Unbefugte Gebrauchsüberlassung: Vermieterzustimmung zur Aufnahme eines Familienmitglieds gilt nicht für alleinige Nutzung
Im Mietrecht gibt es häufig Pläne, die eine Zustimmung des Vermieters benötigen, ohne dass dieser eigentlich viel dagegen einwenden darf. Der Wunsch, Untermieter aufzunehmen, gehört dazu. Dass aber selbst Verwandten, die zur angefragten und genehmigten Untermiete mit einziehen, damit nicht auch die alleinige Nutzung der Wohnung eingeräumt wird, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).
Ein Mieter hatte mit Genehmigung der Vermieterin seinen Neffen in die Wohnung aufgenommen. Fünf Jahre später erhielt die Vermieterin schließlich Kenntnis davon, dass der ursprüngliche Mieter ausgezogen war und die Wohnung seinem Neffen zum alleinigen Gebrauch überlassen hatte. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage bestätigte dies. Die Vermieterin bat daraufhin um Stellungnahme, worauf nicht reagiert wurde. Schließlich kündigte sie das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht und legte eine Räumungsklage gegen den Mieter und den Neffen ein.
Der Klage wurde vor dem AG stattgegeben. Auch in Fällen, in denen der Vermieter zuvor zugestimmt hat, einen nahen Familienangehörigen in die Wohnung mit aufzunehmen, darf diesem die Wohnung nicht zum alleinigen Gebrauch überlassen werden. Andernfalls liegt eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor und damit eine Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter.
Hinweis: Wer eine Wohnung untervermieten möchte, benötigt in aller Regel die Zustimmung des Vermieters. Der wiederum ist seinerseits in den meisten Fällen dazu verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.02.2025 - 33093 C 422/24
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(aus: Ausgabe 06/2025)