Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2026

11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2026

10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Auslegungssache: Geltung einer Generalvollmacht

Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist es sinnvoll, auch die damit zusammenhängende Korrespondenz direkt an ihn senden zu lassen. Er kümmert sich dann um die Einhaltung von Fristen und die zeitnahe Kommunikation mit dem Finanzamt. Hierfür müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. In dieser können Sie angeben, ob alles vom Finanzamt an Ihren Steuerberater gesendet werden soll (Stichwort Generalvollmacht) oder ob er nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) zuständig sein und der Rest an Sie persönlich gehen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine Generalvollmacht auch für Haftungsbescheide gilt.

Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen, ist es sinnvoll, auch die damit zusammenhängende Korrespondenz direkt an ihn senden zu lassen. Er kümmert sich dann um die Einhaltung von Fristen und die zeitnahe Kommunikation mit dem Finanzamt. Hierfür müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen. In dieser können Sie angeben, ob alles vom Finanzamt an Ihren Steuerberater gesendet werden soll (Stichwort Generalvollmacht) oder ob er nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) zuständig sein und der Rest an Sie persönlich gehen soll. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine Generalvollmacht auch für Haftungsbescheide gilt.

Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt elektronisch eine Vollmacht. Diese umfasste die Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen enthielt die Vollmacht nicht. Der Kläger wurde später vom Finanzamt wegen Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid wurde an die private Wohnadresse des Klägers zugestellt. Dieser legte mehr als einen Monat nach der Zustellung, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist aber bereits abgelaufen.

Das FG entschied zugunsten des Klägers. Ein Verwaltungsakt sei gegenüber dem Bevollmächtigten bekanntzugeben, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Empfangsvollmacht vorliege. Allein aus der Angabe einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht ausschließlich auf diese konkrete Steuernummer beschränke. Daher hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren beachten müssen, denn die Vollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden.

Es sei irrelevant, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, neuvergebene Steuernummern einer bestehenden Vollmacht zuzuordnen. Der Haftungsbescheid hätte daher gegenüber dem Steuerberater bekanntgegeben werden müssen. Da er folglich nicht wirksam bekanntgegeben wurde, hatte das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht verworfen.

Hinweis: Um keine Fristen zu versäumen, ist es am einfachsten, wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen, damit die Korrespondenz des Finanzamts an uns geht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Zeugenvernehmung vor dem Finanzgericht: Beweismittel Zeuge muss voll ausgeschöpft werden

Gerichte sind nach der Finanzgerichtsordnung dazu angehalten, den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie müssen dabei die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, die den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt verschafft. An erster Stelle steht damit die Vernehmung von beteiligten Personen als Zeugen; protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen aus Behördenakten dürfen nur an zweiter Stelle in den Prozess eingeführt werden. Dass eine halbherzige gerichtliche Zeugenvernehmung einen schweren Verfahrensfehler auslösen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).

Gerichte sind nach der Finanzgerichtsordnung dazu angehalten, den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Sie müssen dabei die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, die den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt verschafft. An erster Stelle steht damit die Vernehmung von beteiligten Personen als Zeugen; protokollierte Auskünfte und Wahrnehmungen aus Behördenakten dürfen nur an zweiter Stelle in den Prozess eingeführt werden. Dass eine halbherzige gerichtliche Zeugenvernehmung einen schweren Verfahrensfehler auslösen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Mittelpunkt des zugrunde liegenden Falls stand ein Restaurant, das vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen worden war. Dabei hatte der Prüfer aufgedeckt, dass der Betrieb von einem Warenlieferanten unter einer zweiten "Schattenkundennummer", unter der eine nicht existente Person gespeichert war, mit Ware beliefert worden war. Das Amt ging davon aus, dass es sich um zusätzliche Schwarzeinkäufe handelte, mit denen dann nicht erklärte Restaurationsumsätze generiert worden waren.

Das Amt summierte die unter der verdeckten Kundennummer getätigten Wareneinkäufe auf und wandte darauf einen Rohgewinnaufschlagsatz an. Im Ergebnis schätzte das Amt schließlich Erlöse von 91.400 EUR (für 2013) und 127.700 EUR (für 2014) hinzu. Der zuständige Außendienstmitarbeiter des Warenlieferanten war von der Steuerfahndung vernommen worden und hatte angegeben, dass das Restaurant ihn gebeten habe, Rechnungen an eine abweichende Fake-Adresse zu richten.

