Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Trotz Erbscheins: Einwände blockieren das Europäische Nachlasszeugnis auch im Beschwerdeverfahren

Das Europäische Nachlasszeugnis soll schnelle und verlässliche Klarheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen schaffen. Ob ein solches Nachlasszeugnis aber auch dann erteilt werden darf, wenn andere Beteiligte Einwände erheben, die nicht ohne weiteres aufgeklärt werden können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beantworten.

Das Europäische Nachlasszeugnis soll schnelle und verlässliche Klarheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen schaffen. Ob ein solches Nachlasszeugnis aber auch dann erteilt werden darf, wenn andere Beteiligte Einwände erheben, die nicht ohne weiteres aufgeklärt werden können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beantworten.

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Tod eines kinderlosen Manns, der zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Testament errichtet hatte. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten die Kinder der Ehefrau aus einer vorherigen Beziehung zu Schlusserben. Nach dem Tod seiner Frau errichtete der Mann jedoch ein neues Testament, in dem er eine andere Person zur Alleinerbin bestimmte. Nach seinem Tod beantragte diese Erbin ein Europäisches Nachlasszeugnis, um ihre Erbenstellung auch im Ausland nachweisen zu können. Eine der Töchter der vorverstorbenen Ehefrau widersprach jedoch dem Antrag und machte geltend, der Erblasser sei beim späteren Testament nicht mehr in der Lage gewesen, einen wirksamen letzten Willen zu bilden. Zur Begründung verwies sie auf frühere ärztliche Unterlagen und eine bestehende Betreuung. Das Nachlassgericht lehnte daraufhin die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses ab, ohne den Einwand näher zu prüfen. Es stellte darauf ab, dass dieses Verfahren nur dann durchgeführt werden könne, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde ihr ein Alleinerbschein erteilt, der den Inhalt des beantragten Nachlasszeugnisses bestätigte. Dennoch vertrat auch das OLG die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts und stellte klar, dass schon das Vorbringen eines Einwands gegen die Erbenstellung die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hindert, solange dieser Einwand nicht in einem anderen Verfahren rechtskräftig geklärt ist. Nach Auffassung des Gerichts darf auch das Beschwerdegericht den Streit nicht selbst umfassend aufklären, wenn dafür umfangreiche Ermittlungen nötig wären, etwa durch Gutachten. Das Europäische Nachlasszeugnis solle schnelle und verlässliche Klarheit für grenzüberschreitende Erbfälle schaffen. Dieses Ziel werde jedoch verfehlt, wenn das Gericht im Ausstellungsverfahren tief in streitige Tatsachenfragen einsteigen müsse. Ein bereits erteilter Erbschein ändere daran nichts, weil er keine endgültige Klärung der materiellen Rechtslage herbeiführt. Am Ende blieb es daher bei der Zurückweisung der Beschwerde.

Hinweis: Das Europäische Nachlasszeugnis ist kein Instrument zur Klärung von Erbstreitigkeiten. Es setzt voraus, dass die maßgeblichen Tatsachen feststehen oder unstreitig sind. Wer mit ernsthaften Einwänden konfrontiert wird, muss diese zunächst in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären lassen, bevor ein solches Zeugnis ausgestellt werden kann.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.12.2025 - 21 W 96/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Trotz unfallfreier Praxis: Aufgedeckte Manipulation bei Theorieprüfung zieht Fahrerlaubnisentziehung nach sich

Sich zu bewähren heißt, sich als geeignet bzw. als zuverlässig zu erweisen. Vor das Erlangen einer Fahrerlaubnis hat das Gesetz beispielsweise das erfolgreiche Bestehen sowohl der praktischen als auch der theoretischen Prüfung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) musste im Folgenden klarstellen, dass sich ein erfolgreiches Bewähren im Straßenverkehr jedoch nicht auf eine jahrelang unauffällige Fahrpraxis bezieht, wenn die dafür notwendige Fahrerlaubnis einst unrechtmäßig erlangt wurde.

Sich zu bewähren heißt, sich als geeignet bzw. als zuverlässig zu erweisen. Vor das Erlangen einer Fahrerlaubnis hat das Gesetz beispielsweise das erfolgreiche Bestehen sowohl der praktischen als auch der theoretischen Prüfung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) musste im Folgenden klarstellen, dass sich ein erfolgreiches Bewähren im Straßenverkehr jedoch nicht auf eine jahrelang unauffällige Fahrpraxis bezieht, wenn die dafür notwendige Fahrerlaubnis einst unrechtmäßig erlangt wurde.

