Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Belastungen für Arbeitgeber: Bundesarbeitsgericht lehnt Weitergabe betrieblicher E-Mail-Adressen an Gewerkschaft ab

Muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederakquise überlassen und ihr zudem Intranetzugänge sowie einen Platz auf der unternehmenseigenen Homepage einräumen? Die Antwort auf diese spannende Frage konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final erteilen.

Muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederakquise überlassen und ihr zudem Intranetzugänge sowie einen Platz auf der unternehmenseigenen Homepage einräumen? Die Antwort auf diese spannende Frage konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final erteilen.

Bei einem Arbeitgeber mit rund 5.400 Arbeitnehmern fand die betriebsinterne Kommunikation zu einem erheblichen Teil digital statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügten über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierte namensbezogene E-Mail-Adresse. Die zuständige Gewerkschaft verlangte dann für ihre Mitgliederwerbung einen Zugang zu dem Kommunikationssystem des Arbeitgebers. Zudem sei ihr ein Zugang zum Intranet zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl an Beiträgen einstellen könne. Schließlich solle der Arbeitgeber auf der Startseite seines Intranets auch noch eine Verlinkung zu einer Website der Gewerkschaft vornehmen. Am Ende klagte die Gewerkschaft ihr - vermeintliches - Recht ein.

Das BAG wies die Klage ab. Die mit den Forderungen der Gewerkschaft einhergehenden Belastungen würden den Arbeitgeber erheblich in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigen. Er genieße daher ein überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Auch konnte die Gewerkschaft nicht verlangen, dass ein auf der Website des Arbeitgebers verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.

Hinweis: Arbeitgeber müssen der Gewerkschaft grundsätzlich keine betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zur Verfügung stellen. Die Weitergabe privater E-Mail-Adressen ist ohnehin verboten.


Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

15 Monate Fahrtenbuchauflage: Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts schützt nicht vor Konsequenzen

Sich in Sachen Anhörungsbogen stumm zu stellen, wenn mit dem eigenen Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, ist gutes Recht. Daraus aber auch abzuleiten, dass einem selbst keinerlei Konsequenzen drohen, sobald man sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das dazu führt, dass der Täter nicht gefunden werden kann, ist ein Irrtum. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen (VG) bestätigt.

Sich in Sachen Anhörungsbogen stumm zu stellen, wenn mit dem eigenen Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, ist gutes Recht. Daraus aber auch abzuleiten, dass einem selbst keinerlei Konsequenzen drohen, sobald man sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das dazu führt, dass der Täter nicht gefunden werden kann, ist ein Irrtum. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen (VG) bestätigt.

Ein Fahrzeughalter wurde angeschrieben, nachdem innerorts ein Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug um 46 km/h festgestellt wurde. Zunächst wurde ihm ein Anhörungsbogen zugesandt, den er nicht beantwortete. Dann wurden weitere Ermittlungsversuche vorgenommen (Lichtbildabgleich, Ermittlungsdienst), die ebenfalls nicht zum Erfolg führten. Letztlich wurde das Verfahren eingestellt, dem Fahrer eine Fahrtenbuchauflage erteilt und der sofortige Vollzug angeordnet. Dagegen legte der Mann Rechtsmittel ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese sei zu gewähren, weil die Anordnung rechtswidrig sei - es habe schließlich ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden.

Das VG wies jedoch den Antrag ab. Es sei behördlich alles Zumutbare unternommen worden, den Fahrer zu ermitteln. Obwohl der Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt habe, sei kein Anspruch darauf gegeben, dass auf die Fahrtenbuchauflage zu verzichten sei. Das mit der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht hinnehmen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits die Aussage zu verweigern (oder auch nur einfach zu unterlassen) und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Hinweis: Zu angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört, dass der Fahrzeughalter umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - über den begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Diese Benachrichtigung begründet eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, dass er den ihm bekannten oder per Lichtbild zu identifizierenden Fahrer benennt, oder - wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.


Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 29.11.2024 - 10 L 947/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Ersatz einer Felge: Halter muss uneinheitlichen Felgensatz an acht Jahre altem Audi A4 akzeptieren

Die Felgenbeschaffenheit ist für so manchen Autoliebhaber sehr wichtig. Für Versicherungen zählt hingegen lediglich die Funktionsfähigkeit der Felgen - besonders, wenn sie diese zu ersetzen haben. Beide Sichtweisen so miteinander abzuwägen, dass es dem geltenden Recht entspricht, war die Aufgabe des Amtsgerichts Brandenburg (AG).

Die Felgenbeschaffenheit ist für so manchen Autoliebhaber sehr wichtig. Für Versicherungen zählt hingegen lediglich die Funktionsfähigkeit der Felgen - besonders, wenn sie diese zu ersetzen haben. Beide Sichtweisen so miteinander abzuwägen, dass es dem geltenden Recht entspricht, war die Aufgabe des Amtsgerichts Brandenburg (AG).

Ein Autofahrer wurde unverschuldet zum Unfallgeschädigten und hatte unter anderem an seinem Fahrzeug die Beschädigung einer Alufelge zu beklagen. Die Haftung der Versicherung war unstreitig, sie weigerte sich aber, einen kompletten Felgensatz zu bezahlen, da schließlich nur eine Felge beschädigt worden war. Daher reiche der Ersatz nur einer Felge oder gar die Aufarbeitung der beschädigten Felge. Der Geschädigte wies darauf hin, dass diese Felgen nicht mehr produziert würden und daher ein kompletter Satz neuer Felgen zu bezahlen sei. Eine reparierte Felge dürfe nicht montiert werden.

Das AG wies die Klage ab. Richtig sei zwar, dass entsprechend den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums (Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 10.10.2008 und Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010) reparierte Leichtmetall-/Aluminiumfelgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen. Eine Reparatur sei daher auch bei der vorliegenden Beschädigung nicht möglich. Bei einem acht Jahre alten Audi A6 sei der Austausch nur der beschädigten Felge durch eine neue, ähnliche Felge jedoch völlig ausreichend. Eine Wertminderung des Fahrzeugs durch unterschiedliche Felgen wurde weder im Schadensgutachten festgestellt noch vom Kläger nachgewiesen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass dies bei Ausstellungsfahrzeugen, Oldtimern oder Luxusfahrzeugen durchaus anders bewertet werden kann.

Hinweis: Erlaubt ist es nur, Leichtmetallräder "aufzubereiten". Lediglich rein optische Defekte - wie ganz kleine Kratzer, Schrammen oder Korrosion - dürfen somit ausgebessert werden, so dass die von der Beklagtenseite angeführte eventuelle Reparatur dieser einen Leichtmetall-/Alufelge hier nicht hätte erfolgen dürfen.


Quelle: AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 14.11.2024 - 31 C 238/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Keine Neuordnung der Erbfolge: Nachfolgende Vermächtnisse mit Verfügung zu einzelnen Nachlassgegenständen ändern Erbvertrag nicht

Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Die Erblasserin war im Jahr 2019 verstorben und hinterließ zwei Söhne sowie Enkelkinder der bereits 2017 vorverstorbenen Tochter. Ursprünglich hatten die Erblasserin und ihr bereits verstorbener Ehemann ihre Nachlassregelung in einem notariellen Erbvertrag von 1995 getroffen. Demnach sollten die drei Kinder nach dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der Tochter sollten deren Kinder als Ersatzerben an deren Stelle treten. In einem späteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2018 trafen die Eheleute explizite Verfügungen nur über bestimmte Nachlassgegenstände. So wurde darin bestimmt, dass einer der Söhne bereits ein Haus als Schenkung erhalten und ein weiteres Haus an den anderen Sohn fallen solle. Ein Geldbetrag von 2.000 EUR wurde an die Enkelin als Vermächtnis ausgesetzt. Andere Vermögenswerte wurden in diesem Testament nicht explizit geregelt. Als das Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ablehnte, der einen Sohn als Alleinerben ausweisen sollte, begründete es seine Entscheidung damit, dass das gemeinschaftliche handschriftliche Testament der Eheleute nicht als vollständige Neuregelung der Erbfolge angesehen werden könne.

Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG an. Das Testament aus dem Jahr 2018 könne nicht als abschließende Neuordnung der Erbfolge angesehen werden, da es lediglich Regelungen für bestimmte Vermögenswerte enthielt - nicht aber für das gesamte Erbe. Die testamentarische Zuweisung der Immobilien an die Söhne war als Vorausvermächtnis zu verstehen, nicht als Erbeinsetzung. Beide Söhne erhielten je ein Haus, was aus Sicht der Erblasser eine Gleichstellung bewirken sollte. Da das Testament keine Regelung für das restliche Vermögen traf, blieb es bei der ursprünglichen Regelung des Erbvertrags von 1995, wonach auch die Enkelkinder als Ersatzerben ihrer verstorbenen Mutter in die Erbfolge eintraten.

Hinweis: Die Verfügung über nur einzelne Nachlassgegenstände, die nicht das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachen, ist in der Regel ein Vermächtnis und keine Erbeinsetzung.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.02.2025 - 8 W 21/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Geschuldeter Kindesunterhalt: Auch Taschengeldanspruch neuem Ehegatten gegenüber muss eingesetzt werden

Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch bei Wiederheirat und weiteren Nachkommen. Allen Minderjährigen muss gleichrangig Unterhalt gewährt werden - auch, wenn ein Elternteil aktuell kein Einkommen hat. Dass das, was hier zu unterhaltspflichtigen Vätern bereits oft behandelt wurde, auch auf Mütter anzuwenden ist, beweist der folgende Beschluss des Amtsgerichts Landau (AG), auch wenn das Wort "Taschengeld" in diesem Zusammenhang ungewöhnlich erscheint.

Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch bei Wiederheirat und weiteren Nachkommen. Allen Minderjährigen muss gleichrangig Unterhalt gewährt werden - auch, wenn ein Elternteil aktuell kein Einkommen hat. Dass das, was hier zu unterhaltspflichtigen Vätern bereits oft behandelt wurde, auch auf Mütter anzuwenden ist, beweist der folgende Beschluss des Amtsgerichts Landau (AG), auch wenn das Wort "Taschengeld" in diesem Zusammenhang ungewöhnlich erscheint.

Die Eltern eines noch schulpflichtigen Mädchens ließen sich scheiden. Die Schülerin lebte nun bei ihrem Vater, der auch das Kindergeld erhielt, und hatte kein eigenes Einkommen. Die Mutter heiratete wieder und bekam in dieser Ehe ein weiteres Kind. Sie arbeitet nicht, ihr Ehemann ist selbständig und derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als die Tochter von der Mutter ab März 2025 Kindesunterhalt von monatlich 521,50 EUR begehrte und daneben auch rückwirkend Unterhalt von 8.672 EUR zzgl. Zinsen verlangte, weigerte sich die Mutter. Sie könne wegen der Betreuung des zweiten Kindes nicht arbeiten. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, zumal seine Einkommenslage derzeit sehr schlecht sei. Ihre Tochter aus erster Ehe müsse diese Rollenwahl hinnehmen.

Mit dieser Argumentation drang sie vor dem AG aber nicht durch. Die Mutter ist allen minderjährigen Kindern gegenüber gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet, also auch solchen aus erster Ehe. Kann sie diesen Unterhalt nicht decken, muss sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ebenso ihren Taschengeldanspruch gegen den aktuellen Ehemann zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs einsetzen. Denn was auf den ersten Blick komisch wirken mag, ist auf den zweiten Blick durchaus nachvollziehbar: Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds gegenüber dem arbeitenden Ehegatten, sofern das Familieneinkommen nicht bereits durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird.

Hinweis: "Einmal Mutter, immer Mutter": Ein Kind aus einer weiteren Ehe entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe. Hier hatte es sich die Mutter schlichtweg zu einfach gemacht.


Quelle: AG Landau, Beschl. v. 13.02.2025 - 003 F 331/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Erwachsenenadoption: Finanzielle Vorteile allein erfüllen nicht Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung

Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.

Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.

