Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Fehler in finanzgerichtlichen Entscheidungen: Bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist die Revision zuzulassen

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Vorliegend hatten zusammen veranlagte Eheleute gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geklagt. Das Niedersächsische FG hatte die Klage abgewiesen, sich aber nicht mit den Vorschriften der Abgabenordnung befasst, die für die Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen gelten.

Auf die Beschwerde der Eheleute hin ließ der BFH nun die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die Bundesrichter sahen in der finanzgerichtlichen Entscheidung eine greifbare Gesetzeswidrigkeit. Da das FG die Vorschriften zur Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen komplett ausgeblendet hatte, obwohl diese im Fall der klagenden Eheleute entscheidungserheblich waren, litt das FG-Urteil an einem qualifizierten Rechtsfehler, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Das Urteil war in einem solchen Maße fehlerhaft, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Behinderten-Pauschbetrag: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

GdB Pauschbetrag in EUR
20 384
von 25 und  30 620
von 35 und  40 860
von 45 und  50 1.140
von 55 und  60 1.440
von 65 und  70 1.780
von 75 und  80 2.120
von 85 und  90 2.460
von 95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

 

Wer als pflegebedürftige Person unter schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft ist, wird einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen "H" gleichgestellt und kann daher ebenfalls jährlich 7.400 EUR als Pauschbetrag geltend machen - und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. Hierfür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" beantragen.

Hinweis: Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr beim Finanzamt abgeben und die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen. Auch wenn ein entsprechender GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ein gar nicht so feiner Unterschied: Zur Höhe von Aussetzungszinsen bzw. Nachzahlungszinsen

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Das Finanzamt setzte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für die Monate Februar 2023 bis November 2024 fest und legte hierbei einen monatlichen Zinssatz von 0,5 % zugrunde. Die Antragsteller legten Einspruch ein und beantragten, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Sie begründeten dies - unter Berufung auf den BFH-Beschluss aus dem Jahr 2024 - mit ernstlichen Zweifeln an der unterschiedlichen Verzinsung von Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich der BFH-Beschluss nur auf Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Auch gebe es spätestens seit dem 01.01.2023 keine Niedrigzinsphase mehr.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Antragsteller müssen die geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zahlen. Das FG hat schon deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, da der BFH eine von der Ansicht der Finanzverwaltung abweichende Auffassung vertritt. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe laut BFH Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet, vielmehr habe der BFH auch die unterschiedliche Höhe der Zinssätze ab 2019 beanstandet. Daher sind nach Auffassung des Gerichts ernstliche Zweifel angebracht, wenn über die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten wird.

Hinweis: Das Finanzamt hatte die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen, nahm diese jedoch nicht wahr.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

NS-Verfolgtenentschädigung: Zinsen bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs sind keine Kapitaleinkünfte

Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.

Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.

Beteiligte einer Erbengemeinschaft haben vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun ein wichtiges Urteil zur Steuerfreistellung dieser Zinsen erstritten. Im vorliegenden Fall war der Erblasser jüdischer Firmeninhaber eines Bankhauses gewesen, der im Jahr 1938 von den nationalsozialistischen Machthabern gezwungen worden war, keine Geschäfte mehr zu tätigen und das Unternehmen aus dem Handelsregister löschen zu lassen. Die Erben hatten im Jahr 1991 wegen des verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts die Rückübertragung des Unternehmens beantragt. 2017 hatte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) diesen Restitutionsantrag abgelehnt, da die Rückgabe des Bankhauses wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen war.

Das Amt gestand der Erbengemeinschaft 2018 aber eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 514.119 EUR zu. Zusätzlich zahlte es Zinsen nach dem NS-VEntschG von 447.283 EUR (für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2018). Enthalten waren darin Zinsen von 416.436 EUR, die allein bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags im Jahr 2017 aufgelaufen waren. Die Erbengemeinschaft war der Auffassung, dass nicht nur der Entschädigungsbetrag, sondern auch die Zinsen bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags steuerfrei gestellt werden müssen.