Das Restaurant klagte gegen die Hinzuschätzungen, woraufhin das Sächsische Finanzgericht (FG) den Außendienstmitarbeiter nochmals selbst vernahm. Bei der gerichtlichen Vernehmung konnte sich der Zeuge jedoch nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Die Richter stellten in ihrer Vernehmung keine Fragen an den Zeugen, sondern überließen die Gesprächsführung allein dem Prozessbeteiligten des Restaurants. Letztlich wies das FG jedoch die Klage ab und stützte sich auf die Aussagen, die der Warenlieferant bei der Steuerfahndung gemacht hatte.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch wegen eines Verfahrensfehlers auf, da nach Auffassung der Bundesrichter der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei. Verfahrensfehlerhaft hatte sich das FG bei seiner Klageabweisung vorrangig auf die Inhalte der behördlichen Vernehmung bei der Steuerfahndung gestützt. Bei der gerichtlichen Vernehmung hatte das FG nicht einmal den Versuch unternommen, dem Zeugen seine früheren (konkreteren) Aussagen vorzuhalten.

Das FG hat das Beweismittel "Zeuge" damit nicht ausgeschöpft, sondern war direkt auf das Beweismittel der behördlichen Zeugenvernehmung ausgewichen. Auch der Ablauf der Vernehmung war rechtsfehlerhaft gewesen, da sich das FG komplett der Befragung entzogen hatte. Der BFH betonte, dass das FG die erneute Zeugenvernehmung deutlich ernsthafter angehen müsse als bisher.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Neue Zwei-Stufen-Prüfung: Umsatzsteuerliche Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:

  • 1. Stufe: Liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor? Dies ist der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein Entgelt unterhalb der Selbstkosten ist unschädlich. Nur bei rein symbolischen Preisen ohne Entgeltcharakter fehlt es an einem steuerbaren Leistungsaustausch.
  • 2. Stufe: Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Tritt die Einrichtung wie ein Marktteilnehmer auf und ist ihre Tätigkeit auf nachhaltige Einnahmenerzielung gerichtet? Eine deutliche Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen kann gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen.

Neu ist eine widerlegbare Vermutung im UStAE: Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % (Kosten gemindert um Zuschüsse) wird grundsätzlich von keiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, etwa bei marktüblichen Entgelten und ausreichender Anzahl der Kunden.

Das Schreiben stellt zudem klar, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen sind. Diese sind nur dann steuerbar, wenn sie einen unmittelbaren Leistungsbezug haben. Andernfalls bleiben sie nicht steuerbar. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt daran geknüpft, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Ein Dauerdefizit führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs - entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.

Hinweis: Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bis zum 31.12.2027 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten wird es bis dahin nicht beanstandet, wenn weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - ausgegangen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Bauaktivität zieht an: 10,8 % mehr Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurde in Deutschland der Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren dies 10,8 % oder 23.200 Wohnungen mehr als im Jahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand seit 2010 gesunken war. Damit stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder an.

Im Jahr 2025 wurde in Deutschland der Bau von 238.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren dies 10,8 % oder 23.200 Wohnungen mehr als im Jahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand seit 2010 gesunken war. Damit stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder an.

Hinweis: In den Ergebnissen von Destatis sind sowohl die Baugenehmigungen für Neubauwohnungen enthalten als auch Baugenehmigungen für Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen. Die Zahl der gemeldeten Baugenehmigungen ist ein wichtiger Frühindikator für die zukünftige Bauaktivität.

