Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Kein rechts vor links: Ist eine Zuwegung zum Parkplatz als Ausfahrt erkennbar, trifft Ausfahrenden erhöhte Sorgfaltspflicht

"Hoppla, hier komm’ ich!", denken so einige Verkehrsteilnehmer und erwarten entsprechende Rücksichtnahme der anderen. Ein derart flapsiger Gedanke mag dem Kläger im folgenden Fall zwar nicht unterstellt werden - Fakt jedoch ist, dass er die Pflicht der anderen, sich ihm anzupassen, überschätzt hatte. Denn nach dem gegnerischen Versicherer war auch das Landgericht Lübeck (LG) der Auffassung, dass hier dem Falschen mangelnde Rücksichtnahme vorgeworfen wurde.

"Hoppla, hier komm’ ich!", denken so einige Verkehrsteilnehmer und erwarten entsprechende Rücksichtnahme der anderen. Ein derart flapsiger Gedanke mag dem Kläger im folgenden Fall zwar nicht unterstellt werden - Fakt jedoch ist, dass er die Pflicht der anderen, sich ihm anzupassen, überschätzt hatte. Denn nach dem gegnerischen Versicherer war auch das Landgericht Lübeck (LG) der Auffassung, dass hier dem Falschen mangelnde Rücksichtnahme vorgeworfen wurde.

Ein Autofahrer verließ ein Parkplatzgelände und wollte nach links abbiegen. Sein Wagen befand sich noch im Bereich der Zuwegung zum Parkplatz, war aber schon zum Teil auf die Fahrbahn eingefahren, als von links ein anderes Fahrzeug kam und beide - wer hätte dies hier erwartet? - miteinander kollidierten. Ebenso zu erwarten war dann, dass der Ausfahrende Schadensersatz forderte. Der Bereich der Zuwegung müsse seiner Auffassung nach nämlich als Straßenteil gewertet werden, daher gelte schließlich auch rechts vor links. Die Versicherung war anderer Meinung und verweigerte die Zahlung.

Das LG gab der Versicherung recht, da es nach einem Ortstermin zu der Erkenntnis gekommen war, dass das sogenannte "äußere Gepräge" der Zuwegung nicht als Straße einzuordnen sei. Es sei vielmehr erkennbar, dass der Parkplatz seinem charakteristischen Aussehen zufolge allein dem Parken diene und keine Verbindung zu einer anderen Straße darstelle. Bei der Ausfahrt handelte es sich um eine Zufahrt zum dahinterliegenden Parkplatz. Das Parkplatzgelände war durch mit erhöhten Bordsteinkanten umfasste Grünstreifen abgegrenzt. Unterbrechungen dieser Umgrenzung ermöglichten das Ein- und Ausfahren an verschiedenen Stellen. Im Wesentlichen waren auf dem Parkplatz die Parktaschen auf dem Boden markiert, es fanden sich auch Abstellplätze für Einkaufswagen. Daher sei verkehrsrechtlich die Zuwegung dem Parkplatz zuzuordnen. Demnach muss nicht nur der Einfahrende erhöhte Sorgfaltspflicht beachten, sondern natürlich auch der Ausfahrende. Und eben dessen Klage wurde daher auch abgewiesen.

Hinweis: Für die verkehrsrechtliche Einordnung eines Verkehrswegs als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale entscheidend, insbesondere der Zweck und die Bedeutung für den Verkehr. Maßgeblich ist, ob der Verkehrsweg dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem Grundstück.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 05.09.2025 - 5 O 132/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Sorgfaltspflichten bei Spurwechsel: Jegliches Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig

Bei Spurwechseln gilt besondere Vorsicht. Und dass das nicht nur für den Verkehrsteilnehmer gilt, der seine bisherige Spur verlassen will, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG). Denn hier lag im rechtlichen Sinne gar kein Spurwechsel vor, weil er nämlich abgebrochen wurde. Was das für die Schadensregulierung nach einer daraus resultierenden Kollision bedeutet, lesen Sie hier.