Eine 1999 geborene Frau war jahrelang im Besitz einer Fahrerlaubnis, die sie durch eine Manipulation der theoretischen Prüfung erlangt hatte. Nachdem sie seinerzeit dreimal durch die theoretische Prüfung gefallen war, schickte sie beim vierten Versuch eine ihr ähnlich aussehende Person, die an ihrer statt die Prüfung schließlich auch bestand. Praktisch war es um die hier Beklagte besser bestellt, und so wurde ihr nach erfolgreicher praktischer Prüfung die Fahrerlaubnis ausgestellt. Mit dieser nahm sie jahrelang unauffällig am Straßenverkehr teil, bis der damalige Vorgang bekannt wurde. Daraufhin wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen sie Beschwerde einlegte. Sie war der Ansicht, dass sie inzwischen durch die jahrelange Fahrpraxis nachgewiesen habe, dass sie ausreichende Kenntnis im Bereich des Straßenverkehrs besitze.

Das sah das OVG anders und wies die Beschwerde zurück. Für eine Fahrerlaubnis reiche es gerade nicht, nachzuweisen, dass "man fahren kann". Vielmehr sei zwingend geregelt, dass einmal ein selbst erbrachter, ordnungsgemäßer Prüfungsnachweis in Theorie und Praxis vorgelegt werden müsse. Hier aber gab es diesen ersten Nachweis nie. Wegen der Identitätstäuschung gelte die Theorieprüfung als nicht bestanden. Auch eine noch so lange unauffällige Fahrpraxis könne diesen qualifizierten Nachweis nicht ersetzen. Zudem sei zu beachten, dass die Betroffene dreimal in der Theorie durchgefallen war. Wenn dann eine andere Person die Prüfung ablegen "müsse", spreche allein dieser Vorgang schon für die Nichteignung.

Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hat, darf in der Regel aufgehoben werden, und zwar ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.


Quelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 - 12 ME 92/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Klar sichtbares Schlagloch: Wenn auf Fotos ein Schaden klar erkennbar ist, ist er es auch für aufmerksame Verkehrsteilnehmer

Wer im Straßenverkehr seine Sinne nicht nur beisammenhält, sondern auch nutzt, kann Schäden oftmals klein halten oder gar vermeiden. Daher sind selbstverschuldete Unfälle auch besonders ärgerlich. Dann jedoch die Schuld bei anderen zu suchen, hilft nicht viel, wenn Gerichte wie das Landgericht Flensburg (LG) anhand vorgelegter Beweise den Kopf schütteln und von einem Autofahrer verlangte Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen ablehnen.

Wer im Straßenverkehr seine Sinne nicht nur beisammenhält, sondern auch nutzt, kann Schäden oftmals klein halten oder gar vermeiden. Daher sind selbstverschuldete Unfälle auch besonders ärgerlich. Dann jedoch die Schuld bei anderen zu suchen, hilft nicht viel, wenn Gerichte wie das Landgericht Flensburg (LG) anhand vorgelegter Beweise den Kopf schütteln und von einem Autofahrer verlangte Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen ablehnen.

Man ahnt es: Einmal mehr ging es hier um eine gemutmaßte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Was war passiert? Ein offenbar hungriger Autofahrer unterbrach seine Fahrt, um sich bei einem Imbiss einen Döner Kebab zu kaufen, und stellte seinen Kleintransporter bei dunklen und regnerischen Verhältnissen am Straßenrand ab. Direkt neben seiner Fahrertür befand sich ein größeres Schlagloch von etwa 20 x 50 cm Außenmaßen und mit einer Tiefe von ca. 6 cm, das aufgrund des Wetters mit Wasser gefüllt war. Er trat beim Aussteigen hinein, stürzte und zog sich einen Außenbandriss zu. Daraufhin forderte er von der Kommune Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Ansicht, dass die Kommune entweder vor Schlaglöchern hätte warnen oder sie verfüllen müssen. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Gefahrenstelle vorgelegen habe.

