Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2026

10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

Im Nachgang zur Pandemie: Gewerbesteuer auf den Gewinn aus einem Testzentrum

Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.

Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.

Der Antragsteller betrieb ein Corona-Testzentrum, für das er eine Gewerbeanmeldung abgab. Für das Jahr 2022 reichte er eine Einnahmenüberschussrechnung ein. Eine Gewerbesteuererklärung gab er hingegen nicht ab, da er der Ansicht war, mit dem Betrieb des Testzentrums eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Es handle sich insoweit um einen den im Gesetz genannten Katalogberufen vergleichbaren Beruf. Das Finanzamt sah dies anders und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid für 2022.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids vor dem FG war unbegründet. Auch für das Gericht bestanden keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Der Betrieb des Corona-Testzentrums durch den Antragsteller stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar und unterliege daher der Gewerbesteuer. Er erfülle unstreitig alle Merkmale der Definition des Gewerbebetriebs. Er stelle jedoch keine Ausübung eines freien Berufs, insbesondere keinen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf dar.

Die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers mit der eines Arztes scheitere bereits daran, dass der Antragsteller keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert habe. Auch sei die tatsächlich vom Antragsteller im Rahmen des Betriebs des Corona-Testzentrums ausgeübte Tätigkeit nicht mit der eines Arztes vergleichbar, und zwar selbst dann nicht, wenn man primär auf die Vornahme der sogenannten Schnelltests als wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit abstellte.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte hiervon abweichend in einem anderen Streitfall entschieden, dass der Betrieb eines Corona-Testzentrums eine selbständige Tätigkeit darstellt. Allerdings wurden die Tests dort von Ärzten durchgeführt und dienten als Vorbereitung für die PCR-Tests ("Materialgewinnung"). Die Frage nach der Gewerbesteuerpflicht ist daher stets vom Einzelfall abhängig und nicht immer einfach zu entscheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Gesellschafter-Geschäftsführer: Unterliegt eine verbotene Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer der Lohnsteuer?

Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.

Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.

Gegen die Klägerin, eine GmbH, wurde ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Im Streitzeitraum war die Klägerin Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand. Die Nutzung wurde auch durch Fahrtenbücher dokumentiert. Im Jahr 2016 wurde als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag eine monatliche Bruttovergütung von 5.000 EUR vereinbart, jedoch weiterhin - wie im ursprünglichen Vertrag - nichts zur Pkw-Nutzung geregelt.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt auf Grundlage nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher zu dem Ergebnis, der Geschäftsführer habe den Pkw auch privat genutzt.

Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem FG und war erfolgreich. Der Geschäftsführervertrag enthielt keine Vereinbarung über die Privatnutzung des Pkw. Auch konnte keine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer festgestellt werden. Dagegen sprach vor allem die Existenz eines umfangreichen privaten "Fuhrparks" des Geschäftsführers, der mehrere vergleichbare Fahrzeuge umfasste.

Dass der Geschäftsführer für Privatfahrten diese Privatfahrzeuge nutzte, erschien insofern plausibel, als die GmbH unter der Wohnadresse des Geschäftsführers ansässig war. Er konnte daher ohne weiteres auf seinen privaten Fuhrpark zugreifen. Auch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da es an einer Leistung an den Gesellschafter mangelte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Beantragte Insolvenzen ziehen im Vergleich zum Vorjahr deutlich an

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Hinweis: Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Für das 1. Halbjahr 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 12.009 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 12,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 28,2 Mrd. EUR. Im 1. Halbjahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 32,4 Mrd. EUR gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2025.

Im Juni 2025 wurden 1.957 beantragte Unternehmensinsolvenzen verzeichnet; dies waren 18,4 % mehr als im Juni 2024.

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2025 in Deutschland insgesamt 34,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 64,5 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 52,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 52,3 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Hinweis: Auch bei den Verbraucherinsolvenzen war ein Anstieg zu verzeichnen: Im 1. Halbjahr 2025 wurden 38.016 Verfahren erfasst; damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 7,5 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024. Die Fallzahlen aus Juni 2025 (6.510 Verbraucherinsolvenzen) fielen um 9,9 % höher aus als im Juni 2024.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Gewerbesteuer: Einnahmen der Gemeinden steigen moderat an

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit + 9,8 % und Rheinland-Pfalz mit + 9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von + 13,5 % zu verzeichnen. Dennoch verbuchten mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit - 9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils - 5,0 %. Hamburg verzeichnete einen Rückgang von - 9,3 %, Berlin von - 3,2 %.

