Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Veräußerungsgeschäfte: Versteuerung einer privaten Vermögensverwaltung

Für die Zukunft Vorsorge zu treffen ist wichtig. Eine Möglichkeit hierzu stellt die Investition in Wertpapiere (oder verwandte Anlageformen wie etwa Devisentermingeschäfte) dar. Denkbar sind sowohl Investitionen in langfristige als auch kurzfristige Anlagen. Man muss allerdings darauf achten, nicht unbemerkt in einen gewerblichen Handel hineinzurutschen. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Für die Zukunft Vorsorge zu treffen ist wichtig. Eine Möglichkeit hierzu stellt die Investition in Wertpapiere (oder verwandte Anlageformen wie etwa Devisentermingeschäfte) dar. Denkbar sind sowohl Investitionen in langfristige als auch kurzfristige Anlagen. Man muss allerdings darauf achten, nicht unbemerkt in einen gewerblichen Handel hineinzurutschen. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im selben Jahr handelte der Kläger bei mehreren Schweizer Banken mit Fremdwährungen und schloss Devisentermingeschäfte ab. Dabei veräußerte er im Rahmen eines Eröffnungsgeschäfts eine Währung gegen eine zweite Fremdwährung auf einen festen Termin zu einem am Abschlusstag fest mit der Bank vereinbarten Terminkurs, ohne jeweils die veräußerte Fremdwährung zu besitzen. Diesem folgte zeitverzögert ein Gegengeschäft.

Insgesamt tätigte der Kläger im Streitjahr mehrere hundert dieser Geschäfte. Nach einer Außenprüfung und umfangreichem Schriftverkehr war das Finanzamt der Ansicht, es liege ein gewerblicher Wertpapierhandel vor.

Das FG sah allerdings keine gewerblichen Einkünfte, da unter anderem kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorlag. Die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros reiche dafür nicht aus. Auch sei der Kläger weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch "bankähnlich" bzw. "bankentypisch" aufgetreten.

Trotz Unterschreitens der Jahresfrist lagen auch keine Veräußerungsgeschäfte vor. Denn laut Gesetz muss eine Anschaffung vor der Veräußerung erfolgen. Im Streitfall erfolgte aber eine Lieferung der jeweiligen Währungen am selben Stichtag. Insoweit bestand eine Regelungslücke, die sich der Kläger in zulässiger Weise zunutze gemacht hat. Diese Lücke wurde erst 2016 - also nach dem Streitjahr 2012 - geschlossen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Insbesondere Investoren werden hierbei ein Augenmerk darauf legen, inwieweit die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit gezogen wird.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Beantragte Insolvenzen ziehen im Vergleich zum Vorjahr deutlich an

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Hinweis: Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Für das 1. Halbjahr 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 12.009 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 12,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 28,2 Mrd. EUR. Im 1. Halbjahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 32,4 Mrd. EUR gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2025.

Im Juni 2025 wurden 1.957 beantragte Unternehmensinsolvenzen verzeichnet; dies waren 18,4 % mehr als im Juni 2024.

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2025 in Deutschland insgesamt 34,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 64,5 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 52,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 52,3 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Hinweis: Auch bei den Verbraucherinsolvenzen war ein Anstieg zu verzeichnen: Im 1. Halbjahr 2025 wurden 38.016 Verfahren erfasst; damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 7,5 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024. Die Fallzahlen aus Juni 2025 (6.510 Verbraucherinsolvenzen) fielen um 9,9 % höher aus als im Juni 2024.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

NFT-Verkäufe als Steuerfalle: Vom Wallet zur Umsatzsteuer

Der Markt für nichtteilbare Kryptowerte, sogenannte Non-Fungible Token (NFT), wächst rasant, doch die steuerliche Behandlung bleibt komplex. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Urteil erstmals Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT aufgestellt - mit erheblicher Tragweite für Anleger und Händler.

Der Markt für nichtteilbare Kryptowerte, sogenannte Non-Fungible Token (NFT), wächst rasant, doch die steuerliche Behandlung bleibt komplex. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Urteil erstmals Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT aufgestellt - mit erheblicher Tragweite für Anleger und Händler.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutscher Einzelunternehmer im Jahr 2021 NFT Collectibles über die internationale Handelsplattform OpenSea. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über Smart Contracts und Wallet-Adressen, ohne Angaben zu Sitz oder Steuerstatus der Käufer. Der Kläger argumentierte, wegen der Anonymität liege kein klarer Leistungsaustausch vor. Alternativ habe die Fiktion einer Dienstleistungskommission zu gelten. Dann wäre die Plattform OpenSea als Vertragspartnerin anzusehen und der Leistungsort läge außerhalb Deutschlands. Das Finanzamt unterwarf jedoch sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz.

