Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2024

10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2024

10.06. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Steuertermine Mai 2022

Steuertermine Mai 2022
10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
16.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 19.05.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2022; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 04/2022)

Steuerzugriff: Vielleicht sind Sie von der Zweitwohnungsteuer befreit?

Viele Berufstätige unterhalten mittlerweile zwei Wohnungen, weil ihre Arbeits- und Wohnorte weit voneinander entfernt liegen. In zahlreichen Kommunen werden sie mit einer Zweitwohnungsteuer belastet. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese reine Kommunalsteuer erheben. Häufig entschließen sich Groß- und Universitätsstädte sowie touristisch geprägte Gemeinden zu diesem Schritt. Die Steuer muss von selbstnutzenden Eigentümern oder Mietern gezahlt werden, die neben einer Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer die Bürger auch dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die jeweilige Kommune zu verlegen.

Viele Berufstätige unterhalten mittlerweile zwei Wohnungen, weil ihre Arbeits- und Wohnorte weit voneinander entfernt liegen. In zahlreichen Kommunen werden sie mit einer Zweitwohnungsteuer belastet. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese reine Kommunalsteuer erheben. Häufig entschließen sich Groß- und Universitätsstädte sowie touristisch geprägte Gemeinden zu diesem Schritt. Die Steuer muss von selbstnutzenden Eigentümern oder Mietern gezahlt werden, die neben einer Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer die Bürger auch dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die jeweilige Kommune zu verlegen.

Die Höhe der Zweitwohnungsteuer wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt. In der Regel liegt der Steuersatz derzeit zwischen 8 % und 15 % der jährlichen Nettokaltmiete für Mieter bzw. der ortsüblichen Miete für Eigentümer.

Wer für seine Zweitwohnung zur Kasse gebeten wird, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erfüllt sind. Das kann beispielsweise für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um beispielsweise einen Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen. Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen unterliegen zudem nur dann der Zweitwohnungsteuer, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen sind ebenfalls von der Steuerentrichtung befreit. Auch für Geringverdiener (z.B. Studenten) kann es Ausnahmen geben.

Hinweis: Wer über eine Zweitwohnung verfügt, sollte genau das jeweilige Gesetz bzw. die Satzung seiner Kommune studieren, um mögliche Befreiungstatbestände nutzen zu können. Ihr steuerlicher Berater hilft Ihnen dabei.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Umsatzsteuer: Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.

Gewichtskonten werden nicht nur beim Handel mit Edelmetallen geführt, sondern in allen Bereichen, die mit Metall arbeiten. Den Gewichtskontentransaktionen kommt in der Praxis, aufgrund des unterschiedlich hohen Werts von Metallen, eine erhebliche Bedeutung zu. Wenn ein Eigentümer Metall bei einem Unternehmer der Metallindustrie anliefert, verbleibt das Eigentum am Metall grundsätzlich beim Anlieferer. Der Unternehmer der Metallindustrie verbucht das Metall als Guthaben auf einem Gewichtskonto des Anlieferers. Das physische Metall wird bei Unternehmen der Metallindustrie sammelverwahrt. Es kommt daher zu einer Vermischung des eingelieferten Metalls mit dem Metall anderer Kunden. Eine spätere Identifikation des angelieferten Metalls ist dann nicht mehr möglich. Zivilrechtlich entsteht so Miteigentum. Das Gewichtskonto dient dazu, die Inhaberschaft von Rechten am insgesamt vorhandenen physischen Metall abzubilden. Mit der zivilrechtlichen Einordnung als Miteigentum fängt die Problematik in der Umsatzsteuer an.

In seinem aktuellen Schreiben macht das BMF deutlich, dass trotz Miteigentum bei einem Gewichtskontenübertrag nicht zwingend von einer Lieferung auszugehen ist. Es können auch sonstige Leistungen vorliegen. Ausschlaggebend sind die Vereinbarungen des Grundgeschäfts, auf denen die jeweilige Transaktion basiert.

Das BMF führt aus, dass reine Umbuchungssachverhalte umsatzsteuerrechtlich irrelevant sind, da es sich hier um Gewichtskontenbewegungen handelt, denen keine Grundgeschäfte zugrunde liegen. Es erläutert in seinem Schreiben beispielhaft verschiedene Fälle, die umsatzsteuerrechtliche Folgen mit sich bringen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Unternehmensbesteuerung: Globale Mindeststeuer ist auf dem Weg

Ab 2023 soll in etlichen Ländern eine einheitliche Mindeststeuer von 15 % für Großunternehmen gelten. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber zugleich vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen. Mit dem Kommissionsvorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden.

Ab 2023 soll in etlichen Ländern eine einheitliche Mindeststeuer von 15 % für Großunternehmen gelten. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber zugleich vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen. Mit dem Kommissionsvorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden.

Die Eckpunkte der globalen Mindeststeuer im Überblick:

  • Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR aufweisen, werden effektiv zu mindestens 15 % besteuert.
  • Die effektive Besteuerung von 15 % wird im Regelfall durch eine "Top-up"-Berechnung hergestellt. Das heißt: Befindet sich die Muttergesellschaft in der EU, wird sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaften zu einer "Top-up"-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmensgruppe insgesamt die 15 % erreicht sind.
  • Im Unterschied zur OECD soll die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein nationalen Sachverhalten zu vermeiden.

