Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Die diplomatische Mission: Demonstration: ja - Projektion auf Botschaftsgebäude: nein

Selbstverständlich macht die Weltpolitik auch vor deutschen Gerichten keinen Halt. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) musste nicht nur die Demonstrationsfreiheit, sondern auch die staatlichen Pflichten aus dem Wiener Übereinkommen zu diplomatischen Beziehungen in seine Entscheidung miteinbeziehen. Und dabei spielte die "Würde der diplomatischen Mission" und deren Wahrung die entscheidende Rolle.

Selbstverständlich macht die Weltpolitik auch vor deutschen Gerichten keinen Halt. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) musste nicht nur die Demonstrationsfreiheit, sondern auch die staatlichen Pflichten aus dem Wiener Übereinkommen zu diplomatischen Beziehungen in seine Entscheidung miteinbeziehen. Und dabei spielte die "Würde der diplomatischen Mission" und deren Wahrung die entscheidende Rolle.

Ein Verein hatte für den 24.02.2024 zu einer Versammlung vor der russischen Botschaft in Berlin aufgerufen - das Thema war "Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, zwei Jahre seit dem Beginn der Vollinvasion". Dabei wollte der Verein Bilder und Videos auf das Botschaftsgebäude projizieren. Die Polizei Berlin, die keine Bedenken gegen die Versammlung als solche äußerte, untersagte dem Verein jedoch das Anstrahlen des Gebäudes. Dagegen erhob der Verein einen Eilantrag beim VG - vergeblich.

Die geplante Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft verletze laut VG die Würde der diplomatischen Mission. Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen treffe den Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen. Auch müsse der Empfangsstaat verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Friedliche Demonstrationen vor diplomatischen Vertretungen sind zwar grundsätzlich zulässig - das Anstrahlen der Botschaft mit Bildern und Videos berge jedoch die Gefahr, dass der Mission eine von ihr nicht geäußerte oder gebilligte Meinung unzutreffend zugeschrieben wird. Und eben dies verletze die Würde der Mission.

Hinweis: Und weil alles so eilig war, hat sowohl das Berliner Oberverwaltungsgericht bereits am 21.02.2024 als auch schließlich das Bundesverfassungsgericht am 23.02.2024 den Beschluss des VG auch so bestätigt.


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 20.02.2024 - VG 1 L 57/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2024)

Streitwert bei Wertermittlungsanspruch: OLG stellt auf realistische wirtschaftliche Erwartungen des Klägers zu Verfahrensbeginn ab

Die Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung spielen eine beachtliche Rolle. Dazu gehören insbesondere Anwaltskosten, die häufig anhand des Streitwerts bemessen werden. Genau um einen solchen Streitwert ging es auch im folgenden Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht München (OLG) zu bewerten hatte.

Die Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung spielen eine beachtliche Rolle. Dazu gehören insbesondere Anwaltskosten, die häufig anhand des Streitwerts bemessen werden. Genau um einen solchen Streitwert ging es auch im folgenden Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht München (OLG) zu bewerten hatte.

Die pflichtteilsberechtigte Klägerin forderte den beklagten Erben auf, den Wert des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Gutachtens festzustellen. Sie bezifferte den Wert des Schmucks in ihrer Klageschrift auf 5.000.000 EUR und ermittelte darauf basierend einen Streitwert von 312.500 EUR, den das zuerst betraute Landgericht (LG) zunächst auch zugrunde legte. Der Beklagte legte dagegen eine Beschwerde ein - er vertrat die Ansicht, der Wert sei lediglich auf 37.500 EUR oder hilfsweise auf 93.750 EUR festzusetzen. Das LG wies diese Beschwerde zurück und legte die Akten zur Entscheidung dem OLG vor.

Das OLG stimmte dem Ansatz des LG grundsätzlich zu, den Streitwert auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Werte festzusetzen. Da der Anspruch auf Wertermittlung ein Hilfsanspruch für die Bemessung des späteren Zahlungsanspruchs ist, wurde ein deutlicher Abschlag vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs wurde eine Quote von 10 % des Leistungsanspruchs zugrunde gelegt, was ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch von 695.500 EUR zu einem Streitwert von 62.500 EUR führte.

