Loch im Grünstreifen: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei für den Verkehr nicht geöffneten Bereichen
Ein Grünstreifen erfüllt gleich mehrere Funktionen: ob zur Trennung von Fahrbahnen und -richtungen oder auch einfach als optische Auflockerung durch ein wenig Grün in der Welt von Asphalt und Beton. Zudem muss er oft für Abkürzungen als Verkehrsweg von Fußgängern herhalten. Ob er dafür jedoch von der zuständigen Behörde auch verkehrssicher gehalten werden muss, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.
Neben einer Fahrbahn befand sich ein Grünstreifen. Die dort gepflanzten Bäume waren mit Holzpfählen umbaut, um das Parken bzw. Anfahren durch Pkws zu verhindern. Nachdem einer dieser Pfähle herausgezogen und entfernt worden war, klaffte an dieser Stelle des Grünstreifens logischerweise ein Loch. Und eben dieses Loch wurde weder verfüllt, noch wurde eine Markierung angebracht. Als nun eine Fußgängerin diesen Grünstreifen betrat, um von dort aus die Straße zu überqueren, übersah sie das Loch, trat hinein und verletzte sich erheblich. Sie wandte sich an die Gemeinde, da sie der Ansicht war, diese habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, denn ein schwer erkennbares Loch müsse verfüllt oder kenntlich gemacht werden. Die hinter der Gemeinde stehende Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Da der Teil des Grünstreifens kein Fußgängerbereich gewesen sei, habe es keine entsprechende Pflicht gegeben.
Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab, und auch das OLG teilte als Folgeinstanz diese Rechtsansicht. Eine Gemeinde habe selbstverständlich die Pflicht, die Straßen in einem Zustand zu erhalten, der den Verkehrsbedürfnissen entspricht. Dabei sei der Begriff "Straße" auch nicht allein auf die Fahrbahn beschränkt, sondern umfasse auch die Bestandteile einer Straße - so auch den Grünstreifen. Dieser zeigte hier aber keine die Verkehrssicherheit auf der Gemeindestraße selbst beeinträchtigende Gestaltung. Ebenso wenig begründete er für sich eine Gefahr für den Verkehr - für den Fußverkehr geöffnet war er nämlich nicht. Die Sicherheitsanforderungen an einen Gehweg hätten daher auf dem Grünstreifen nicht erfüllt werden müssen. Die Nutzung des Grünstreifens durch die Fußgängerin musste daher mit "eigenüblicher" Sorgfalt vonstattengehen. Da die Geschädigte einen Bereich nutzte, der nicht dem Fußgängerverkehr diente, konnte sie sich also auch nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung berufen.
Hinweis: Wer den sicheren Weg verlässt, um ein wild bewachsenes und naturbelassenes Gelände zu betreten, hat ein erhöhtes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Er hat mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. Eine besondere Absicherung oder gar ein Hinweis auf diesen Umstand ist nicht erforderlich.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 06.12.2024 - 2 U 60/24
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)