Das LG wies die Klage ab. Zum einen habe die Gemeinde nachgewiesen, dass die Straßen regelmäßig kontrolliert werden. Zum anderen habe der ortskundige Geschädigte selbst Fotos vorgelegt, auf denen das Schlagloch gut zu sehen ist, weil in näherer Entfernung eine Laterne stand. Zu beachten sei auch, dass der Geschädigte aus einem Kleintransporter mit Tritthilfe ausgestiegen sei. Er habe daher im Gegensatz zum Verlassen eines Pkw die Fläche unter sich sehen können. Eine Pflichtverletzung der Gemeinde sei daher nicht anzunehmen, der Geschädigte hätte besser aufpassen müssen. Ist eine Sturzstelle deutlich zu erkennen und reiht sie sich in weitere offensichtliche Schadstellen ein, ist zu erwarten, dass der entsprechende Bereich nur befahren und betreten wird, sofern dies gefahrlos möglich ist. Insbesondere muss man bei einem mit Wasser befüllten Schlagloch mit einer erheblichen Tiefe rechnen und entsprechend besondere Vorsicht walten lassen.

Hinweis: Die Straßenverkehrssicherungspflicht hat zum Inhalt, die öffentlichen Verkehrsflächen gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann jedoch nicht gefordert werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss vielmehr nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Nutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.


Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.08.2025 - 2 O 147/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Kündigung trotz Betriebsübergangs? Neue Anschrift mit Bestandsmobiliar nicht zwangsläufig Zeichen für Fortführung des Betriebs

Eine neue Adresse unter selbem Namen, in die auch das bestehende Mobiliar gebracht wird, deutet augenscheinlich auf einen völlig üblichen Umzug hin. Doch heißt das bei einem Unternehmen automatisch auch, dass es willens ist, dort seinen Betrieb fortzuführen, obwohl es sich inmitten eines Insolvenzverfahrens befindet? Das Arbeitsgericht Herford (ArbG) prüfte nach, ob eine frische Adresse oder gar die Nutzung einer Marke zwangsläufig für eine Weitergabe des Betriebs spricht.

Eine neue Adresse unter selbem Namen, in die auch das bestehende Mobiliar gebracht wird, deutet augenscheinlich auf einen völlig üblichen Umzug hin. Doch heißt das bei einem Unternehmen automatisch auch, dass es willens ist, dort seinen Betrieb fortzuführen, obwohl es sich inmitten eines Insolvenzverfahrens befindet? Das Arbeitsgericht Herford (ArbG) prüfte nach, ob eine frische Adresse oder gar die Nutzung einer Marke zwangsläufig für eine Weitergabe des Betriebs spricht.

Im Unternehmen arbeitete seit langer Zeit eine Beschäftigte in der Auftragsbearbeitung, die zudem den Betriebsrat führte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.03.2025 legten Leitung und Betriebsrat sofort fest, dass der Betrieb abgewickelt werden solle. Noch am selben Tag gingen mehrere Kündigungen heraus. Im Mai 2025 verschärfte sich die finanzielle Lage weiter, so dass Firma und Betriebsrat schriftlich beschlossen, die gesamte Produktion endgültig zu beenden. Die Beschäftigte gehörte zu 64 Betroffenen. Am 28.05.2025 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.08.2025. Die Beschäftigte meinte jedoch, der Betrieb sei nicht wirklich stillgelegt worden, und verwies auf eine neu genutzte Anschrift, einen Presseartikel zur Fortführung der Marke sowie das Abholen einzelner Möbelstücke. Für sie deutete dies darauf hin, dass die Tätigkeit an anderer Stelle weiterging.

Das ArbG sah das jedoch anders und hielt die Kündigung durchaus für zulässig. Nach seiner Einschätzung stand bereits lange vor der Kündigung fest, dass die Firma ihre Arbeit komplett einstellen werde. Zudem bestätigte ein unterschriebener Interessenausgleich, dass keine Produktion mehr stattfinden werde und lediglich noch die Abwicklung laufe. Die Räume waren bereits vollständig geleert, und da diese Angaben nicht bestritten wurden, galten sie als sicher. Ebenfalls stellte das Gericht klar, dass für einen Übergang an einer neuen Stelle eine wirtschaftliche Einheit im Kern bestehen bleiben müsse - und genau davon konnte hier keine Rede sein: Denn weder gingen zentrale Maschinen noch wesentliche Arbeitsbereiche oder größere Teile der Belegschaft über. Das Mitnehmen einzelner Dekorationsstücke oder Möbel spiele dabei keine Rolle. Die spätere Nutzung der Marke an einem anderen Ort reiche ebenfalls nicht aus. Die neue Anschrift erklärte sich laut Firma allein durch den auslaufenden Mietvertrag.

