Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Außergewöhnliche Belastungen: Kappung durch Eigenanteil gilt auch für beihilfefähige Krankheitskosten

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerzahlern 4 % 5 % 6 %
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung

 

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann aus Baden-Württemberg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die Kürzung beihilfefähiger Krankheitskosten um die zumutbare Belastung zu kippen. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass der Steuergesetzgeber den Eigenanteil nicht undifferenziert von sämtlichen Krankheitskosten in Abzug bringen dürfe. Vielmehr müssten Kosten, die bei beihilfeberechtigten Steuerzahlern (Beamten) von der Beihilfe erstattet würden, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Konkret wollte er die Kosten für ein Zahnimplantat und eine Brille ungekürzt absetzen, soweit sie bei Beamten beihilfefähig wären.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Kürzung um die zumutbare Belastung auch für beihilfefähige Krankheitskosten gilt und dies nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege insoweit nicht vor. Zwar erhielten Beamte durch ihre Beihilfe teils höhere Kostenerstattungen als gesetzlich Krankenversicherte, diese Be- oder Entlastungsentscheidung aus dem Versicherungs- bzw. Beihilferecht müsse jedoch nicht durch Steuerentlastungen kompensiert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 19.11.2021 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.

Ausgewiesen ist in dem Schreiben zudem der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2022 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2022 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des "Brexit" nun auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Doppelte Haushaltsführung: Kann eine Wohnung im Ausland "unangemessen groß" sein?

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden demgegenüber die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Dabei stellen die Finanzämter auf die "Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung" am Beschäftigungsort ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten für eine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung kürzen darf, die Wohnung sei unangemessen groß.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden demgegenüber die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Dabei stellen die Finanzämter auf die "Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung" am Beschäftigungsort ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten für eine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung kürzen darf, die Wohnung sei unangemessen groß.

Der Kläger war im Streitjahr als deutscher Botschafter in zwei deutschen Botschaften im Ausland tätig. Seine Einkünfte setzten sich aus steuerpflichtigem Bruttoarbeitslohn und steuerfreien Bezügen als Arbeitnehmer einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammen. Im Ausland wohnte der Kläger in Wohnungen mit Flächen von 249 qm bzw. 186 qm, die ihm jeweils vom Auswärtigen Amt zugewiesen worden waren. Seine Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahres in der gemeinsamen inländischen Wohnung. In seinen Gehaltsabrechnungen wurden dem Kläger die Kosten der beiden ausländischen Wohnungen monatlich direkt als "Dienstwohnungsvergütung" abgezogen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die gesamten Wohnungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte diese Kosten jedoch jeweils um den Anteil, der auf eine Wohnfläche von über 60 qm entfiel.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage des Botschafters für begründet. Das Finanzamt hat die Aufwendungen zu Unrecht gekürzt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung waren erfüllt. Die Wohnungsmieten des Klägers sind in voller Höhe als notwendige Mehraufwendungen im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie waren für den Kläger unvermeidbar, denn sein Dienstherr hatte ihn angewiesen, die jeweilige Wohnung zu beziehen, und ihn hierzu auch verpflichtet. Deshalb wurde ihm auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet. Außerdem hätte der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich seiner Arbeit als Botschafter, ohne eine Wohnung im Ausland gar nicht nachgehen können. Daher sind die hierfür angefallenen Kosten unabhängig von der Wohnfläche ungekürzt zu berücksichtigen.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob in diesem Fall ein ungekürzter Abzug möglich ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Protokoll: Folgen des Brexits für die Verwaltungszusammenarbeit

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.

Zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde am 24.12.2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen trat vorläufig zum 01.01.2021 in Kraft. Das Europäische Parlament stimmte dem Abkommen am 27.04.2021 zu. Der Europäische Rat genehmigte das Abkommen am 29.04.2021. Das Abkommen beinhaltet im Bereich der Umsatzsteuer das "Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben".