Bei Spurwechseln gilt besondere Vorsicht. Und dass das nicht nur für den Verkehrsteilnehmer gilt, der seine bisherige Spur verlassen will, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG). Denn hier lag im rechtlichen Sinne gar kein Spurwechsel vor, weil er nämlich abgebrochen wurde. Was das für die Schadensregulierung nach einer daraus resultierenden Kollision bedeutet, lesen Sie hier.

Die Klägerin - eine Versicherung - machte einen Anspruch nach einem Kaskoschaden geltend, der durch einen Verkehrsunfall auf einer Autobahn entstanden war. Die Versicherung behauptete, der Beklagte sei mit "überschießender" Geschwindigkeit an das Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers herangefahren, habe dabei die Lichthupe betätigt und versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizudrängeln. Dadurch habe der Beklagte den Unfall verursacht. Der Beklagte behauptete seinerseits, der gegnerische Fahrer habe seinen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur abgebrochen, als er - der Beklagte - zum Überholen angesetzt habe. Der Pkw habe sich bereits zur Hälfte oder zu zwei Dritteln auf der mittleren Spur befunden. Es habe keinen Grund dafür gegeben, auf die linke Spur zurückzuschwenken. Kein weiterer Verkehrsteilnehmer hätte den Fahrer durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur dazu gezwungen.

Das OLG gab - wie bereits die Vorinstanz - der Klage der Versicherung jedoch statt. Unbestritten war, dass der bei ihr Versicherte den begonnenen Spurwechsel nach rechts abgebrochen hatte und wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen sei. Es stand ebenfalls fest, dass der Beklagte mit deutlich höherer Geschwindigkeit auf das Geschehen zugefahren war und das vollständige Beenden des Spurwechsels nicht abgewartet hatte. Jedes Überholen bei einer unklaren Verkehrslage ist unzulässig - egal aus welchem Grund. Den Fahrer der Klägerseite trifft kein Mitverschulden. Dieser musste den begonnenen Spurwechsel abbrechen, als er bemerkte, dass dort ein weiteres Fahrzeug ebenfalls einen Fahrspurwechsel nach links von der rechten auf die mittlere Fahrspur vollzog und eine Vollendung des Fahrspurwechsels seinerseits von links zur mittleren Spur möglicherweise in einem Unfall enden würde. In dieser Situation war er angehalten, den Spurwechsel abzubrechen und auf der Fahrspur weiterzufahren, die er zuvor noch nicht vollständig verlassen hatte.

Hinweis: Eine Rücklenkbewegung stellt sich nach der Rechtsprechung nicht als eigenständiger Spurwechsel dar, sondern als Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen. Der Beklagte war verpflichtet, mit dem Überholvorgang so lange zu warten, bis der Spurwechsel vollständig abgeschlossen war.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 05.11.2025 - 14 U 66/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Übertragung bei Erbfall: Nießbrauch verhindert den Lauf der Zehnjahresfrist

Mindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, soll er damit nicht die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass verringern. Das Gesetz gleicht die mögliche Beeinträchtigung eines Pflichtteilsberechtigten damit aus, indem beim Erbfall die Geschenke der letzten zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht München (OLG) auf dem Richtertisch liegen.

Mindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, soll er damit nicht die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass verringern. Das Gesetz gleicht die mögliche Beeinträchtigung eines Pflichtteilsberechtigten damit aus, indem beim Erbfall die Geschenke der letzten zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht München (OLG) auf dem Richtertisch liegen.