Der BFH gab den Erben recht und erklärte, dass die Zinsen für diesen Zeitraum kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und somit nicht steuerbar gewesen seien. Eine Kapitalforderung war im vorliegenden Fall erst mit der Ablehnung des Restitutionsantrags der Erbengemeinschaft und der Entscheidung auf Entschädigungszahlung entstanden. Davor war der Anspruch lediglich auf Restitution, somit auf Rückübertragung der zum früheren Bankhaus gehörenden Vermögensgegenstände gerichtet (Sachleistungsanspruch). Die Zinsen waren somit kein Entgelt für eine vorenthaltene Geldleistung, sondern eine Entschädigung für einen erlittenen Nachteil.

Hinweis: Versteuert werden mussten somit nur die Zinsen, die nach Ablehnung des Restitutionsanspruchs aufgelaufen waren, da sie ab diesem Zeitpunkt für eine Kapitalüberlassung gezahlt worden waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuertermine August 2025

Steuertermine August 2025
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 07/2025)

Statistik zur Pendlerpauschale: Arbeitsweg betrug durchschnittlich 28 Kilometer

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet und ermittelt, dass im Jahr 2020 rund 13,8 Milllionen Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen haben.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet und ermittelt, dass im Jahr 2020 rund 13,8 Milllionen Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen haben.

Hinweis: Die Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Auf ihrem Weg zur Arbeit legten die Arbeitnehmer durchschnittlich 28 Kilometer zurück. In die Statistik flossen allerdings nur Fälle ein, in denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag lagen. Steuerzahler, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an bzw. reichten gar keine Erklärung beim Finanzamt ein.

Ein Großteil der pendelnden Steuerzahler hatte ein mittleres Einkommen: Mehr als die Hälfte von ihnen (= 54 %) bezog einen jährlichen Bruttolohn von 20.000 bis unter 50.000 EUR, bei weiteren 30 % lag der Lohn zwischen 50.000 und 100.000 EUR im Jahr. Unter 20.000 EUR verdienten 11 % aller Pendler, 5 % waren Besserverdiener mit einem Lohn von mindestens 100.000 EUR.

Die Längen der Pendelstrecken unterschieden sich je nach Wohnort: Lebten Pendler in einer Großstadt mit mindestens 100.000 Einwohnern, legten sie durchschnittlich rund 24 Kilometer zur Arbeit zurück. In Mittelstädten mit 20.000 bis unter 100.000 Einwohnern waren es 29 Kilometer. In Kleinstädten mit 5.000 bis unter 20.000 Einwohnern betrug der durchschnittliche Arbeitsweg 30 Kilometer.

Je ländlicher eine Person wohnte, desto häufiger fuhr sie zudem mit dem Auto. In Großstädten gaben 68 % der Pendler an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. In Mittelstädten betrug der Anteil 87 %, in Kleinstädten sogar 91 %.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vorsteuerabzug für Photovoltaik: Gericht erkennt Mieterstrom als eigenständige Leistung an

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.02.2025 für Vermieter, die in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) investieren? Diese aktuelle Entscheidung könnte weitreichende steuerliche Vorteile bringen: Die Lieferung von Mieterstrom wird nun nicht mehr als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung betrachtet, sondern als eigenständige Hauptleistung.

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.02.2025 für Vermieter, die in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) investieren? Diese aktuelle Entscheidung könnte weitreichende steuerliche Vorteile bringen: Die Lieferung von Mieterstrom wird nun nicht mehr als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung betrachtet, sondern als eigenständige Hauptleistung.

Im Besprechungsfall hatte der Kläger, der Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, auf dem Dach dieses Gebäudes eine PV-Anlage installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Stromversorgung zu gewährleisten. Die Stromlieferungen an die Mieter wurden über die Betriebskosten abgerechnet. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug, da es die Stromlieferungen als unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Vermietung einstufte.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Lieferung von Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt, sowohl hinsichtlich des selbsterzeugten Stroms aus der PV-Anlage als auch hinsichtlich des extern bezogenen Stroms. Eine einheitliche Leistung liege nur dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen untrennbar miteinander verbunden seien. Im Besprechungsfall hatten die Mieter jedoch die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten selbst zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden.