Hinweis: Kommt es im Rahmen einer sogenannten Stufenklage nach Erteilung der Auskunft auf der ersten Stufe nicht mehr zu einer Bezifferung eines Leistungsanspruchs auf der nächsten Stufe (sogenannte steckengebliebene Stufenklage), stellen Gerichte hinsichtlich des Streitwerts auf die realistischen wirtschaftlichen Erwartungen eines Klägers zu Beginn des Verfahrens ab. Diese Betrachtung hat das OLG auch in dem entschiedenen Fall herangezogen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.02.2024 - 33 Wx 71/24 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

Sturmbedingter Baumfall: Kein Anscheinsbeweis für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die folgende Fallkonstellation wird sich angesichts der sich ändernden klimatischen Bedingungen wohl in ähnlicher Weise künftig häufen. Denn hier landete während eines Unwetters ein Baum auf einem geparkten Auto, das glücklicherweise unbesetzt war. Das Amtsgericht München (AG) musste bewerten, inwieweit dieser Vorfall in Zusammenhang mit der Baumpflege und der Verkehrssicherungspflicht gesetzt werden konnte.

Die folgende Fallkonstellation wird sich angesichts der sich ändernden klimatischen Bedingungen wohl in ähnlicher Weise künftig häufen. Denn hier landete während eines Unwetters ein Baum auf einem geparkten Auto, das glücklicherweise unbesetzt war. Das Amtsgericht München (AG) musste bewerten, inwieweit dieser Vorfall in Zusammenhang mit der Baumpflege und der Verkehrssicherungspflicht gesetzt werden konnte.

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus geparkt, für das die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte. Ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Laubbaum stürzte während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin. Die Klägerin war nun der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt, da für sie feststand, dass der Baum eine Vorschädigung gehabt haben müsse, um dem Sturm derart erst zum Opfer zu fallen und in der Folge auf ihr Auto.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin war es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Beklagte ihre - durchaus bestehende - Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des gefallenen Baums verletzt habe. Sie konnte dabei aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen, dass der Baum vorgeschädigt war und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Beides sei jedoch für eine Haftung der Beklagten erforderlich. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten die Überreste des Baums lediglich aus der Entfernung - Schäden oder Krankheitszeichen waren darauf nicht erkennbar. Es war nicht einmal bekannt, ob der Baum abgebrochen sei oder gar entwurzelt wurde. Die Beklagte konnte ihrerseits jedoch nachweisen, dass die auf dem Gelände des Parkhauses stehenden Bäume regelmäßig durch Mitarbeiter kontrolliert, gewässert und geschnitten wurden. Doch auch, wenn man diese Pflege nicht für ausreichend erachten würde: Eine Haftung der Beklagten käme trotzdem nicht in Betracht. Selbst wenn die Bäume gar nicht kontrolliert worden wären, wäre dies für das Schadensereignis nur kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baums hätte führen können. Denn auch ein gesunder Baum kann bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden.

Hinweis: Dem Geschädigten obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur der Nachweis für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an sich, sondern auch der Nachweis, dass bei zumutbarer Überwachung der Bäume ihre Schädigung entdeckt worden wäre. Weder besteht ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein muss, noch sieht das Gesetz eine Gefährdungshaftung für Bäume vor. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die abstrakte Baumgefahr als naturbedingt hinzunehmen.


Quelle: AG München, Urt. v. 19.07.2023 - 113 C 18489/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

Geöffnete Autotür: Wann beim Passieren mindestens 1 m Seitenabstand eingehalten werden muss

Normalerweise gilt für Autofahrer beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs, dass ein Mindestabstand von rund einem halben Meter eingehalten werden muss. Dass man sich darauf nicht stützen kann, wenn sich am geparkten Fahrzeug offensichtlich etwas tut, zeigt der folgende Fall, der in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) landete.

Normalerweise gilt für Autofahrer beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs, dass ein Mindestabstand von rund einem halben Meter eingehalten werden muss. Dass man sich darauf nicht stützen kann, wenn sich am geparkten Fahrzeug offensichtlich etwas tut, zeigt der folgende Fall, der in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) landete.

