelung keine unwiderlegbare Typisierung wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)