Bereits im Dezember 2020 hatte das BMF zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Stellung genommen. Die dort getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen wurden nun aufgrund des Abkommens aufgehoben. Das BMF hat die Anwendung dieses Protokolls erläutert, insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerjahr 2020: Gewerbesteuereinnahmen eingebrochen, Grundsteuereinnahmen stabil

Die Corona-Krise trifft die Gemeinden hart: Sie hatten im Jahr 2020 bei den Gewerbesteuereinnahmen ein Minus von rund 10,1 Mrd. EUR bzw. 18,2 % gegenüber dem Vorjahr zu verkraften. Ihre Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer beliefen sich in 2020 auf rund 45,3 Mrd. EUR. Dies geht aus einer neuen Datenerhebung des Statistischen Bundesamts hervor.

Die Corona-Krise trifft die Gemeinden hart: Sie hatten im Jahr 2020 bei den Gewerbesteuereinnahmen ein Minus von rund 10,1 Mrd. EUR bzw. 18,2 % gegenüber dem Vorjahr zu verkraften. Ihre Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer beliefen sich in 2020 auf rund 45,3 Mrd. EUR. Dies geht aus einer neuen Datenerhebung des Statistischen Bundesamts hervor.

Den höchsten Rückgang bei den Flächenländern verzeichneten Nordrhein-Westfalen mit 19,8 % und Sachsen mit 19,1 %. Bei den Stadtstaaten hatte Hamburg mit 32,2 % das stärkste Minus gegenüber dem Jahr 2019 zu verzeichnen.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrugen 2020 insgesamt 0,4 Mrd. EUR. Dies war ein Anstieg um 0,8 % gegenüber dem Vorjahr. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemeinden im Jahr 2020 insgesamt 14,3 Mrd. EUR ein und damit 1,7 % mehr als 2019.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2020 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) von rund 60 Mrd. EUR. Gegenüber 2019 ist dies ein Rückgang um 9,8 Mrd. EUR bzw. 14,1 %.

Hinweis: Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2020 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 400 % und damit 2 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 345 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2019 ebenfalls bundesweit um 3 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2020 bei 478 %.

 

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz 2020

Hamburg 470 %
Bremen 460 %
Nordrhein-Westfalen 450 %
Saarland 449 %
Sachsen 421 %
Hessen 411 %
Berlin 410 %
Thüringen 409 %
Niedersachsen 405 %
Mecklenburg-Vorpommern 384 %
Rheinland-Pfalz 382 %
Sachsen-Anhalt 382 %
Schleswig-Holstein 380 %
Baden-Württemberg 368 %
Bayern 367 %
Brandenburg 324 %
Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Update: Neues zu Garantiezusagen von Kfz-Händlern als Versicherungsleistung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Jahr bereits zweimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Jahr bereits zweimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist.

Die Finanzverwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Versicherungsteuerrechtlich erfolgen die Garantiezusagen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, so dass der Garantiegeber die Versicherungsteuer anzumelden und abzuführen hat. Diese Neuregelung war zunächst auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben wurden. Wenig später wurde der Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen verlängert, die nach dem 31.12.2021 gegeben werden.

Die Neuregelung wurde seitens der Verbände allerdings unverändert heftig kritisiert. Daher hat das BMF die Fristen nochmals verlängert: Jetzt sind die neuen Grundsätze auf alle nach dem 31.12.2022 geschlossenen Garantiezusagen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2023 abgegebene Garantiezusagen bereits die neuen Grundsätze angewendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Steuerfreiheit für Zuschläge bleibt bei variabler Grundlohnaufstockung erhalten

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten (z.B. in der Nacht) gezahlt werden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit in Zuschlagszeiten (z.B. in der Nacht) gezahlt werden.

Bereits in 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einfließen. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Betreiber einer Raststätte seinen Arbeitnehmern unabhängig von den übernommenen Arbeitsschichten einen festen durchschnittlichen Nettolohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde garantiert. Die Vergütungsvereinbarung sah einen festen Basisgrundlohn und eine variable Grundlohnergänzung vor. Ergab sich aufgrund der Schichteinteilung zunächst ein geringerer durchschnittlicher Auszahlungsbetrag pro Stunde als vereinbart, wurde der Basisgrundlohn um eine Grundlohnergänzung so weit aufgestockt, bis der festgelegte Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde erreicht war.