Hinweis: Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesetz aller Gemeinden in Deutschland bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Enkeltrick: Keine steuerliche Geltendmachung von Vermögensverlust aus Trickbetrug

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Im Jahr 2022 erhielt die damals 77-jährige Klägerin einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt, der ihr mitteilte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Sie könne der Untersuchungshaft entgehen, indem sie eine Zahlung von 50.000 EUR an die Gerichtskasse in Münster leiste. Diesen Betrag übergab die Klägerin später einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machte sie den Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend, da sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Doch das Finanzamt lehnte ihr Ansinnen ab und auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es lag keine außergewöhnliche Belastung vor. Bei der Klägerin habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, da jeder Opfer eines Betrugs werden könne. Bei den 50.000 EUR habe es sich auch nicht um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt, sondern um Bargeld, das die Klägerin problemlos am Tag des Anrufs bei ihrer Bank habe abheben können. Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie auf diesen Betrag nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.

Es habe im vorliegenden Fall auch an der Zwangsläufigkeit gefehlt, denn es habe zumutbare Handlungsalternativen gegeben, die den Erpressungsversuch wirkungslos gemacht hätten. So hätte die Klägerin Kontakt zur Polizei oder ihrer Tochter aufnehmen können, um festzustellen, ob die Tochter tatsächlich verhaftet worden sei. Selbst wenn eine Verhaftung der Tochter mit Untersuchungshaft gedroht hätte, hätte die Klägerin den Betrag nicht zahlen müssen, da eine Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr darstelle.

Hinweis: Da viele Steuerpflichtige von derartigem Betrug betroffen sein können, wurde die Revision zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Vollstreckung: Wenn eine nichtpfändbare Forderung gepfändet werden soll

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Die verheirateten und zusammen veranlagten Antragsteller hatten ihre Einkommensteuer nicht fristgerecht gezahlt. Das Finanzamt pfändete daher beide Konten. Von der Pfändung umfasst war auch eine der Antragstellerin zustehende Auszahlung eines Bildungskredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Gegen diese Pfändung beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der von der KfW über das Bundesverwaltungsamt ausgezahlte Bildungskredit sei eine zweckgebundene Förderung und unterliege daher einem strikten Pfändungsverbot. Die Pfändung sei insoweit aufzuheben.

Das FG gab dem Antrag statt. Nach dem Gesetz sei eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar sei. Nicht übertragbar sei eine Forderung unter anderem, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter falle auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehöre. Dazu könnten auch Zahlungen im Rahmen staatlicher Subventionen oder vergleichbarer Förderprogramme gehören. Danach sei der KfW-Bildungskredit laut der ihm zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen.

Nach den Förderbestimmungen dienten die Bildungskredite ausschließlich der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand. Die im Rahmen des KfW-Programms gewährten Bildungskredite dienten damit ausschließlich der Finanzierung besonderer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung des Kreditnehmers stünden. Aus diesen Gründen war die Pfändung teilweise aufzuheben. Im Übrigen blieb sie aber bestehen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Entnahme und Lagerung von Eizellen als Krankheitskosten?

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Die 35-jährige Klägerin war am Polycystischen Ovarialsyndrom (PCO-Syndrom) erkrankt, durch das es zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt kommen kann. Sie wollte zwar nicht gleich, aber irgendwann später Kinder bekommen. Je weiter die Krankheit jedoch voranschreitet, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Ihre behandelnde Ärztin empfahl ihr daher eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung. Die Klägerin machte daraufhin im Jahr 2022 Aufwendungen für eine Kryokonservierung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - so etwa die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlungsmethode bei organisch bedingter Sterilität. Doch wird durch das PCO-Syndrom die Fertilität lediglich eingeschränkt und eine Schwangerschaft erschwert. Dementsprechend hatte die Ärztin nur eine Empfehlung zur Lagerung der Eizellen zu einer späteren Verwendung ausgesprochen. Es hätte allerdings noch andere Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des PCO-Syndroms gegeben.

Auch die Tatsache, dass die von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rechnungen auf "Social Freezing" lauteten, sprach gegen eine medizinische Indikation für die Eizellenentnahme. Des Weiteren wurde in den Rechnungen die Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen, was darauf hindeutet, dass keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung erbracht wurde.