Das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach dem Energiewirtschaftsgesetz zeige zudem, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig seien. Diese Freiheit der Mieter zum Stromanbieterwechsel sowie die individuelle Verbrauchserfassung durch separate Stromzähler sprächen klar für die Einstufung der Stromlieferung als eigenständige Leistung.

Hinweis: Vermieter, die in eine PV-Anlage investieren, können nun den vollen Vorsteuerabzug geltend machen - unabhängig davon, ob der Strom selbst erzeugt oder extern bezogen wird. Diese Entscheidung stimmt mit früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs überein, der den Nebenkosten zugrundeliegende Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Strom oder Wärme, über deren Verbrauch die Mieter ebenfalls selbst entscheiden können, als eigenständige Leistungen anerkennt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Grundsteuer: Können die Bodenrichtwerte innerhalb einer Richtwertzone abweichen?

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Haben Sie den Begriff "Bodenrichtwertzone" schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche Wertverhältnisse herrschen. Das heißt, man geht davon aus, dass die Wertunterschiede zwischen allen Grundstücken innerhalb einer Zone nicht allzu groß sind. Der Bodenrichtwert ist entscheidend für die Berechnung der Grundsteuer. Im Streitfall lagen zwei unterschiedliche Grundstücke in einer Zone. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob unterschiedliche Bodenrichtwerte zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller ist anteiliger Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Hinter diesem Grundstück liegt das im Alleineigentum des Antragstellers befindliche, zu einem Landschaftsschutzgebiet gehörende Grundstück. Beide Flurstücke befinden sich in einer Bodenrichtwertzone, die auf den Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 630 EUR/qm für baureifes Land ausweist. Der Antragsteller gab an, das unbebaute Grundstück werde als Gartenfläche genutzt.

Laut einem Gutachterausschuss betrage der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen in anderen Zonen 3,50 EUR/qm. Der Antragsteller beantragte daher eine Minderung des Bodenrichtwerts. Das Finanzamt gewährte jedoch nur eine Reduzierung auf 78,25 EUR. Da vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert bzw. lediglich ein Bodenrichtwert für baureifes Land ermittelt werde, sei der Wert des unbebauten Grundstücks nach dem Gesetz mit 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land anzusetzen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die zu bewertende Fläche kann keinem der Entwicklungszustände von baureifem Land, Rohbauland, Bauerwartungsland oder Flächen der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden. Der Senat ordnete sie daher als "sonstige Fläche" ein. Er konnte offenlassen, ob das Finanzamt berechtigt war, den Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Im Übrigen war die vom Finanzamt vorgenommene eigene Ableitung eines Bodenrichtwerts in der Sache nicht nachvollziehbar. Eine Grundlage oder eine Herleitung für die hierfür angewandte Formel hatte es nicht dargelegt.

Da in der Literatur erfahrungsgemäß etwa der zwei- bis vierfache Betrag des Werts der reinen land- oder forstwirtschaftlichen Flächen herangezogen wird, setzte das FG den Bodenrichtwert mit 10,50 EUR, also dem dreifachen Wert des Bodenrichtwerts für Grünland, an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Erbschaft: Steuerbefreiung für nichtgenutztes Familienheim

Wenn Sie ein Haus erben, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie das Objekt nach der Erbschaft selbst bewohnen. Aber wie wird eigentlich das Wohnobjekt definiert? Und wie ist es zu bewerten, wenn mehrere Objekte miteinander verbunden sind? Ob auch in solchen Fällen eine Steuerbegünstigung einschlägig ist, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich entscheiden.

Wenn Sie ein Haus erben, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie das Objekt nach der Erbschaft selbst bewohnen. Aber wie wird eigentlich das Wohnobjekt definiert? Und wie ist es zu bewerten, wenn mehrere Objekte miteinander verbunden sind? Ob auch in solchen Fällen eine Steuerbegünstigung einschlägig ist, musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich entscheiden.