Hinweis: Ein Betriebsübergang setzt mehr voraus als neue Räume oder Markenrechte. Entscheidend ist, dass ein Betrieb im Kern weitergeführt wird. Ohne diesen Kern bleibt eine betriebsbedingte Kündigung möglich.


Quelle: ArbG Herford, Urt. v. 02.10.2025 - 3 Ca 418/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Vorsorge- oder Generalvollmacht: Keine Rechenschaftspflicht der bevollmächtigten Miterbin

Bevollmächtigte Personen können zur Auskunft über die von ihnen getätigten Geschäfte verpflichtet sein. In dem hier vom Landgericht Ellwangen (LG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter den übrigen Miterben offenlegen muss, welche Geschäfte sie aufgrund einer zu Lebzeiten erteilten General- und Vorsorgevollmacht vorgenommen hatte.

Bevollmächtigte Personen können zur Auskunft über die von ihnen getätigten Geschäfte verpflichtet sein. In dem hier vom Landgericht Ellwangen (LG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter den übrigen Miterben offenlegen muss, welche Geschäfte sie aufgrund einer zu Lebzeiten erteilten General- und Vorsorgevollmacht vorgenommen hatte.

Die Mutter hatte einer Tochter und einem weiteren Sohn bereits zwei Jahre vor ihrem Tod eine umfassende notarielle Vollmacht erteilt. In der Urkunde war ausdrücklich festgelegt, dass die Bevollmächtigten ausschließlich der Mutter selbst rechenschaftspflichtig sein sollten und dass auch nach ihrem Tod keinerlei Auskunft Dritten gegenüber geschuldet ist. Nach dem Tod der Mutter verlangte ein weiterer Sohn als Miterbe dennoch eine vollständige Rechenschaft über alle vorgenommenen Handlungen. Er argumentierte, dieser Anspruch sei auf die Erbengemeinschaft übergegangen, zumal seine Mutter zeitweise geschäftsunfähig gewesen sei und die Bevollmächtigte daher faktisch keiner Kontrolle unterlegen habe.

Das LG stellte zunächst klar, dass zwischen der Mutter und der bevollmächtigten Tochter grundsätzlich ein rechtlich verbindliches Auftragsverhältnis bestanden habe. Die Vollmacht sei weitreichend gewesen und habe erhebliche Vermögensinteressen betroffen, so dass es sich nicht um bloße familiäre Gefälligkeiten gehandelt habe. Damit wäre die Bevollmächtigte normalerweise zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet gewesen. Entscheidend war jedoch die besondere Regelung in der Vollmachtsurkunde. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Rechenschaftspflicht wirksam auf den Vollmachtgeber persönlich beschränkt werden. Die Mutter habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem Tod weder die Erben noch sonstige Dritte Einsicht oder Rechenschaft verlangen können sollen. Diese Regelung sei wirksam und führe dazu, dass entsprechende Ansprüche mit dem Tod der Mutter erloschen seien. Auch der Einwand, die Mutter sei möglicherweise zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen, Rechenschaft entgegenzunehmen, half dem Kläger nicht weiter. Denn die Vollmacht sei gerade für eben jenen Fall erteilt worden, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne. Zudem habe der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vorgetragen. Unter diesen Umständen sah das Gericht keinen Anlass, von der klaren Regelung in der Vollmacht abzuweichen, und wies die Klage vollständig ab.

Hinweis: Wer eine Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt, kann festlegen, ob und gegenüber wem der Bevollmächtigte später Rechenschaft ablegen muss. Wird diese Pflicht ausdrücklich auf den Vollmachtgeber selbst beschränkt, können die Erben nach dem Tod regelmäßig keine Auskunft verlangen - es sei denn, es gibt konkrete Hinweise auf einen Missbrauch der Vollmacht.


Quelle: LG Ellwangen, Urt. v. 20.11.2025 - 3 O 185/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Ausnahmesituation Nottestament: Reelle, nahe Todesgefahr Voraussetzung für Dreizeugentestament

Wer sich in einer so unmittelbaren Todesgefahr befindet, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann sein Testament ausnahmsweise auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Dass jedoch auch in einer derartigen Ausnahmesituation Regeln eingehalten werden müssen, macht dieser Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) deutlich.