Die Kläger, Enkel der Erblasserin, waren pflichtteilsberechtigt, während der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt war. Zu Lebzeiten hatte die Erblasserin Vermögen auf den Beklagten übertragen: zum einen Immobilien und zum anderen Gesellschaftsanteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, deren einziger Zweck im Halten von Mietshäusern bestand. Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile hatte sich die Erblasserin jedoch einen Nießbrauch vorbehalten - ein gesetzlich geregeltes Nutzungsrecht für eine Sache oder ein Vermögen sowie das Recht, die Erträge daraus zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Somit sicherte dieser Nießbrauch der Erblasserin zu Lebzeiten weiterhin den überwiegenden Teil der Erträge. Nach dem Tod der Erblasserin verlangten die Pflichtteilsberechtigten nun Auskunft und Wertermittlung, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche berechnen zu können. Streit entstand dabei vor allem über die Fragen, ob die Schenkungen wegen des Zeitablaufs außer Betracht bleiben müssten und zu welchen Zeitpunkten die übertragenen Vermögenswerte überhaupt zu bewerten seien.

Das OLG bestätigte zunächst, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile als Schenkung zu behandeln ist. Für den Beginn der Zehnjahresfrist war für das Gericht hingegen entscheidend, dass hier keine echte wirtschaftliche Trennung vom Vermögen der Erblasserin stattgefunden hatte. Durch den ihr vorbehaltenen Nießbrauch standen ihr schließlich weiterhin 95 % der laufenden Gewinne zu. Zudem behielt sie ihren maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei. Damit hatte sie den wesentlichen Nutzen zu Lebzeiten auch nicht aus der Hand gegeben. Die gesetzliche Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung nicht mehr zählen, begann in dieser Sache daher nicht mit der Übertragung, sondern erst mit dem Erbfall.

Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass Pflichtteilsberechtigte bei nicht verbrauchbaren Vermögensgegenständen wie Immobilien oder Gesellschaftsanteilen eine Wertermittlung zu zwei Zeitpunkten verlangen können: sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hintergrund ist, dass für die Pflichtteilsergänzung der jeweils niedrigere Wert anzusetzen ist. Nur durch die Bewertung zu beiden Stichtagen lässt sich zuverlässig ermitteln, welcher Betrag tatsächlich relevant ist. Die Berufung des Beklagten blieb daher weitgehend ohne Erfolg. Er wurde verpflichtet, Gutachten zur Wertermittlung der Immobilien und Gesellschaftsanteile zu den jeweils relevanten Zeitpunkten vorzulegen.

Hinweis: Das sogenannte Niederstwertprinzip besagt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der niedrigere Wert eines verschenkten Vermögensgegenstands maßgeblich ist. Das bedeutet, dass der Wert des Gegenstands sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden muss. Der geringere beider Werte wird dann für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen. Dieses Prinzip soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte von einer Wertsteigerung des verschenkten Vermögensgegenstands profitieren, die erst nach der Schenkung eingetreten ist.


Quelle: OLG München, Urt. v. 10.11.2025 - 33 U 1573/24 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Trennungsjahr und Unzumutbarkeit: Wer sich auf die Härtefallregelung stützen will, sollte unmittelbar handeln

Möchten sich Eheleute scheiden lassen, müssen sie ein Trennungsjahr einhalten. Nur in besonderen Fällen kann eine Härtefallscheidung dieses Jahr hinfällig machen und eine sofortige Scheidung ermöglichen. Dazu muss die Fortführung der Ehe für den einen Ehegatten aber nachweislich unzumutbar sein. Ob dies im Folgenden der Fall war, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen und bewerten.

Möchten sich Eheleute scheiden lassen, müssen sie ein Trennungsjahr einhalten. Nur in besonderen Fällen kann eine Härtefallscheidung dieses Jahr hinfällig machen und eine sofortige Scheidung ermöglichen. Dazu muss die Fortführung der Ehe für den einen Ehegatten aber nachweislich unzumutbar sein. Ob dies im Folgenden der Fall war, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen und bewerten.

Der Vater war mutmaßlich betrunken nach Hause gekommen und soll die gemeinsame, damals sechsjährige Tochter im Intimbereich angefasst haben. Zudem verlangte er von ihr, ihn unsittlich zu berühren - wohl nicht der erste Vorfall dieser Art. Auch eine Freundin der Mutter soll der Mann unerwünscht angefasst haben. Zudem hatte er seiner Ehefrau bereits das Nasenbein gebrochen. Kurz nach dem Vorfall mit dem Kind zog der Mann schließlich aus. Rein formal begann das Trennungsjahr somit am 18.01.2025. Ende Januar 2025 beantragte die Mutter vor Gericht die Härtefallscheidung. Damit kam sie aber nicht durch.