Die Frage, die das LG zu klären hatte: Wiegt die Gefährdung des Verkehrs durch eine geöffnete Autotür genauso schwer wie die offensichtliche Unterschreitung des geboteten Abstands des passierenden Fahrzeugs? Die Autotür überlebte die betreffende Begegnung nämlich nicht. Denn der Autofahrer kollidierte mit der geöffneten Fahrzeugtür des am Straßenrand geparkten Pkw. Dessen Halter hatte die hintere Tür auf der Fahrerseite offengelassen, um das Auto zu beladen. Er verlangte dann als Kläger Schadensersatz vom Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht sah das Verschulden beider Fahrer hier jedoch als gleichwertig an und verteilte die Schuld daher hälftig. Dagegen legte der Kläger jedoch Berufung ein - er bekam in der zweiten Instanz Recht.

Das LG urteilte, dass dem Kläger voller Schadensersatz zustehe. Zwar habe er durchaus gegen die Pflicht verstoßen, sich beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Der schwerer wiegende Teil traf jedoch den vorbeifahrenden Autofahrer. Diesem sei vorzuwerfen, keinen ausreichenden Abstand zu dem parkenden Auto eingehalten zu haben. Grundsätzlich reiche zwar ein Seitenabstand von rund 50 cm zu einem geparkten Auto aus. Stehe aber auf dem Seitenstreifen ein Auto mit geöffneter Fahrzeugtür, müsse man damit rechnen, dass die Tür noch weiter geöffnet werde. Und dann reiche beim Vorbeifahren ein Abstand von unter 1 m nicht aus. Das Gleiche gelte, wenn eine Person an der geöffneten Tür erkennbar sei - etwa beim Aussteigen oder wie hier beim Beladen des Fahrzeugs.

Hinweis: Das Verschulden des Vorbeifahrenden überwiegt in diesem Fall. Daher haftet er trotz des beiderseitigen Verkehrsverstoßes allein für den Unfallschaden. Es war von Weitem erkennbar, dass die Autotür geöffnet war. Der parkende Autofahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 10.11.2023 - 3 S 8/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

Mieterhöhung: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann nicht auf das Gericht abgewälzt werden

Will der Vermieter die Miete erhöhen, ist dafür häufig die ortsübliche Vergleichsmiete entscheidend. Wie er diese in Erfahrung bringt, war die Kernfrage des folgenden Falls vor dem Amtsgericht Hamburg (AG). Und eines darf vorweggenommen werden: Sich selbst erklärte das AG schon einmal nicht ohne weiteres als dafür zuständig.

Will der Vermieter die Miete erhöhen, ist dafür häufig die ortsübliche Vergleichsmiete entscheidend. Wie er diese in Erfahrung bringt, war die Kernfrage des folgenden Falls vor dem Amtsgericht Hamburg (AG). Und eines darf vorweggenommen werden: Sich selbst erklärte das AG schon einmal nicht ohne weiteres als dafür zuständig.

Ein Vermieter wollte die Miete erhöhen und reichte vor dem zuständigen AG einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur ortsüblichen Vergleichsmiete der von der Mieterin bewohnten Wohnung ein. Dabei ging er im sogenannten selbständigen Beweisverfahren vor. Die eigentliche Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung hatte er dabei jedoch noch nicht erhoben. Mit diesem selbständigen Beweisverfahren kam der Vermieter allerdings nicht weiter.

Das AG war der Auffassung, dass es nicht zulässig sei, vor einem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete im Wege des selbständigen Beweisverfahrens klären zu lassen. Es handele sich nicht um eine zwingend gerichtlich zu entscheidende Rechtsfrage. Diese würde erst dann entstehen, wenn der betreffende Mieter das vermieterseitige Mieterhöhungsbegehren inklusive der vermieterseitig eingeholten Informationen und Argumente verweigern würde. Erst dann dürfe auch die Mieterseite mit den Kostenrisiken eines solchen Verfahrens belastet werden.