Wer sich in einer so unmittelbaren Todesgefahr befindet, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann sein Testament ausnahmsweise auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Dass jedoch auch in einer derartigen Ausnahmesituation Regeln eingehalten werden müssen, macht dieser Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) deutlich.

Der kinderlose Erblasser hatte mehrere Jahre vor seinem Tod ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er seinen Bruder und seine Schwester zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Kurz vor seinem Tod im Krankenhaus tauchte jedoch ein weiteres Schriftstück auf, das als "Dreizeugentestament" bezeichnet wurde. Demnach sollten nicht mehr Bruder und Schwester gemeinsam erben, sondern die Schwester und eine Nichte, während der Bruder ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte. Dieses Schriftstück war von drei Personen unterschrieben, nicht aber vom Erblasser selbst. Die Nichte beantragte auf dieser Grundlage einen Erbschein. Bruder und Schwester widersprachen und machten geltend, dass die Voraussetzungen für ein Nottestament nicht vorgelegen hätten und zudem unklar sei, ob der Erblasser diesen letzten Willen tatsächlich habe gelten lassen wollen.

Das OLG folgte dieser Sicht. Es stellte zunächst klar, dass ein Dreizeugentestament nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sei, nämlich dann, wenn eine so nahe Todesgefahr bestehe, dass weder ein Notar noch andere gesetzlich vorgesehene Formen der Testamentserrichtung rechtzeitig erreichbar seien. Entscheidend dabei sei nicht der Moment der Unterschrift der Zeugen, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser den Entschluss fasse, ein solches Testament zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt müsse objektiv oder zumindest aus Sicht der Zeugen die begründete Besorgnis bestehen, dass für eine andere Form keine Zeit mehr bleibt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht als erfüllt an. Zwar war der Erblasser schwer krank und befand sich durchaus in seiner letzten Lebensphase. Nach den ärztlichen Einschätzungen war jedoch nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von Stunden oder gar Minuten versterben würde. Nach Auffassung des Senats habe es daher realistische Möglichkeiten gegeben, einen Notar oder den Bürgermeister rechtzeitig hinzuzuziehen. Hinzu kamen erhebliche Zweifel daran, ob das vorgelegte Schriftstück den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergab. Das Dokument war nicht von ihm unterschrieben worden und wies Korrekturen sowie Unklarheiten auf. Zwar hatte der Erblasser den Inhalt mündlich bestätigt. Als es jedoch zur Unterzeichnung kommen sollte, ließ er den Stift mehrfach fallen, ohne zu unterschreiben. Das Gericht hielt es für möglich, dass dies nicht auf körperliches Unvermögen, sondern auf ein inneres Zögern oder ein Überdenken der Entscheidung zurückzuführen gewesen sei. Diese Zweifel gingen zu Lasten derjenigen, die sich auf das Testament berief. Der Erbscheinsantrag der Nichte wurde daher zurückgewiesen.

Hinweis: Nottestamente sind nur für Ausnahmesituationen gedacht und werden von den Gerichten sehr streng geprüft. Schon geringe Zweifel an der Todesnähe oder an der eindeutigen Willensbildung können zur Unwirksamkeit führen. Wer Streit vermeiden will, sollte letztwillige Verfügungen möglichst frühzeitig und in klarer Form errichten lassen.


Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 30.10.2025 - 5 W 21/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Trotz hoheitlicher Aufgaben: Warum die Kündigung eines Konsulatschauffeurs vor deutschen Gerichten landete

Allgemeinhin genießen Konsulatsmitarbeiter diverse Immunitäten und Privilegien, unter anderem auch die Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Warum die Kündigung eines solchen Konsulatsangestellten überhaupt vor deutschen Gerichten verhandelt werden konnte, zeigt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) auf. Außerdem prüfte es auch, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses inhaltlich gerechtfertigt war.

Allgemeinhin genießen Konsulatsmitarbeiter diverse Immunitäten und Privilegien, unter anderem auch die Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Warum die Kündigung eines solchen Konsulatsangestellten überhaupt vor deutschen Gerichten verhandelt werden konnte, zeigt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) auf. Außerdem prüfte es auch, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses inhaltlich gerechtfertigt war.