Das OLG begründete die Ablehnung der Härtefallscheidung wie folgt: Der Bruch des Nasenbeins konnte keine unzumutbare Härte mehr begründen, da sich dieser Vorfall bereits vor 15 Jahren ereignet hatte. Das sei für eine jetzige Härte schlichtweg zu lange her, zudem hatten sich die Eheleute im Anschluss auch wieder versöhnt. Da sich die Frau nach dem Vorfall mit ihrer Freundin ebenfalls nicht von ihrem Mann getrennt hatte, hat sie auch diesen Übergriff offenbar toleriert. Weitere Übergriffe konnten nicht überzeugend geschildert werden. Anders verhielt es beim sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter - diesen hatte der Ehemann in einer SMS an seine Frau quasi selbst eingeräumt. Aus diesem Übergriff, der ja auch strafbar ist, kann aber auch kein Härtefall konstruiert werden. Die Ehe sei "nur" gescheitert. Zudem war es hier so, dass die Eheleute sich getrennt hatten und kein Kontakt zwischen Vater und Tochter mehr bestand. Deswegen sei es der Mutter zumutbar, die restlichen zwei Monate des Trennungsjahres noch auszuhalten.

Hinweis: Wenn Sie sich auf einen Härtefall stützen wollen, sollten Sie stets unmittelbar agieren. Je länger ein Verhalten Ihrerseits folgenlos bleibt und damit augenscheinlich toleriert wird, desto schlechter können Sie die Unzumutbarkeit für sich behaupten. Außerdem spielt es bei der gerichtlichen Entscheidung auch eine Rolle, wie viel Zeit des Trennungsjahres noch vor Ihnen liegt. Im Fall waren die "letzten zwei Monate" für die Frau auszuhalten, vielleicht aber hätte das Gericht anders geurteilt, wenn es noch sechs oder sieben Monate gewesen wären. Je schneller Sie also handeln, desto mehr "Härtefaktoren" können Sie für sich anführen und damit Ihre Erfolgschancen verbessern.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.12.2025 - 5 UF 151/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Aufwandspauschale statt Betreuervergütung: Wer als Berufsbetreuer die Registrierung gemäß BtOG ignoriert, muss starke Einbußen in Kauf nehmen

Wurde eine natürliche Person vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer bestellt, musste sie sich ab dem 01.07.2023 nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registrieren lassen. Tat sie dies nicht, setzte aber die Betreuung trotzdem über diesen Stichtag hinaus fort, war sie "nur" noch ehrenamtlicher Betreuer. Zu welchen Problemen das führen kann, zeigt dieser Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Wurde eine natürliche Person vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer bestellt, musste sie sich ab dem 01.07.2023 nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) registrieren lassen. Tat sie dies nicht, setzte aber die Betreuung trotzdem über diesen Stichtag hinaus fort, war sie "nur" noch ehrenamtlicher Betreuer. Zu welchen Problemen das führen kann, zeigt dieser Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Betreuer wurde vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer eingesetzt. Schon im Juni 2023 hatte er aus Altersgründen einen Betreuerwechsel angeregt, wurde aber erst im August 2023 aus seinem Amt entlassen. Er hat also seine Betreuungsleistung über den 30.06.2023 hinaus fortgeführt, ohne sich nach dem BtOG registriert zu haben. Als er nach seiner Entlassung seine Betreuervergütung abrechnen wollte, wurde ihm diese nur bis zum 30.06.2023 gewährt. Vom 01.07. bis zum 24.08.2023 erhielt er indes nur eine Aufwandspauschale. Er legte Rechtsbeschwerde bis zum BGH ein - leider ohne Erfolg.