Das FG folgte der Argumentation des Klägers nur teilweise und stellte klar, dass NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz darstellen, da es sich bei NFT nicht um körperliche Gegenstände, sondern um digitale Datenbankeinträge handelt. Außerdem seien die Leistungsempfänger die Käufer selbst und nicht die Plattform, so dass die Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission keine Anwendung finde. Die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen schütze dabei nicht vor einer steuerlichen Erfassung, sondern sie reiche aus, um eine steuerbare Leistung zu begründen.

Das FG bemängelte zudem, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, da er nicht ausreichend nachgewiesen habe, wo die Käufer ansässig seien oder ob es sich um Unternehmer gehandelt habe. Mangels Nachweisen schätzte das FG, dass die Hälfte der Umsätze im Inland steuerpflichtig ist, während Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen nicht greifen.

Hinweis: Wie das Urteil noch einmal bestätigt, ist der NFT-Handel nicht steuerfrei. Verkäufer müssen Nachweise zu Käuferstatus und -sitz erbringen, sonst gelten die Umsätze als im Inland steuerpflichtig. Auch pseudonymisierte Wallets schützen nicht. Händler sollten ausschließlich mit Plattformen arbeiten, die die erforderlichen steuerlich relevanten Informationen bereitstellen, und alle Nachweise sorgfältig dokumentieren. Eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten reduziert das Risiko finanzieller Nachteile erheblich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Gewerbesteuer: Einnahmen der Gemeinden steigen moderat an

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit + 9,8 % und Rheinland-Pfalz mit + 9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von + 13,5 % zu verzeichnen. Dennoch verbuchten mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit - 9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils - 5,0 %. Hamburg verzeichnete einen Rückgang von - 9,3 %, Berlin von - 3,2 %.

Hinweis: Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesetz aller Gemeinden in Deutschland bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steuerfahndung: NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Kryptogeschäften aus

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.

Die Fälle, die sich aus dem ersten im Jahr 2023 erfolgten Auskunftsersuchen für Nordrhein-Westfalen ergeben hatten, wurden mittlerweile zu großen Teilen abschließend bearbeitet - mit einem bisherigen Mehrergebnis in hoher einstelliger Millionenhöhe. Die Aufarbeitung insbesondere der ermittlungsintensiven Fälle ist aber noch nicht abgeschlossen, so dass im endgültigen Ergebnis eine deutlich höhere Summe erwartet wird.

Hinweis: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen wie bspw. Bitcoin und Ether sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen dem Finanzamt (FA) erklärt werden. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einzureichen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Enkeltrick: Keine steuerliche Geltendmachung von Vermögensverlust aus Trickbetrug

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Im Jahr 2022 erhielt die damals 77-jährige Klägerin einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt, der ihr mitteilte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Sie könne der Untersuchungshaft entgehen, indem sie eine Zahlung von 50.000 EUR an die Gerichtskasse in Münster leiste. Diesen Betrag übergab die Klägerin später einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machte sie den Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend, da sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Doch das Finanzamt lehnte ihr Ansinnen ab und auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es lag keine außergewöhnliche Belastung vor. Bei der Klägerin habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, da jeder Opfer eines Betrugs werden könne. Bei den 50.000 EUR habe es sich auch nicht um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt, sondern um Bargeld, das die Klägerin problemlos am Tag des Anrufs bei ihrer Bank habe abheben können. Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie auf diesen Betrag nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.

Es habe im vorliegenden Fall auch an der Zwangsläufigkeit gefehlt, denn es habe zumutbare Handlungsalternativen gegeben, die den Erpressungsversuch wirkungslos gemacht hätten. So hätte die Klägerin Kontakt zur Polizei oder ihrer Tochter aufnehmen können, um festzustellen, ob die Tochter tatsächlich verhaftet worden sei. Selbst wenn eine Verhaftung der Tochter mit Untersuchungshaft gedroht hätte, hätte die Klägerin den Betrag nicht zahlen müssen, da eine Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr darstelle.

Hinweis: Da viele Steuerpflichtige von derartigem Betrug betroffen sein können, wurde die Revision zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Vollstreckung: Wenn eine nichtpfändbare Forderung gepfändet werden soll

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Die verheirateten und zusammen veranlagten Antragsteller hatten ihre Einkommensteuer nicht fristgerecht gezahlt. Das Finanzamt pfändete daher beide Konten. Von der Pfändung umfasst war auch eine der Antragstellerin zustehende Auszahlung eines Bildungskredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Gegen diese Pfändung beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der von der KfW über das Bundesverwaltungsamt ausgezahlte Bildungskredit sei eine zweckgebundene Förderung und unterliege daher einem strikten Pfändungsverbot. Die Pfändung sei insoweit aufzuheben.