Hinweis: Der Vermieter kann also die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf das Gericht abwälzen. Er muss schon selbst tätig werden und zumindest ansatzweise versuchen, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Im Zweifel kann dabei ein Rechtsanwalt helfen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 16.01.2024 - 49 H 3/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

Nachlasspflegschaft unerlässlich: Wenn der Erbe in einer Gesellschafterversammlung unbekannt ist

Gesellschafter treffen Entscheidungen auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags und abhängig von den dort aufgestellten Regularien. Was aber passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt, der vertretungsberechtigter Geschäftsführer war und dessen Erben unbekannt sind, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Gesellschafter treffen Entscheidungen auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags und abhängig von den dort aufgestellten Regularien. Was aber passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt, der vertretungsberechtigter Geschäftsführer war und dessen Erben unbekannt sind, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Der 2023 verstorbene Erblasser war zusammen mit einer weiteren Person Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft. Zugleich war er als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Nach dem Tod des Erblassers, der keine bekannten Erben hinterließ, beschloss die verbliebene Gesellschafterin, dass sie zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt werde. Zugleich beantragte sie die Löschung des Erblassers aus dem Handelsregister. Das Registergericht hat im Wege einer sogenannten Zwischenverfügung angeordnet, dass die Gesellschafterin eine Nachlasspflegschaft beantragen solle und ein Nachlasspfleger zur Versammlung zu laden sei, da Erben unbekannt waren und das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung nicht entzogen werden könne. Gegen diese Entscheidung des Registergerichts legte die Geschäftsführerin Beschwerde ein.

Diese Beschwerde war auch insoweit erfolgreich, als das Registergericht nicht durch eine Zwischenverfügung entscheiden konnte - die Verfügung wurde aufgehoben. Allerdings waren die Mängel in der Beschlussfassung der Gesellschaft erheblich und konnten nachträglich nicht geheilt werden. Aufgrund der unklaren Erbfolge hätte eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden müssen. Die Nichtladung eines Gesellschafters stellt einen Einberufungsmangel der Gesellschafterversammlung dar, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Die Gesellschaft muss daher zunächst eine Nachlasspflegschaft einrichten lassen und den Nachlasspfleger zur Wahrung der Gesellschafterrechte zu einer weiteren Gesellschafterversammlung einladen.

Hinweis: Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für eine Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit hierfür ein Bedarf besteht. Zu diesem Zweck kann ein Nachlasspfleger bestellt werden.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 02.01.2024 - 7 W 66/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

Neuverheiratung unerheblich: Wechselbezügliche Verfügungen zugunsten "unserer Patenkinder" bindend

Sind Verfügungen von Ehegatten in einem Testament wechselbezüglich, können sie nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht nachträglich abgeändert werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) war im Folgenden dennoch mit der Auslegung einer solchen Verfügung betraut, da es sich der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Gattin doch noch einmal anders überlegt hatte.

Sind Verfügungen von Ehegatten in einem Testament wechselbezüglich, können sie nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht nachträglich abgeändert werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) war im Folgenden dennoch mit der Auslegung einer solchen Verfügung betraut, da es sich der Erblasser nach dem Tod seiner ersten Gattin doch noch einmal anders überlegt hatte.

Der Erblasser war seit dem Jahr 2020 in zweiter Ehe verheiratet und hatte keine eigenen Kinder. Der Neffe seiner verstorbenen ersten Ehefrau und die Enkelin seines Bruders - die beide Patenkinder der Eheleute waren - waren einst im gemeinschaftlichen notariellen Testament des Erblassers mit seiner ersten Frau aus dem Jahr 2001 als Schlusserben eingesetzt worden. Nach dem Tod des Längstlebenden sollten sie zu gleichen Teilen erben. Darüber hinaus enthielt das Testament eine Ersatzschlusserbeneinsetzung zugunsten der zu diesem Zeitpunkt lebenden Geschwister der Schlusserben. Später änderte der Erblasser diese Regelung jedoch zugunsten seiner zweiten Ehefrau. Drei handschriftliche Testamente, die von der zweiten Ehefrau geschrieben und vom Verstorbenen unterschrieben wurden, setzten sie offensichtlich als Alleinerbin ein. Als der Neffe gemeinsam mit der Enkelin des Erblassers nach dessen Tod einen Erbschein beantragte, erhob die Witwe des Erblassers dagegen erwartungsgemäß Einwendungen.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag des Neffen dennoch statt, da das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2001 ihn und das andere Patenkind als Schlusserben festlegte. Das Testament wurde so ausgelegt, dass die erbrechtlichen Verfügungen wechselbezüglich und bindend waren. Die Änderung zugunsten der zweiten Ehefrau wurde als unwirksam erklärt. Die weiteren handschriftlichen Testamente wurden als nicht formwirksam erachtet, da sie nicht den rechtlichen Anforderungen entsprachen.