Hinweis: Bei einem Social Freezing mangelt es an der Zwangsläufigkeit, so dass diese Maßnahme keine Heilbehandlung mit therapeutischem Zweck darstellt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Bei mehreren Antragstellern: Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Die Antragstellerin, eine AG, beantragte gemeinsam mit zwei anderen AGs und einer GmbH die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Im Antrag führte sie aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen handele. Insgesamt handelte es sich um fünf Rechtsfragen. Das Finanzamt erließ insgesamt drei Gebührenbescheide mit Einzelabrechnungen. Die Antragstellerin zahlte die Gebühren der Bescheide 2 und 3, legte gegen den Gebührenbescheid 1 jedoch Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Es handle sich um einen einzigen Sachverhalt und die Beteiligten des Auskunftsverfahrens hätten den erkennbaren Willen gehabt, dass ihr Vorhaben einen einheitlichen Sachzusammenhang bilde.

Die verschiedenen Umsetzungsschritte im Projekt "Umstrukturierung der Firmengruppe" seien im Detail aufeinander abgestimmt gewesen und hätten sich gegenseitig bedingt. Das Finanzamt lehnte den AdV-Antrag jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1. Das Gesetz enthalte keine näheren Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde möglich oder zulässig sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob durch Rechtsverordnung bestimmt werden könne, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen sei. Die Vollziehung des Gebührenbescheids war daher zunächst auszusetzen. In der Hauptsache wurde über den Einspruch noch nicht entschieden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Äußerer Betriebsvergleich: BFH stellt amtliche Richtsätze der Finanzverwaltung als Schätzungsgrundlage in Frage

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt (FA) häufig Hinzuschätzungen vor, sofern es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit gleichartigen Betrieben zu vergleichen, greift das FA dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen solch gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt (FA) häufig Hinzuschätzungen vor, sofern es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit gleichartigen Betrieben zu vergleichen, greift das FA dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen solch gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen sind, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) nun in Frage gestellt. In einem aktuellen Urteil erklärten die Bundesrichter, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen sei. Dies müssen FA und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Der BFH äußerte zudem erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eigne. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten zum einen und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte zum anderen.

Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten zwar durchaus Datenbanken aufbauen und verwenden - auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Die Gerichte können aber gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies nach Auffassung des BFH zulasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten - somit zulasten des FA.

Hinweis: Unternehmen, die sich Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sehen, erhalten durch die BFH-Entscheidung kräftig Rückenwind, wenn sie gegen ihre Schätzungen gerichtlich vorgehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastungen: Wie sich Kosten für ein Pflegeheim von der Steuer absetzen lassen

Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.

Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.

Hinweis: Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 % über 30 % und 50 % auf bis zu 75 %, wodurch der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige geringer wird.

Die gute Nachricht ist, dass sich ein Teil der Kosten mitunter von der Steuer absetzen lässt - dies gilt für die Betroffenen selbst, aber unter Umständen sogar auch für Angehörige, die die Finanzierung übernehmen. Erforderlich für die Absetzbarkeit von Heimkosten ist, dass zunächst ein Grad der Behinderung oder eine Pflegestufe festgestellt worden ist. Ist dies der Fall und bezahlt der Pflegebedürftige die Unterbringung im Pflegeheim selbst, kann er einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bezahlt hingegen ein Angehöriger das Pflegeheim, kann er mitunter einen Teil der Kosten als Unterhaltsleistungen und darüber hinausgehende Ausgaben auch noch als außergewöhnliche Belastung abrechnen.

Allerdings zieht das Finanzamt (FA) von Heimkosten zunächst Erstattungen von Krankenkassen und Versicherungen ab sowie eine sog. Haushaltsersparnis aufgrund der Aufgabe der Wohnung des Pflegebedürftigen. Letztlich wird bei den außergewöhnlichen Belastungen auch noch ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung, in Abzug gebracht. Diese beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Hinweis: In der Regel bleibt nach Abzug der besagten Erstattungen und der Haushaltersparnis sowie der zumutbaren Belastung eher wenig von den tatsächlichen Kosten übrig, die sich noch steuermindernd auswirken könnten.

Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht steuerlich zu Buche schlagen, können unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche sowie die Essenszubereitung. Hierfür ist aber eine detaillierte Rechnung erforderlich, in der die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann jedoch nur die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person selbst geltend machen.

Grundsätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen von jährlich bis zu 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Davon errechnet das FA dann 20 % als Steuerermäßigung - also im Idealfall bis zu 4.000 EUR im Jahr.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)