Bundesrichter befassen sich mit Finanzderivat: Steuerliche Behandlung der Einlösung von Gold-Warrants
Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold" erworben. Diese Zertifikate hatten bei entsprechender Entwicklung des Goldkurses jeweils das Wahlrecht gewährt, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate hatte der Kläger den Erwerb der Warrants gewählt. Bei deren Fälligkeit hatte er sich wiederum für die Gutschrift von Gold entschieden, welches er dann im Folgejahr veräußerte. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt und entschied, dass der Kläger zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt hatte, er jedoch einen Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat. Der BFH bestätigte, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, so fällt auch dieser Vorgang nach Gerichtsmeinung unter den Begriff der Einlösung.
Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate ist aber - da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt - eine Regelung des Einkommensteuergesetzes anwendbar, nach der das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen ist, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ein Einlösungsgewinn von 0 EUR ergibt.
Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung. Der Begriff der Einlösung schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.
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(aus: Ausgabe 01/2026)