Dieser Einschätzung schloss sich schließlich auch das OLG an. Auch wenn das notarielle Testament keine ausdrückliche wechselbezügliche Regelung enthielt, kam das Gericht über eine Auslegung dazu, dass die Schlusserbeneinsetzung der Patenkinder wechselbezüglich getroffen wurde - und damit auch für den Längstlebenden bindend war. Für das OLG spielte hier eine Rolle, dass die Erblasser in dem Testament formulierten, dass "unsere" Patenkinder als Schlusserben eingesetzt werden. Die Einsetzung erfolgte daher aufgrund eines gemeinsamen Willens beider Eheleute - unabhängig von den familiären Beziehungen. Hierfür sprach nach Ansicht des Gerichts auch, dass als Ersatzschlusserben die Geschwister der Patenkinder benannt wurden, was nochmals verdeutlichte, dass es den Erblassern nicht darauf ankam, nur die jeweiligen Familienstämme zu bedenken. Den eingesetzten Erben wurde der beantragte gemeinschaftliche Erbschein erteilt.

Hinweis: Im Zweifel gilt, dass Verfügungen von Eheleuten dann wechselbezüglich sind, wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 30.01.2024 - 33 Wx 191/23 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

Wohnsitz im EU-Ausland: Verweigerung von Personalausweis aus EU-Heimatland verstößt gegen Unionsrecht

Ob Menschen, die im EU-Ausland wohnen, einen Anspruch auf einen Personalausweis aus ihrem EU-Heimatland haben, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Anfrage eines rumänischen Gerichts prüfen.

Ob Menschen, die im EU-Ausland wohnen, einen Anspruch auf einen Personalausweis aus ihrem EU-Heimatland haben, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Anfrage eines rumänischen Gerichts prüfen.

Ein rumänischer Rechtsanwalt hatte seit 2014 seinen Wohnsitz in Frankreich und war beruflich sowohl in Rumänien als auch in Frankreich tätig. Dann beantragte er bei den rumänischen Behörden die Ausstellung eines Personalausweises, der zugleich ein Reisedokument darstellt. Dieser Antrag wurde von der zuständigen rumänischen Behörde allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass er seinen Wohnsitz im Ausland habe und die dortige Wohnadresse nicht einfach zu überprüfen sei. Das zuständige rumänische Gericht fragte nun beim EuGH nach, ob die Entscheidung der rumänischen Behörde gegen Unionsrecht verstoßen habe.

Der EuGH urteilte eindeutig: Es verstößt gegen EU-Recht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen die Ausstellung eines als Reisedokument geltenden Personalausweises zusätzlich zu einem Reisepass allein deshalb verweigert, weil er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dies würde sonst eine unzulässige Beschränkung der EU-Freizügigkeit darstellen und die Gleichbehandlung der in einem anderen Mitgliedstaat lebenden mit den im Inland wohnenden Staatsangehörigen unterlaufen. Denn wenn es in Rumänien lebenden Staatsbürgern ohne weiteres möglich ist, sowohl einen Reisepass als auch Personalausweis zu beantragen, muss dies Rumänen auch möglich sein, die im EU-Ausland wohnen.

Hinweis: Natürlich gilt dieses Urteil nur für EU-Bürger. Menschen aus Ländern außerhalb der EU können sich nicht auf dieses Urteil berufen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 22.02.2024 - C-491/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2024)

Staatsangehörigkeit entscheidet: Internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bei Aufenthaltsort Kolumbien

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger im Ausland, stellt sich zur Regelung der Nachlassangelegenheiten meist die Frage, in welchem Land die Zuständigkeit des Nachlassgerichts gegeben ist. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) wies hierbei einige interessante Besonderheiten auf.