Das FG gab dem Antrag statt. Nach dem Gesetz sei eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar sei. Nicht übertragbar sei eine Forderung unter anderem, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter falle auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehöre. Dazu könnten auch Zahlungen im Rahmen staatlicher Subventionen oder vergleichbarer Förderprogramme gehören. Danach sei der KfW-Bildungskredit laut der ihm zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen.

Nach den Förderbestimmungen dienten die Bildungskredite ausschließlich der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand. Die im Rahmen des KfW-Programms gewährten Bildungskredite dienten damit ausschließlich der Finanzierung besonderer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung des Kreditnehmers stünden. Aus diesen Gründen war die Pfändung teilweise aufzuheben. Im Übrigen blieb sie aber bestehen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Entnahme und Lagerung von Eizellen als Krankheitskosten?

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Die 35-jährige Klägerin war am Polycystischen Ovarialsyndrom (PCO-Syndrom) erkrankt, durch das es zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt kommen kann. Sie wollte zwar nicht gleich, aber irgendwann später Kinder bekommen. Je weiter die Krankheit jedoch voranschreitet, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Ihre behandelnde Ärztin empfahl ihr daher eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung. Die Klägerin machte daraufhin im Jahr 2022 Aufwendungen für eine Kryokonservierung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - so etwa die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlungsmethode bei organisch bedingter Sterilität. Doch wird durch das PCO-Syndrom die Fertilität lediglich eingeschränkt und eine Schwangerschaft erschwert. Dementsprechend hatte die Ärztin nur eine Empfehlung zur Lagerung der Eizellen zu einer späteren Verwendung ausgesprochen. Es hätte allerdings noch andere Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des PCO-Syndroms gegeben.

Auch die Tatsache, dass die von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rechnungen auf "Social Freezing" lauteten, sprach gegen eine medizinische Indikation für die Eizellenentnahme. Des Weiteren wurde in den Rechnungen die Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen, was darauf hindeutet, dass keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung erbracht wurde.

Hinweis: Bei einem Social Freezing mangelt es an der Zwangsläufigkeit, so dass diese Maßnahme keine Heilbehandlung mit therapeutischem Zweck darstellt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Bei mehreren Antragstellern: Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Die Antragstellerin, eine AG, beantragte gemeinsam mit zwei anderen AGs und einer GmbH die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Im Antrag führte sie aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen handele. Insgesamt handelte es sich um fünf Rechtsfragen. Das Finanzamt erließ insgesamt drei Gebührenbescheide mit Einzelabrechnungen. Die Antragstellerin zahlte die Gebühren der Bescheide 2 und 3, legte gegen den Gebührenbescheid 1 jedoch Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Es handle sich um einen einzigen Sachverhalt und die Beteiligten des Auskunftsverfahrens hätten den erkennbaren Willen gehabt, dass ihr Vorhaben einen einheitlichen Sachzusammenhang bilde.

Die verschiedenen Umsetzungsschritte im Projekt "Umstrukturierung der Firmengruppe" seien im Detail aufeinander abgestimmt gewesen und hätten sich gegenseitig bedingt. Das Finanzamt lehnte den AdV-Antrag jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1. Das Gesetz enthalte keine näheren Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde möglich oder zulässig sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob durch Rechtsverordnung bestimmt werden könne, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen sei. Die Vollziehung des Gebührenbescheids war daher zunächst auszusetzen. In der Hauptsache wurde über den Einspruch noch nicht entschieden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Äußerer Betriebsvergleich: BFH stellt amtliche Richtsätze der Finanzverwaltung als Schätzungsgrundlage in Frage

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt (FA) häufig Hinzuschätzungen vor, sofern es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit gleichartigen Betrieben zu vergleichen, greift das FA dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen solch gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt (FA) häufig Hinzuschätzungen vor, sofern es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit gleichartigen Betrieben zu vergleichen, greift das FA dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen solch gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen sind, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) nun in Frage gestellt. In einem aktuellen Urteil erklärten die Bundesrichter, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen sei. Dies müssen FA und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Der BFH äußerte zudem erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eigne. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten zum einen und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte zum anderen.

Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten zwar durchaus Datenbanken aufbauen und verwenden - auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Die Gerichte können aber gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies nach Auffassung des BFH zulasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten - somit zulasten des FA.

Hinweis: Unternehmen, die sich Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sehen, erhalten durch die BFH-Entscheidung kräftig Rückenwind, wenn sie gegen ihre Schätzungen gerichtlich vorgehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)