Der BGH war hier bezüglich einer anderen Bewertung schlichtweg machtlos, da seit dem 01.01.2023 für die vergütungsrechtliche Einordnung nicht mehr die gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit, sondern allein jene nach dem BtOG gilt. Der Betreuer hatte keinen Registrierungsantrag gestellt, womit er ab dem 01.07.2023 nur noch als ehrenamtlicher Betreuer galt. Ein ehrenamtlicher Betreuer hat jedoch keinen Anspruch auf Vergütung und kann lediglich eine Aufwandspauschale verlangen. Diese konnte auch ohne ausdrücklichen Antrag festgesetzt werden.

Hinweis: Gerade im Betreuungsrecht kommt es häufiger zu Änderungen. Als Betreuer sollten Sie diese immer beachten, da Sie sonst Nachteile erfahren können - wie der Betreuer im Fall, der einen finanziellen Nachteil erlitt.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.10.2025 - XII ZB 80/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Tatsachengrundlage beim Sorgerecht: Ausländische Sorgerechtsentscheidung kann auch ohne Anhörung des Kindes anerkannt werden

Die Welt ist mobil, und innerhalb der EU herrscht Freizügigkeit. Das führt wiederum auch dazu, dass Menschen mitsamt ihrer Geschichte umziehen, also auch mit ausländischen Sorgerechtstiteln, die dann in Deutschland anerkannt werden müssen. Ein solcher Fall schaffte es vor kurzem bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Die Welt ist mobil, und innerhalb der EU herrscht Freizügigkeit. Das führt wiederum auch dazu, dass Menschen mitsamt ihrer Geschichte umziehen, also auch mit ausländischen Sorgerechtstiteln, die dann in Deutschland anerkannt werden müssen. Ein solcher Fall schaffte es vor kurzem bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Die Eltern eines im Februar 2015 geborenen Kindes lebten in der bulgarischen Hauptstadt Sofia. Als die Eltern sich scheiden ließen, erließ das dortige Amtsgericht einen Beschluss, mit dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen und die elterliche Sorge für das Kind dem Vater übertragen wurde. Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem Kind wurden aber festgelegt. Kurze Zeit nach dieser Entscheidung verließ die Mutter mit dem Kind Bulgarien und zog nach Berlin. Der Vater erhielt eine "Vollstreckbare Ausfertigung" der Sorgerechtsentscheidung, die die Anordnung enthält, dass die Kindesmutter das betroffene Kind unverzüglich an den Kindesvater herauszugeben habe. Diese Sorgerechtsentscheidung wurde in Deutschland anerkannt. Die Mutter legte Beschwerde ein, da man hierzu das Kind nicht angehört hatte.

Der BGH gab hingegen dem Vater Recht. Denn nach Europarecht werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine explizite Entscheidung über die Anerkennung kann aber auch beantragt werden, wenn eine Partei hieran ein Interesse hat, wie eben der Kindsvater am Sorgerecht für sein Kind. Die mangelnde Anhörung des Kindes kann durchaus ein Anerkennungshindernis sein. Hier jedoch hatte das bulgarische Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung, auch wenn es das Kind nicht angehört hatte.

Hinweis: Kinder sollen grundsätzlich angehört werden, wenn Entscheidungen ergehen, die sie betreffen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn eine Anhörung tatsächlich unmöglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Aufenthaltsort des Kindes unbekannt ist oder wenn das Gericht auch ohne Anhörung ausreichend Material hat, um sachgerecht zu entscheiden. Letzteres war hier anscheinend auch der Fall.


Quelle: BGH, Beschl. v. 03.12.2025 - XII ZB 169/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Namensungleichheit durch Patchwork: Den Namen des Stiefvaters als neuen Familiennamen anzunehmen, dient dem Kindeswohl

Seit dem 01.05.2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht. Dieses gibt Betroffenen nicht nur mehr Freiheit bei Doppelnamen für Ehepaare und Kinder; es erleichtert zudem Stief- und Scheidungskindern die Namensänderung. Wenn es dem Kindeswohl diene, sollten diese Erleichterungen dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zufolge auch in Altfällen gelten, also in Fällen aus der Zeit vor dem 01.05.2025. Der von dem OLG hierzu entschiedene Fall zeigt klar auf, warum.