Der Kläger war Alleinerbe einer Eigentumswohnung (Wohnung I). Diese bestand aus zwei Wohneinheiten auf derselben Etage, die über einen Balkon miteinander verbunden waren und als gemeinsamer Familienwohnsitz betrachtet wurden. In dieser Wohnung lebte die Erblasserin bis zu ihrem Tod. An einer weiteren, ca. 130 Meter von Wohnung I entfernten Eigentumswohnung (Wohnung II) erbte er einen Miteigentumsanteil von 50 %.

Der Kläger reichte die Erbschaftsteuererklärung ein und beantragte für den Miteigentumsanteil an Wohnung II die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Die Erblasserin habe geplant, in Wohnung II umzuziehen, sei aber aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert worden. Das Finanzamt gewährte dem Kläger die von ihm begehrte Steuerbefreiung jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Zu Recht wurde der Miteigentumsanteil an Wohnung II nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Die Voraussetzungen für eine Behandlung der Wohnung II als Familienheim lagen nicht vor. Wohnung II war weder der Lebensmittelpunkt der Erblasserin noch wurde sie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Versterben von ihr zu Wohnzwecken genutzt. Auch wenn im Streitfall die beiden Wohnungen innerhalb der Familie als eine Einheit betrachtet wurden und allen Familienmitgliedern zu Wohnzwecken dienten, handelt es sich um baulich voneinander getrennte Immobilien und demgemäß um steuer- und bewertungsrechtlich separate Vermögenswerte. Daher ist Wohnung II auch kein steuerbegünstigtes Familienheim.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Grundstücksschenkung: Inwieweit der Bebauungszustand eine Rolle spielt

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Bei einer Schenkung fällt in der Regel Schenkungsteuer an. Beinhaltet die Schenkung eine Sache, kann die Schenkungsteuer dafür sogar so hoch sein, dass Sie unter Umständen etwas veräußern müssen, um die Steuer zu bezahlen. Ist ein Unternehmen Teil der Schenkung, möchte der Gesetzgeber, dass das Unternehmen bestehen bleibt und weitergeführt wird. Daher gibt es Regelungen, wonach bestimmte Teile des Unternehmens ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden können. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein zum Unternehmen gehörendes Grundstück begünstigt ist oder nicht.

Der Vater des Klägers gründete im Jahr 2017 eine GmbH & Co. KG. Von dem eingelegten Geld wurden zwei Grundstücke erworben. Darauf wurden Ferienhäuser gebaut. Zum 31.12.2019, vor Abschluss der Baumaßnahmen, schenkte der Vater dem Kläger und dessen Bruder seine Gesellschaftsanteile. Im Juli 2020 erfolgte die erstmalige Vermietung. Mit der Vermietung und Vermarktung wurde ein Dienstleister beauftragt. Nach Ansicht des Finanzamts lag kein begünstigtes Vermögen vor, da die Grundstücke zur Überlassung an Dritte erworben wurden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei den Grundstücken um begünstigtes Vermögen. Die Grundstücke waren am Übertragungsstichtag noch nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Auf die beabsichtigte Nutzung kommt es nicht an, da nur der Zustand im Übertragungszeitpunkt relevant ist. Dies entspricht auch der Systematik der Steuerbefreiung, da bei noch ungenutzten Grundstücken die zukünftige Art der Nutzung, Einordnung und Rückausnahme noch nicht bekannt ist. Ausschlaggebend ist die Nutzung am Stichtag der Steuerentstehung.

Es liegt auch keine missbräuchliche Steuergestaltung vor. Die Übertragung an dem gewählten Stichtag war nicht unangemessen, da sie weder schwerfällig, gekünstelt, unpraktikabel, überflüssig, ineffektiv noch widersinnig war. Außerdem behauptete der Kläger, die Übertragung in 2019 sei krankheitsbedingt zum Ablauf des Jahres vorgenommen worden.

Hinweis: Lassen Sie sich bei Vornahme oder Empfang einer größeren Schenkung unbedingt steuerlich beraten, um über alle Konsequenzen Bescheid zu wissen!

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)