Ist-Versteuerung: Vorsteuerabzug erst bei Zahlung zulässig
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits mit der Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Das gilt unabhängig davon, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass diese deutsche Regelung gegen das EU-Recht verstößt. Beim Leistungsbezug von Ist-Versteuerern darf die Vorsteuer erst bei Zahlung abgezogen werden.
Im Streitfall ging es um steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines Grundstücks, das seinerseits steuerpflichtig angemietet wurde. Eine ordnungsgemäße Rechnung lag durch den Mietvertrag vor. Sowohl die Klägerin als auch die Vermieterin berechneten die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung). Aufgrund einer Stundung wurden die Mietzahlungen für die Jahre 2009 bis 2012 erst in den Jahren 2013 bis 2016 entrichtet. Strittig war, ob für den Vorsteuerabzug der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze oder der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist.
Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht (FG) vertraten die Auffassung, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Wann der Steueranspruch gegen den Leistenden entsteht und ob dieser die Steuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet, sei unerheblich. Allerdings hatte das FG auch Zweifel, ob das nationale Recht mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vereinbar ist, und fragte beim EuGH nach.
Der EuGH stellte klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gemäß der MwStSystRL dann entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer besteht. Das ist im Streitfall aufgrund der Ist-Versteuerung der Zeitpunkt der Zahlung.
Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sich aus dem Urteil Vorteile für sie ergeben können. Wurde in einem bereits verjährten Zeitraum der Vorsteuerabzug vergessen, kann dieser eventuell noch vorgenommen werden. Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wann das Umsatzsteuergesetz an die Rechtsprechung des EuGH angepasst wird.
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(aus: Ausgabe 05/2022)