Der BFH entschied damals, dass die Zuschläge trotz eines gleichbleibenden Auszahlungsbetrags pro Stunde - wie gesetzlich gefordert - nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Zuschlagszeiten berechnet wurden und somit steuerfrei sind. Selbst wenn der Grundlohn wie im Urteilsfall variabel ist, besteht nach Gerichtsmeinung die erforderliche Trennung zwischen Grundlohn und Zuschlägen fort, so dass die Steuerfreiheit für die Zuschläge erhalten bleibt.

Der BFH hat diese Rechtsprechung nun im Fall einer Sängerin bestätigt, die von ihrem Arbeitgeber eine Theaterbetriebszulage nach einem Manteltarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di erhalten hatte. Dieser tarifliche Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit war ihr steuerfrei ausgezahlt worden, soweit er auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfiel. Der Grundlohn wurde ebenfalls in Abhängigkeit von der Höhe der "erarbeiteten" steuerfreien Zuschläge aufgestockt, um im Ergebnis einen bestimmten (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die Bundesrichter hielten an den Rechtsprechungsgrundsätzen aus 2010 fest und entschieden, dass die variable Grundlohnergänzung der Steuerfreiheit der Zuschläge nicht entgegenstand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Vergütungsansprüche: Verlegeranteil an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2016 entschieden, dass den Verlegern nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil im Verwertungsgesellschaftengesetz verankert.

Eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt daher nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. Der Urheber hat anstelle der nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte gilt Entsprechendes.

Das BMF hat insbesondere zu den umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten der gesetzlichen Vergütungsansprüche Stellung genommen und ist auf folgende Punkte näher eingegangen:

  • keine Leistungen des Urhebers
  • keine Leistungen des Verlegers
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen folgende Themen im Fokus:

  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft (verlegerische Leistungen, Service- und Administrations- sowie Vermittlungsleistungen)
  • Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber (Leistung des Urhebers an den Verleger, Leistung des Verlegers an den Urheber, Fallgestaltungen)
  • Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber bzw. an den Verleger

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Schenkungsteuer: Beschenkter kann Zahlungen an beeinträchtigten Nacherben abziehen

Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem:

Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem:

  • vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie
  • Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben als steuermindernde Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter jedoch einem der Söhne (dem Kläger) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger letztlich eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche. Er wollte diese Zahlung an seinen Bruder rückwirkend bei der von seiner Mutter erhaltenen Schenkung steuermindernd berücksichtigt wissen. Dies lehnte das zuständige Finanzamt jedoch zunächst ab.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Abzug und erklärte, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können nach Auffassung des Gerichts daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Das Finanzamt musste daraufhin den bereits ergangenen Schenkungsteuerbescheid entsprechend ändern.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Drittstaaten: Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig. Im Streitjahr verbrachte er insgesamt 224 Arbeitstage in China. Er erzielte sowohl im Inland als auch im Ausland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den erklärten Einkünften im Streitjahr entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige und 87,72 % auf im Inland steuerfreie Einkünfte (aufgrund des DBA-China). In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung des gesamten Jahres als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Beträge unberücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die mit den steuerfreien Einkünften aus China zusammenhängenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auf die steuerfreien Einnahmen aus China musste der Kläger aufgrund seines Verbleibs in der deutschen Sozialversicherung Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung leisten. Somit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen, bei dem aber die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. Ob die Vorsorgeaufwendungen im Drittstaat geltend gemacht werden können, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht relevant.

Hinweis: Die inländische Sozialversicherungspflicht und ein mögliches anteiliges Abzugsverbot wegen Drittstaateneinkünften können also zusammentreffen, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind.

Aufgrund der eingelegten Revision bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)