Ein langjährig Angestellter eines Generalkonsulats arbeitete dort seit 1980 und war ab 1995 als Chauffeur für die Konsulatsleitung tätig. Neben den Fahrten erledigte er kleinere Aufgaben im Gebäude, etwa Botengänge oder Arbeiten im Archiv. Die Anweisungen für den Alltag kamen unmittelbar von der Generalkonsulin oder dem Generalkonsul. Im März 2022 erlitt der Beschäftigte einen Unfall und fiel für längere Zeit aus. Nach der Behandlung stellte die Klinik fest, dass er künftig nicht mehr fahren könne, ihm andere leichte Tätigkeiten aber möglich seien. Am 19.09.2022 ging ihm ein Schreiben des Konsulats zu, das sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 enden lassen sollte. Die Begründung lautete, dass seine Hauptaufgabe künftig wegfiele und es im Konsulat keinen passenden Ersatzplatz gäbe. Der Beschäftigte hielt die Beendigung inhaltlich für fehlerhaft und führte an, dass nicht eindeutig feststehe, wer die Kündigung unterschreiben dürfe, und er weiterhin Aufgaben im Haus übernehmen könne.

Die Kündigungsschutzklage wies zuerst das zuständige Arbeitsgericht (ArbG) in Frankfurt am Main ab. Zur Frage, ob deutsche Gerichte hierfür überhaupt zuständig seien, war das ArbG der Ansicht, dass sich das Land mangels hoheitlicher Tätigkeiten des Chauffeurs nicht habe auf die Staatenimmunität berufen können. Die Kündigung selbst hielt das ArbG für sozial gerechtfertigt und somit für wirksam. Dagegen wehrte sich der Entlassene.

Doch auch das LAG blieb im Generellen bei der Sichtweise der Vorinstanz. Zwar widersprach es den Kollegen dahingehend, dass der Mann durchaus hoheitliche Tätigkeiten ausgeführt hatte und sich seine Arbeitgeberin somit auch auf die Staatenimmunität hätte berufen können. Dass der Fall dennoch in die deutsche Gerichtsbarkeit fiel, war schlicht und einfach der Tatsache geschuldet, dass das Konsulat am Verfahren teilnahm, ohne sich auf Staatenimmunität zu berufen. Dadurch galt dieser Schutz als aufgegeben. Inhaltlich half das dem Gekündigten jedoch nicht. Denn auch das LAG stellte fest, dass der Mann dauerhaft nicht mehr als Fahrer arbeiten konnte und damit ein personenbedingter Grund vorlag, ihm zu kündigen. Für eine Weiterbeschäftigung hätte ein freier, sinnvoller Arbeitsplatz bestehen müssen. Da es eine solche Stelle jedoch nicht gab und der betreffende Staat keinen neuen Arbeitsplatz einrichten musste, blieb die Kündigung wirksam.

Hinweis: Eine Staatenimmunität entfiel hier deshalb, weil das Konsulat sich ohne Einwand auf das Verfahren einließ. Für eine Weiterbeschäftigung reicht es hingegen nicht aus, dass früher einzelne Nebenaufgaben übernommen wurden. Entscheidend ist, ob ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden war.


Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 01.08.2025 - 10 SLa 86/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Halbgarer Arbeitsplatzwechsel: Dieselben Fähigkeiten an anderer Position erneut abzuverlangen, macht zweite Befristung hinfällig

Nach Ansicht seiner Arbeitgeberin hatte ein Mitarbeiter in diesem Fall lediglich intern die Abteilungen gewechselt. Doch so schlüssig waren die Umstände nicht, die vor das Arbeitsgericht Köln (ArbG) führten. Weil der Mitarbeiter im Kinobetrieb gleich zweimal hintereinander befristet eingestellt und dann entlassen wurde, war nun zu prüfen, ob die zweite befristete Anstellung ohne Sachgrund überhaupt gültig war und somit auch die darauffolgende Kündigung.

Nach Ansicht seiner Arbeitgeberin hatte ein Mitarbeiter in diesem Fall lediglich intern die Abteilungen gewechselt. Doch so schlüssig waren die Umstände nicht, die vor das Arbeitsgericht Köln (ArbG) führten. Weil der Mitarbeiter im Kinobetrieb gleich zweimal hintereinander befristet eingestellt und dann entlassen wurde, war nun zu prüfen, ob die zweite befristete Anstellung ohne Sachgrund überhaupt gültig war und somit auch die darauffolgende Kündigung.