Seit dem 01.05.2025 gilt in Deutschland ein neues Namensrecht. Dieses gibt Betroffenen nicht nur mehr Freiheit bei Doppelnamen für Ehepaare und Kinder; es erleichtert zudem Stief- und Scheidungskindern die Namensänderung. Wenn es dem Kindeswohl diene, sollten diese Erleichterungen dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zufolge auch in Altfällen gelten, also in Fällen aus der Zeit vor dem 01.05.2025. Der von dem OLG hierzu entschiedene Fall zeigt klar auf, warum.

Die Eltern eines Mädchens hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Von Geburt an hatte nur die Mutter das alleinige Sorgerecht. Kontakt zum Vater gab es nur sehr selten, gegen ihn wurden dafür aber häufig Gewaltschutzanordnungen erlassen. Dann lernte die Mutter einen neuen Mann kennen und heiratete ihn. Aus dieser Beziehung ging ein Sohn hervor. Nun wollte die Mutter, dass auch die Tochter den Namen des neuen Ehemanns annimmt, der leibliche Vater aber stimmte diesem Wunsch nicht zu. Deswegen beantragte die Mutter, die Einwilligung des Vaters in die sogenannte "Einbenennung" gerichtlich ersetzen zu lassen.

Das OLG hörte die Eltern des Kindes an und holte zudem ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Namensungleichheit ein. Die Zustimmung des leiblichen Vaters wurde schließlich ersetzt. Die Mutter konnte sich mit ihrem Wunsch nach der Namensänderung also durchsetzen. Zwar hatte die Mutter den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters gestellt, als die alte strengere Rechtslage noch galt. Trotzdem konnte das Gericht hier nach der neuen Rechtslage entscheiden, weil das dem Kindeswohl diente. Es verstieß dabei auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da die Namensänderung schließlich nur für die Zukunft gilt.

Hinweis: Auch bei Altfällen können Sie sich also auf die aktuellen Namensregelungen berufen, sobald dies dem Wohl Ihres Kindes dient. Dies ist auch nachvollziehbar, denn erst dadurch, dass das Mädchen in diesem Fall den gleichen Namen trägt wie Mutter, Stiefvater und Halbbruder, wird auch nach außen gezeigt, dass es sich um eine Familie handelt. Das Mädchen mag aus einer früheren Beziehung stammen, gehört aber jetzt auch zur neuen Familie dazu.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.11.2025 - 2 WF 115/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Namensrecht und Persönlichkeitsrecht: Tochter darf Geburtsnamen der verstorbenen Mutter annehmen, den diese nach der Scheidung wieder trug

Möchte ein volljähriges Kind seinen Geburtsnamen neu bestimmen lassen, benötigt es hierzu die Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung es sich anschließen möchte. Was aber passiert, wenn diese Einwilligung gar nicht mehr erteilt werden kann, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Köln (AG).

Möchte ein volljähriges Kind seinen Geburtsnamen neu bestimmen lassen, benötigt es hierzu die Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung es sich anschließen möchte. Was aber passiert, wenn diese Einwilligung gar nicht mehr erteilt werden kann, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Köln (AG).

Eine Frau wollte den Geburtsnamen ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter annehmen. Seit Geburt trug die Frau zwar den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen, nach der Scheidung hatte die Mutter jedoch ihren Geburtsnamen wieder angenommen. Und eben diesen wollte die Tochter nun auch annehmen. Das Standesamt bezweifelte jedoch, ob dies ohne Einverständniserklärung der toten Mutter überhaupt möglich ist.

