Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?
Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.
Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung gemietet. Einen Raum, der 12,5 % der Wohnungsfläche ausmachte, nutzte sie für ihre betrieblichen Zwecke als Pilatestrainerin. Um diesen Raum zu erreichen, musste ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchquert werden. Die Klägerin machte 1.475 EUR (12,5 % der gesamten Jahresmiete) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass nur 6,25 % (also die Hälfte von 12,5 %) abziehbar sind, weil der Lebensgefährte der Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dafür müssen die Räume betrieblich genutzt werden und der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung müssen sich anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Im Streitfall lag ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Die Klägerin hatte den Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet und als Trainings- und Unterrichtsraum genutzt. Auch wenn sie nur die Hälfte der Miete getragen hat, kann sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Nach dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip werden die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Vor diesem Hintergrund sieht das FG keinen Grund, diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen.
Hinweis: Bei Ehepaaren wird nach der "Zuwendungsfiktion" vermutet, dass jeder Miteigentümer-Ehegatte die Hälfte der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dass jeder Ehegatte die Hälfte der Mietaufwendungen für die gemeinsam angemietete Wohnung getragen hat.
Auf die Zuwendungsfiktion kam es laut FG im Streitfall nicht an, weil der von der Betriebsinhaberin getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen überstieg. Das sich aus dem Mietvertrag ergebende Nutzungsrecht der Klägerin habe sich zudem auf den gesamten Raum bezogen.
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(aus: Ausgabe 12/2021)