Das Filmtheater stellte einen Beschäftigten zunächst von Ende August 2023 bis Ende August 2024 als Filmvorführer in Teilzeit ein. Zu seinen Aufgaben gehörten auch Moderationen und Vorbereitungen eines besonderen Filmformats. Fünf Tage nach Ablauf dieses Vertrags erhielt er einen neuen befristeten Vertrag als Teilzeitkraft im Marketing, ebenfalls für ein Jahr. Während dieser Zeit übernahm er gelegentlich wieder die vorherige Tätigkeit als Filmvorführer und Tätigkeiten im Service. Im April 2025 folgte schließlich eine fristlose Kündigung, die jedoch nur von einer von zwei Geschäftsführerinnen unterzeichnet war, obwohl laut Handelsregister beide gemeinsam zeichnen mussten. Der Beschäftigte wies die Kündigung daher zurück und machte geltend, dass die erneute Befristung sowieso unwirksam gewesen sei.

Das ArbG bestätigte zunächst, dass die fristlose Kündigung schon wegen der fehlenden Vollmacht nicht gültig war. Anschließend bewertete es die Befristung des zweiten Vertrags. Nach dem Gesetz ist eine Befristung ohne Grund nur dann zulässig, wenn vorher kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Da der Beschäftigte bereits ein Jahr zuvor dort gearbeitet hatte, durfte der neue Vertrag nicht erneut ohne Sachgrund befristet werden. Die kurze Unterbrechung von wenigen Tagen änderte daran nichts. Auch die Aufgaben im Marketing unterschieden sich nach Ansicht des Gerichts nicht so deutlich von der früheren Tätigkeit, dass eine Ausnahme erlaubt gewesen wäre. Beide Stellen waren Teilzeitjobs und verlangten ähnliche Fähigkeiten. Damit galt die Befristung als unwirksam - das Arbeitsverhältnis lief unbefristet weiter.

Hinweis: Eine sachgrundlose Befristung ist nach einer Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn die neue Tätigkeit völlig andere Qualifikationen verlangt, kann es Ausnahmen geben.
 
 


Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 09.10.2025 - 12 Ca 2975/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Kein automatischer Interessenskonflikt: Nießbrauchsvermächtnis schließt Testamentsvollstreckung nicht aus

Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist dabei an die Anordnungen des Erblassers gebunden und kann bei schweren Pflichtverletzungen aus dem Amt entlassen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste entscheiden, ob eine Witwe aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin entlassen werden muss, weil sie zugleich Nießbrauchsberechtigte am Nachlass ist.

Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist dabei an die Anordnungen des Erblassers gebunden und kann bei schweren Pflichtverletzungen aus dem Amt entlassen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste entscheiden, ob eine Witwe aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin entlassen werden muss, weil sie zugleich Nießbrauchsberechtigte am Nachlass ist.

Die Eheleute hatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament eine besondere Gestaltung gewählt: Die Kinder wurden Erben, zugleich erhielt die Ehefrau als überlebende Ehegattin ein Nießbrauchsvermächtnis an den Immobilien und wurde zur Dauertestamentsvollstreckerin bestimmt. Ziel war es, die Ehefrau umfassend abzusichern und ihr bis zu ihrem Tod die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses zu ermöglichen. Nach dem Tod des Ehemanns beanstandete ein Sohn als Erbe unter anderem unterlassene Sanierungen, angebliche Verstöße gegen Bau- und Brandschutzrecht, eine unzureichende Bewirtschaftung der Grundstücke sowie mangelnde Information der Erben. Das Nachlassgericht folgte diesen Vorwürfen und entließ die Ehefrau daher aus dem Amt.

Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf. Es stellte klar, dass ein Testamentsvollstrecker nur dann entlassen werden darf, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die konkrete Gefahr, dass die Interessen der Erben erheblich geschädigt werden. Maßgeblich sei dabei stets der Wille des Erblassers. Im vorliegenden Fall sei die Doppelrolle aus Nießbrauch und Testamentsvollstreckung ausdrücklich gewollt gewesen. Eine abstrakte Interessenkollision reiche daher nicht aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Das OLG trennte deutlich zwischen den verschiedenen Rollen der Ehefrau. Die laufende Verwaltung und Nutzung der Immobilien falle ihr als Nießbrauchnehmerin zu, nicht als Testamentsvollstreckerin. Viele der beanstandeten Punkte - etwa Mietfragen, unterlassene Sanierungen oder die Nutzung einzelner Gebäude - beträfen daher allein ihre Stellung als Nießbrauchnehmerin. Solange dadurch keine erheblichen Nachteile für die Erben als Eigentümer drohten, liege keine Pflichtverletzung im Amt der Testamentsvollstreckerin vor. Auch bei Sanierungsfragen habe sie einen weiten Entscheidungsspielraum, wie ihn auch ein Eigentümer hätte.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Erben ernsthaft gefährdet seien, sah das Gericht nicht. Weder die vorgeworfenen baurechtlichen Probleme noch der Zustand einzelner Gebäude oder das Alter der Ehefrau rechtfertigten die Annahme, sie sei für die ordnungsgemäße Amtsführung ungeeignet. Die Entlassung aus dem Amt sei deshalb unverhältnismäßig. Der Antrag des Sohns wurde zurückgewiesen.