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger im Ausland, stellt sich zur Regelung der Nachlassangelegenheiten meist die Frage, in welchem Land die Zuständigkeit des Nachlassgerichts gegeben ist. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) wies hierbei einige interessante Besonderheiten auf.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und im Jahr 2019 an seinem letzten Wohnort in Kolumbien verstorben. Sein Nachlass umfasste unter anderem Immobilien in Schweden und Kolumbien, GmbH-Anteile einer Firma in Deutschland sowie Guthaben und Bankkonten in Deutschland und der Schweiz. Der Mann war insgesamt viermal verheiratet, wobei aus der ersten Ehe zwei leibliche Kinder hervorgegangen waren. Seit 2011 war der Erblasser zudem auch als Staatsbürger in Schweden registriert, seit dem Jahr 2016 war sein gewöhnlicher Aufenthalt in Kolumbien. Aufgrund eines privatschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2002 ging es in dem Erbscheinsverfahren unter anderem um die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz (AG).

Das OLG bestätigte insoweit die Einschätzung des AG, dass dieses für die Erteilung des Erbscheins sowohl international als auch örtlich zuständig war. Zunächst prüfte das Gericht, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und kam zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um Kolumbien handelte. Nach dieser Feststellung sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig - aber nur, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates besaß. Dabei ist unerheblich, ob es sich um das gesamte Vermögen des Erblassers handelt oder welchen Anteil am Gesamtvermögen dieses ausmacht. Also kam es einzig auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Örtlich war das AG zuständig, weil der Erblasser zu einem früheren Zeitpunkt dort einmal seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unerheblich blieb, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt bereits zurücklag. Da das Gericht auch zu dem Prüfungsergebnis kam, dass das Testament formal wirksam war, durfte das Nachlassgericht auch den entsprechenden Erbschein erteilen.

Hinweis: Auch die Frage der Testierfähigkeit beurteilte sich in dem Fall nach deutschem Erbrecht.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.02.2024 - 14 W 87/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2024)

Pädagogischer Beurteilungsspielraum: Schule darf schlagendem Schüler Teilnahme an Klassenfahrt verweigern

Immer häufiger haben sich Gerichte mit schulinternen Angelegenheiten zu beschäftigen. Doch nicht alles, was subjektiv beklagenswert erscheint, ist es auch im rechtlichen Sinn. Denn dass Schulen ihre Schüler nach Verstößen sanktionieren dürfen, unterliegt einem gewissen Ermessungsspielraum. Dieser hat natürlich auch Grenzen - im Fall des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) waren diese jedoch nicht berührt.

Immer häufiger haben sich Gerichte mit schulinternen Angelegenheiten zu beschäftigen. Doch nicht alles, was subjektiv beklagenswert erscheint, ist es auch im rechtlichen Sinn. Denn dass Schulen ihre Schüler nach Verstößen sanktionieren dürfen, unterliegt einem gewissen Ermessungsspielraum. Dieser hat natürlich auch Grenzen - im Fall des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) waren diese jedoch nicht berührt.

Ein Junge besuchte die 9. Klasse einer Oberschule in Berlin-Spandau. Nachdem der Schüler bereits mehrfach auffällig geworden war, schlug er im Dezember 2023 schließlich einem Mitschüler mit der flachen Hand ins Gesicht. Die Klassenkonferenz beschloss daraufhin, den Jungen von einer bevorstehenden Skifahrt nach Südtirol auszuschließen. Dagegen gingen der Schüler und seine sorgeberechtigte Mutter gerichtlich vor. Sie meinten, die Maßnahme sei unverhältnismäßig - außerdem diene eine Klassenfahrt gerade auch der Pflege der sozialen Kontakte, was bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden habe.

Das sah das VG allerdings anders und wies den Eilantrag zurück. Wer einem Mitschüler ins Gesicht schlage, dürfe durchaus von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schule nämlich ein gewisser pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Und nach exakt diesem Maßstab war die Entscheidung gerichtlich auch nicht zu beanstanden.

Hinweis: Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung richtig ist. Wer Gewalt anwendet, muss Konsequenzen befürchten.


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 24.01.2024 - 3 L 61.24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2024)