Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Auch Fahrtzeiten können steuerfrei entlohnt werden
Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Zugrunde lag dieser Entscheidung der Fall einer deutschen Profimannschaft, deren angestellte Spieler und Betreuer verpflichtet waren, im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen anzureisen. Sofern die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht erfolgte, erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Lohnzuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die bloßen Fahrtzeiten keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden können (keine "belastende Tätigkeit"). Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher nachzuversteuern.
Der Arbeitgeber wehrte sich nun mit Erfolg gegen die Lohnsteuernachforderung: Der BFH urteilte, dass die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - zu den begünstigten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und die Zuschläge zusätzlich gewährt werden. Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich - es kommt nicht darauf an, ob eine Tätigkeit den Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht. Vielmehr genügt, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit - hier die gesamte Tätigkeit und damit auch die Fahrtätigkeit - tatsächlich zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) ausgeübt wird.
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(aus: Ausgabe 05/2022)