Ein Onkel wollte seinen Neffen adoptieren, den Sohn seines Zwillingsbruders. Der Mann hatte selbst keine eigenen Kinder. Der Neffe hatte noch zwei ältere Geschwister. Onkel und Neffe hatten schon immer ein sehr gutes Verhältnis zueinander, das sich noch mehr verfestigte, als sich die Eltern des Neffen trennten. Der Onkel finanzierte das Studium des Neffen und kaufte ihm eine Wohnung. Davon profitierte der Neffe derart, dass er eigenen Angaben zufolge bereits Millionär sei und im siebenstelligen Bereich verdiene. Seine Eltern hätten hingegen nicht studiert, sein Vater verdiene lediglich 2.000 EUR netto - dennoch habe er ein sehr gutes Verhältnis zu den leiblichen Eltern.

Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag auf Adoption ab. Unbestritten war dabei ein herzliches und gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten. Allerdings hatte das Gericht Zweifel daran, dass der Adoption nur ein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Die Richter gehen vielmehr von steuerrechtlichen Gründen aus. Onkel und Neffe legten gegen die Entscheidung des AG noch Beschwerde ein. Doch auch das OLG hatte den Argumenten der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.

Hinweis: Bei Erwachsenenadoptionen muss dargelegt werden können, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht - ein enges soziales Band, das mehr ist als eine tiefe Freundschaft oder Verbundenheit. Wie Eltern und Kinder muss man sich gegenseitig stützen wollen, ohne "Wenn und Aber". Hier hatte sich der Neffe gern von seinem Onkel finanziell unter die Arme greifen lassen. Vor Gericht hätte man aber eine darüber hinausgehende Bindung darlegen müssen.
 
 


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 - 14 UF 6/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Kindeswohl im Mittelpunkt: Maßnahme des Kindesschutzes darf nicht zur Bestrafung der Eltern herhalten

Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.

Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.

Die Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für die bei der Frau lebenden Kinder gemeinsam aus. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu massivem Streit, und der Vater beantragte schließlich das alleinige Sorgerecht. Seiner Ansicht nach manipuliere die Mutter die Kinder und verhindere einen regelmäßigen Umgang. Im darauf erfolgten Verfahren wurde diskutiert, die Kinder in eine Jugendhilfeeinrichtung zu geben. Die Mutter lehnte dies jedoch kategorisch ab, sie wollte so eine Einrichtung nicht einmal kennenlernen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine sogenannte Wochengruppe und sahen die Eltern nur noch im Wechsel an den Wochenenden.

Die Eltern legten gemeinsam Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und gewannen vor dem OLG. Das übertrug die elterliche Sorge wieder auf die Eltern, die Kinder kehrten zur Mutter zurück. Die Unterbringung in der Wochengruppe war unverhältnismäßig, da die Gesamtsituation der Kinder auch durch andere Mittel hätte verbessert werden können. Durch den Umzug in die Wochengruppe seien die Kinder völlig entwurzelt und sozial isoliert worden.

Hinweis: Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Niemals darf versucht werden, über Unterbringungsmaßnahmen die Eltern zu bestrafen. Konflikte zwischen den Eltern müssen anderweitig gelöst werden, beispielsweise über eine Familientherapie. Gut war es hier, dass sich die Eltern gemeinsam gegen die Entscheidung des Gerichts gewehrt hatten.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.01.2025 - 1 UF 186/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Ausländischer Unterhaltstitel: Kein vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei bereits vorliegender Gerichtsentscheidung

Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.

Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.

Die Eltern zweier Kinder leben getrennt. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, weshalb dieser auch das Kindergeld erhält. Seit November 2023 bekam der Vater zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Vater forderte die Mutter daher schriftlich auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Die Mutter verweigerte jedoch die Annahme eines Aufforderungsschreibens und behauptete, das vorige Schreiben nie erhalten zu haben. Also zog der Vater vor Gericht und beantragte im März 2023 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder ab Dezember 2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds. Die Mutter behauptete, dass das vereinfachte Verfahren hier unzulässig sei, da es bereits eine ausländische Entscheidung gibt. Sie legte diese auch in Kopie vor. Zudem habe sie noch zwei Kinder, weswegen der Unterhalt sie in ihrer Existenz gefährden würde.

Vor dem OLG wurde der Antrag des Vaters zurückgewiesen. Da § 249 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst, musste der Antrag des Vaters abgelehnt werden. Ob die ausländischen Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet sind, spielt dabei keine Rolle. Es soll verhindert werden, dass unterhaltsrechtlich maßgebliche Verhältnisse doppelt geprüft werden. Genau das wäre hier aber der Fall gewesen.