Das AG konnte diese Unsicherheit nun ausräumen: Die Tochter darf ihren Namen wunschgemäß ändern lassen. Das volljährige Kind kann sich einer Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt anschließen. Die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens ist dabei an keine Frist gebunden. Zwar kann die Neubestimmung des Geburtsnamens nur mit Einwilligung des Elternteils, dessen Namensänderung das volljährige Kind folgt, durchgeführt werden. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts dieses Elternteils soll ihm das Kind schließlich nicht gegen seinen eigenen Willen namentlich zugeordnet werden. Ist der Elternteil - wie hier - hingegen bereits verstorben, kann sich das volljährige Kind auch ohne diese Einwilligung anschließen. Die Namensrechte des verstorbenen Elternteils spielen dann nämlich keine Rolle mehr.

Hinweis: Keine Regel ohne Ausnahme! Es ist schlicht auch nicht erkennbar, welchen Schaden die tote Mutter davon hätte, dass ihre Tochter ihren Namen annimmt. Grundsätzlich ist es in der Rechtsprechung die Regel, dass die Namensrechte von Verstorbenen weitaus weniger Beachtung finden als deren Rechte zu Lebzeiten.


Quelle: AG Köln, Beschl. v. 28.11.2025 - 378 III 98/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Schwerer Vertrauensmissbrauch: Falsche Zeiterfassung im Öffentlichen Dienst zieht Kündigung nach sich

Hier und da mal etwas mehr, das kann doch nicht so schlimm sein - oder? Was in der Küche möglich ist, sollte in Sachen Arbeitszeiterfassung tunlichst unterlassen werden. Ist eine bewusste Täuschung nachweisbar, so wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG), können falsch eingetragene Arbeitszeiten eine Kündigung rechtfertigen. In seinem Urteil legte das Gericht dar, welche Folgen ein bewusster Umgang mit unrichtigen Zeitangaben hat.

Hier und da mal etwas mehr, das kann doch nicht so schlimm sein - oder? Was in der Küche möglich ist, sollte in Sachen Arbeitszeiterfassung tunlichst unterlassen werden. Ist eine bewusste Täuschung nachweisbar, so wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG), können falsch eingetragene Arbeitszeiten eine Kündigung rechtfertigen. In seinem Urteil legte das Gericht dar, welche Folgen ein bewusster Umgang mit unrichtigen Zeitangaben hat.

Eine Verwaltungsmitarbeiterin stand seit Anfang 2021 in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. An einem Oktobermorgen im Jahr 2023 begab sie sich direkt von zuhause aus zu einem Termin in einem Ministerium. Der Weg dorthin war kurz und zu Fuß gut erreichbar. Laut Eintragungen im Wachbuch hielt sie sich dort etwas mehr als anderthalb Stunden auf. Danach ging sie zu ihrer Dienststelle und meldete sich erst gegen zehn Uhr im elektronischen Zeitsystem an. Kurz danach beantragte sie eine rückwirkende Änderung der Arbeitszeit, und zwar einen deutlich früheren Beginn des Arbeitstags. Der Dienstbeginn lag vor den Eintragungen im Wachbuch des Ministeriums. Zudem trug sie ab diesem Zeitpunkt eine Dienstreise wegen eines angeblichen Termins ein. Zunächst wurden diese Angaben auch akzeptiert. Wenige Tage später fragte die Führungskraft jedoch nach, welche Aufgaben in dieser Zeit erledigt worden seien. Daraufhin bat die Mitarbeiterin erneut um eine Änderung und erklärte, sich bei der Uhrzeit vertan zu haben. Die Arbeitgeberin sah darin jedoch keinen Irrtum, sondern eine bewusste Täuschung; sie sprach der Verwaltungsmitarbeiterin die ordentliche Kündigung aus.

Das LAG bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts waren die Zeitangaben absichtlich falsch gemacht worden, um eine längere Arbeitszeit vorzutäuschen. Ein solches Verhalten verletzte die Pflicht zur korrekten Zeiterfassung schwer. Dabei spielte es keine Rolle, welches System zur Erfassung genutzt wurde. Entscheidend war allein das bewusste Täuschen. Eine vorherige Abmahnung hielt das LAG hier nicht für nötig, da das Vertrauen nachhaltig zerstört gewesen sei. Auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist erschien dem Gericht unzumutbar.