Die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau stieg im Jahr 2025 um 12,6 % oder 22.100 gegenüber dem Vorjahr auf 198.100. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, stieg im selben Zeitraum deutlich schwächer um 2,7 % oder 1.000 auf 40.400.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 194.200 Wohnungen genehmigt, das waren 13,2 % oder 22.600 mehr als im Vorjahr. Dabei entwickelten sich die einzelnen Gebäudearten unterschiedlich:

  • Die Zahl der Baugenehmigungen für neue Einfamilienhäuser stieg im Vorjahresvergleich deutlich um 17,2 % (+ 6.500) auf 44.500. Dieser Anstieg gegenüber dem Vorjahresniveau erstreckte sich über das gesamte Jahr 2025.
  • Bei den neu genehmigten Zweifamilienhäusern blieb die Zahl mit 12.600 (- 1,1 % oder - 100) dagegen auf dem niedrigen Niveau des Vorjahres.
  • In neuen Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten und vorrangig von Unternehmen errichteten Gebäudeart, genehmigten die Bauaufsichtsbehörden 128.100 Wohnungen im Jahr 2025. Das waren 12,1 % (+ 13.900) mehr als im Vorjahr und 64,6 % aller im Jahr 2025 in Deutschland genehmigten Neubauwohnungen.
  • Weiterhin stieg die Zahl der genehmigten Wohnungen in neuen Wohnheimen im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 34,2 % (+ 2.300) auf 9.100.
  • In neuen Nichtwohngebäuden wurden im Jahr 2025 insgesamt 3.900 Wohnungen genehmigt, das waren 10,3 % (- 400) weniger als im Jahr zuvor. Hierunter fallen z.B. Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Steuertermine Juni 2026

Steuertermine Juni 2026
10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2026; ** für das II. Quartal 2026]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 05/2026)

Gerichtsprozess eines Steuerberaters: Auch Klage in eigener Sache muss elektronisch eingereicht werden

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Ein Steuerberater aus Bayern wollte die Nutzungspflicht des beSt kürzlich in seinem eigenen Finanzgerichtsprozess umgehen. Er hatte seine Klage noch per Brief und Telefax eingelegt, woraufhin das Finanzgericht München (FG) diese als formunwirksam und damit unzulässig abgewiesen hatte. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte der Steuerberater geltend, dass die Nutzungspflicht des beSt rollenbezogen auszulegen sei, sie also nur greife, wenn er als Berufsträger auch als solcher in Erscheinung trete (z.B. bei der Vertretung von Mandanten).

Der BFH erteilte dieser Differenzierung jedoch eine klare Absage und entschied, dass die Nutzungspflicht des beSt statusbezogen zu verstehen ist - sie also unabhängig vom Kontext des Tätigwerdens greift. Nach Gerichtmeinung müssen Steuerberater auch bei Gerichtsverfahren in eigener Sache zwingend den elektronischen Kanal zur Klageeinreichung wählen. Sie dürfen nicht auf Brief oder Telefax ausweichen.

Hinweis: Der BFH stützte sich auf den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Nutzungspflicht des beSt nicht auf eine Prozessvertretung von Mandanten oder ein Auftreten unter der eigenen Berufsbezeichnung beschränkt. Auch der Sinn und Zweck der elektronischen Einreichungspflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und die Gerichte zu entlasten, sprach nach Auffassung des BFH dafür, auch persönliche Verfahren von Steuerberatern darunter zu fassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Kein Spekulationsgewinn: Luxuswohnmobil kann als Gegenstand des täglichen Gebrauchs steuerfrei verkauft werden

Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.

Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist. Geklagt hatten Eheleute, die ein Wohnmobil für ca. 323.000 EUR erworben hatten. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung.

Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden konnten. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Gleichwohl errechnete das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, da es die Abschreibungen wieder hinzurechnete.

Der BFH stufte das teure Wohnmobil jedoch als Gegenstand des täglichen Gebrauchs ein, so dass ein Steuerzugriff auf den Gewinn ausschied. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach Gerichtsmeinung Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.

Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (Luxusgüter), können nach Auffassung des BFH unter diesen Begriff fallen. Zudem fanden die Bundesrichter im Wortlaut des Gesetzes und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (zur Vermietung) eingesetzt hatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Abschreibung von Gebäuden: Finanzverwaltung revidiert strenge Haltung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.

Hinweis: Fortan gibt es also keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung also frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Denkmalabschreibung: Steuerbegünstigung darf auf Baudenkmäler im Inland beschränkt werden

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Immobilienmarkt: Preise für Wohnimmobilien stiegen im dritten Quartal 2025 um 3,3 %

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.

In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.

Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)