Hinweis: Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist also immer genau zu prüfen, ob schon ein Titel vorliegt oder nicht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2025 - 6 UF 11/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Anerkennung der Vaterschaft: Mutter und biologischer Vater müssen sich Kosten im Anerkennungsverfahren teilen

Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären - und vor allem auch begründen.

Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären - und vor allem auch begründen.

Im Zuge eines Abstammungsverfahrens hatte eine Mutter eingeräumt, mit dem möglichen Vater während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Durch einen außergerichtlichen Vaterschaftstest wurde die Vaterschaft auch bereits bestätigt. Nun aber wollte das Kind die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Dem kam das Amtsgericht (AG) durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auch nach. Als der Mutter dann die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde, legte sie Beschwerde ein.

Die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde jedoch vor dem OLG, denn das AG durfte ihr nach billigem Ermessen die hälftigen Kosten auferlegen. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei schließlich kein echtes Streitverfahren, weswegen die Kosten nicht nur danach verteilt werden, wer das Verfahren "gewonnen bzw. verloren" hat. Es spielen noch andere Umstände eine Rolle, zum Beispiel ob eine Partei das Verfahren grob schuldhaft veranlasst hat. Dies war hier weder bei Vater noch Mutter der Fall. Der Vater muss sich zum einen nicht auf einen außergerichtlichen Vaterschaftstest verlassen, zum anderen gehören zu einer Schwangerschaft ja auch immer zwei Personen. Insofern ist es nur gerecht, dass sich die beiden auch die Kosten des Verfahrens teilen.

Hinweis: Wird ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren durchgeführt, können die Kosten zwischen dem ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Mitgefangen - mitgehangen, könnte man salopp sagen. Selbst, wenn der Vater nicht zu einem Privatgutachten bereit und nach Angaben der Mutter auch der einzig mögliche Erzeuger ist, wäre es nicht gerechtfertigt, ihm die kompletten Kosten aufzubürden. Was das Gericht jedoch auch klargestellt hat, ist, dass eine Beteiligung des Kindes an den Kosten grundsätzlich nicht möglich ist. Denn selbst "als dritter Beteiligter" in dieser Konstellation hat das Kind nichts zur Unsicherheit über eine Vaterschaft beigetragen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.01.2025 - 6 WF 155/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Digitale Lohnabrechnung: Mitarbeiter ohne Onlinezugang dürfen nicht benachteiligt werden

Die Momente, in denen man nur dem glauben kann, was man schwarz auf weiß in der Hand hält, sind seit Einzug der Digitalisierung spürbar geringer geworden. Die Frage, ob aber auch die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber digital an den Arbeitnehmer übermittelt werden darf, konnte erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet werden.

Die Momente, in denen man nur dem glauben kann, was man schwarz auf weiß in der Hand hält, sind seit Einzug der Digitalisierung spürbar geringer geworden. Die Frage, ob aber auch die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber digital an den Arbeitnehmer übermittelt werden darf, konnte erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet werden.

Ein Lebensmitteleinzelhandelskonzern hatte eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs abgeschlossen. In diesem Postfach sollten alle Personaldokumente bereitgestellt werden - auch die Entgeltabrechnungen. Die Dokumente konnten im Betrieb eingesehen und auch ausgedruckt werden. Eine Verkäuferin war aber der Auffassung, sie müsse die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten, und die Abrechnung müsse ihr zugeschickt werden. Schließlich klagte die Frau.

Das BAG sah in der papierlosen Erteilung der Gehaltsabrechnung jedoch kein Problem. Das Gesetz verlange lediglich eine Erteilung der Abrechnung in Textform, was hier gewährleistet war. Es genüge, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Damit hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über einen Onlinezugang verfügen, Rechnung getragen.

Hinweis: Das Bereitstellen der digitalen Abrechnung genügt also, solange sichergestellt ist, dass Mitarbeiter ohne Onlinezugang nicht vergessen werden. Kündigungen und befristete Arbeitsverträge bedürfen jedoch weiterhin der Schriftform.


Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 9 AZR 48/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)