Hinweis: Arbeitszeiten müssen korrekt und ehrlich erfasst werden. Absichtliche Falschangaben können den Arbeitsplatz kosten. Vertrauen gilt als zentrale Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses.


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 09.09.2025 - 5 SLa 9/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Beweiswert erschüttert: Wer eine Online-AU ohne Arztkontakt nutzt, riskiert die fristlose Kündigung

Hätte der Angestellte in diesem Fall nicht an der falschen Stelle gegeizt, wäre ihm die Kündigung womöglich erspart geblieben. So aber musste sich das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) mit der Frage befassen, ob die online gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in der Variante "ohne Arztgespräch" eine fristlose Kündigung rechtfertigen durfte. Das Gericht prüfte dabei auch, ob vorher eine Abmahnung nötig gewesen wäre.

Hätte der Angestellte in diesem Fall nicht an der falschen Stelle gegeizt, wäre ihm die Kündigung womöglich erspart geblieben. So aber musste sich das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) mit der Frage befassen, ob die online gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in der Variante "ohne Arztgespräch" eine fristlose Kündigung rechtfertigen durfte. Das Gericht prüfte dabei auch, ob vorher eine Abmahnung nötig gewesen wäre.

Ein IT-Consultant, der seit 2018 im Unternehmen arbeitete, meldete sich für den Zeitraum vom 19. bis 23.08.2024 krank. Dafür nutzte er eine im Internet kostenpflichtig erstandene Bescheinigung, die der Anbieter in zwei Varianten anbot: einmal mit und einmal ohne Arztkontakt. Die Version "ohne Gespräch" war zwar günstiger, enthielt dafür aber auch einen umfangreichen Disclaimer, der Arbeitnehmern mit skeptischen Vorgesetzten die Premiumkrankschreibung empfahl. Doch es kam, wie es kommen musste: Der IT-Consultant entschied sich für die preiswertere der beiden Varianten. Das Dokument selbst sah nahezu aus wie der frühere Papiervordruck der Krankenkassen und enthielt persönliche Daten sowie den Vermerk "Erstbescheinigung". Als Arztnummer stand dort lediglich "Privatarzt". Die Firma versuchte später, die elektronische Meldung der Krankenkasse abzurufen, erhielt aber keine passende AU. Als die Personalabteilung erfuhr, dass die vorgelegte Bescheinigung möglicherweise nicht echt war, kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos und vorsorglich ordentlich.

Das Arbeitsgericht hielt diese Kündigung zunächst für unwirksam, doch das LAG kam zu einem anderen Ergebnis und sah einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach seiner Auffassung täuschte der Beschäftigte bewusst vor, seine Arbeitsunfähigkeit sei nach einem ärztlichen Kontakt bestätigt worden. Damit verletzte er seine Pflicht zur Rücksichtnahme und zerstörte das notwendige Vertrauen. Ob er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen war, spielte dabei keine Rolle. Die Form der Bescheinigung konnte leicht den Eindruck erwecken, sie würde auf einem medizinischen Kontakt beruhen. Dem Beschäftigten selbst war klar, dass kein Arztgespräch stattgefunden hatte, und auch der Online-Anbieter machte deutlich, dass das Dokument nicht nach regulären medizinischen Standards erstellt worden sei. Das LAG sah deshalb den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert. Angesichts der Täuschung musste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Ende einer Kündigungsfrist fortsetzen. Eine Abmahnung war nach Einschätzung des Gerichts in diesem Fall nicht erforderlich, weil der Vertrauensbruch zu schwer wog.

Hinweis: Online-AUs ohne Arztkontakt bergen das Risiko, als Täuschung gewertet zu werden. Wer eine solche Bescheinigung nutzt, riskiert die fristlose Kündigung. Entscheidend ist, dass für den Arbeitgeber ein falscher Eindruck entsteht.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 - 14 SLa 145/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)