Hinweis: Ein Testamentsvollstrecker kann nicht schon wegen Spannungen mit den Erben oder einer möglichen Interessenkollision entlassen werden. Entscheidend ist, ob tatsächlich schwere Pflichtverletzungen vorliegen oder konkrete Gefahren für den Nachlass bestehen - und ob das beanstandete Verhalten überhaupt den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers betrifft.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.11.2025 - 21 W 93/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Rechtliches Gehör verletzt: Gericht muss Hinweise zu unzumutbarer Härte bei Eigenbedarf ernst nehmen

Berlin und der Eigenbedarf - was in der Stadt in Sachen Mietrecht durchdekliniert wird, lässt Gerichte in allen Ballungsräumen aufhorchen. Dass auf diesem Gebiet durchaus noch viel zu lernen ist, zeigt der folgende Fall, dessen Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kassiert wurde. Denn hier ignorierte das vorinstanzliche Landgericht (LG) bei einer Eigenbedarfskündigung offensichtlich wichtige Eckpunkte bezüglich der in Anspruch genommenen Härtefallregelung.

Berlin und der Eigenbedarf - was in der Stadt in Sachen Mietrecht durchdekliniert wird, lässt Gerichte in allen Ballungsräumen aufhorchen. Dass auf diesem Gebiet durchaus noch viel zu lernen ist, zeigt der folgende Fall, dessen Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kassiert wurde. Denn hier ignorierte das vorinstanzliche Landgericht (LG) bei einer Eigenbedarfskündigung offensichtlich wichtige Eckpunkte bezüglich der in Anspruch genommenen Härtefallregelung.

Der Mieter (Jahrgang 1939) wohnte seit 1982 in einer Dreizimmerwohnung, als schließlich der Eigentümer wechselte und der neue Vermieter dem alten Herrn im Jahr 2021 wegen Eigenbedarfs kündigte. Der langjährige Bewohner erklärte, ein Umzug würde ihn psychisch und körperlich stark gefährden. Er verwies auf gesundheitliche Schäden, Depressionen, ein mögliches Suizidrisiko und eine schwere Herzerkrankung. Das Amtsgericht holte ein Gutachten ein - und entschied gegen ihn. Das LG bestätigte das Urteil, obwohl der Mieter weiterhin auf die Härtefallregelung pochte.

Der BGH hob diese Entscheidung nun auf, da dessen Ansicht nach das LG zentrale Punkte nicht ausreichend geprüft hatte. Das eingeholte Gutachten war nach Auffassung des BGH unklar, unvollständig und teilweise widersprüchlich. Trotzdem nutzte das LG Teile dieses Gutachtens zu Lasten des Mieters, während andere - für ihn günstigere - Feststellungen ohne weitere Rückfragen ignoriert wurden. Das Gericht hätte die offenen Fragen klären müssen, etwa die Auswirkungen eines Umzugs auf die psychische Stabilität, die Bedeutung der Herzprobleme und die Lebensumstände zwischen zwei Wohnorten. Stattdessen nahm das LG an, dass eine schwere Beeinträchtigung  nicht zu erwarten sei, obwohl das Gutachten dazu keine verlässliche Grundlage bot. Damit war das rechtliche Gehör des Mieters verletzt, und die Sache muss erneut verhandelt werden.

Hinweis: Wenn Gutachten widersprüchlich oder unvollständig sind, müssen Gerichte nachfragen. Besonders bei Härtefällen dürfen gesundheitsbezogene Risiken eines Umzugs nicht einfach übergangen werden. Rechtliches Gehör bedeutet, dass alle relevanten Argumente berücksichtigt werden müssen.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.08.2025 - VIII ZR 262/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)