Die BStBK fordert, dass zumindest die von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmen im Gegenzug von anderen Regelungen befreit werden, die das gleiche Ziel verfolgen. Außerdem fordert die Kammer eine Überprüfung, inwiefern andere Missbrauchsvermeidungsnormen, wie Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 und 2, die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke, noch notwendig sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Veräußerungsgewinn: Wie wirkt sich eine Teilvermietung auf die Freistellung aus?

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, nachdem Sie es weniger als zehn Jahre in Ihrem Besitz hatten, kann dies zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Haus nicht selbst bewohnt, sondern vermietet haben. Aber wie ist es eigentlich, wenn Sie das Haus zwar selbst bewohnt haben, jedoch ab und zu ein einzelnes Zimmer vermietet haben? Führt dies auch dazu, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, nachdem Sie es weniger als zehn Jahre in Ihrem Besitz hatten, kann dies zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Haus nicht selbst bewohnt, sondern vermietet haben. Aber wie ist es eigentlich, wenn Sie das Haus zwar selbst bewohnt haben, jedoch ab und zu ein einzelnes Zimmer vermietet haben? Führt dies auch dazu, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. Am 12.04.2011 erwarben sie ein Reihenhaus, welches sie selbst bewohnten. In den Jahren 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer tageweise (ca. 12 bis 25 Tage pro Jahr) an Messegäste. Daraus erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der übrigen Zeit nutzen sie die Zimmer als Kinderzimmer. Im November 2017 wurde das Haus verkauft. Das Finanzamt ging aufgrund der zeitweisen Vermietung einzelner Zimmer von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft aus. Da das Gebäude teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt und teils fremdvermietet worden sei, sei nur eine teilweise Freistellung möglich.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Haus wurde ihm zufolge im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Eine tageweise entgeltliche Vermietung von Zimmern ändere daran nichts. Beurteilt wird das gesamte Gebäude als einheitliches Wirtschaftsgut. Durch die zeitweise Zimmervermietung entsteht kein selbständiges Wirtschaftsgut. Bei einem Arbeitszimmer ist dies auch nicht der Fall. Das Haus ist insgesamt von der Besteuerung auszunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut muss nicht das gesamte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Es kommt nämlich bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht auf die räumliche, sondern auf die zeitliche Ausschließlichkeit an. Eine tageweise Vermietung des ansonsten eigengenutzten Gebäudes ist unschädlich. Die Eigennutzung überwiegt die Fremdnutzung im Sachverhalt deutlich.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sprechen Sie uns an, wenn bei Ihnen ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt und das Finanzamt Steuern erhoben hat.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Verfahrensrecht: Wann einem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann

Wenn ein Verein den Status "gemeinnützig" hat, gehen damit einige Vorteile einher. So ist er von der Körperschaftsteuer befreit und kann für Spenden eine Spendenbescheinigung (eine sogenannte Zuwendungsbestätigung) ausstellen. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen. Kann die Gemeinnützigkeit aber aberkannt werden, wenn der Verein in einem Bericht des Verfassungsschutzes auftaucht? Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht München (FG) vor.

Wenn ein Verein den Status "gemeinnützig" hat, gehen damit einige Vorteile einher. So ist er von der Körperschaftsteuer befreit und kann für Spenden eine Spendenbescheinigung (eine sogenannte Zuwendungsbestätigung) ausstellen. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen. Kann die Gemeinnützigkeit aber aberkannt werden, wenn der Verein in einem Bericht des Verfassungsschutzes auftaucht? Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht München (FG) vor.

Die Klägerin ist eine Landesvereinigung einer überregional tätigen Organisation, die in verschiedene Bundes-, Landes- und Kreisvereinigungen untergliedert ist. Sie wurde zunächst gemäß ihren Zwecken als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer befreit. Mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2008 wurde ihr die Gemeinnützigkeit allerdings aberkannt, da sie in den Verfassungsschutzberichten für 2006 bis 2009 als extremistische Organisation eingestuft wurde. Ebenso ausschlaggebend für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit war, dass die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten des Landes X für die Jahre 2009 bis 2015 Erwähnung fand. In diesen wurde ihr unter dem Abschnitt "Linksextremismus" eine eigene Textziffer gewidmet. Nach Ansicht der Klägerin reicht das für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht aus. Vielmehr müsse die betreffende Körperschaft ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Klägerin wurde zu Recht die Gemeinnützigkeit aberkannt.  Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, kann widerlegbar davon ausgegangen werden, dass diese nachweisen müssen, dass sie zum Beispiel keine gerichteten Bestrebungen haben gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder. Die Beweislast hierfür liegt beim Verein, nicht beim Finanzamt. Die Rechtsprechung differenziert dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits. Eine weitere Differenzierung zwischen "extremistisch" und "extremistisch beeinflusst" findet hingegen nicht statt. Die Körperschaft muss selbst nachweisen, dass sie gemeinnützig ist und keine extremistischen Ziele fördert. Es ist notwendig, dass das Gegenteil der vermuteten Tatsachen vollauf bewiesen wird. Dies war im Sachverhalt nicht der Fall.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2022)

Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen: Sonderregelung für zugezogene Anteilsinhaber nur, wenn im Ausland Steuer festgesetzt wurde

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Hinweis: Als Gewinn muss der Betrag versteuert werden, um den der Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten) die Anschaffungskosten übersteigt.

Sofern Anteilseigner durch Zuzug nach Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Anteile vorher bereits gehalten haben, können sie eine Sonderregelung des Einkommensteuergesetzes nutzen: Können sie dem Finanzamt nachweisen, dass ihnen die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs im Wegzugsstaat einer vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der vergleichbaren Steuer angesetzt hat (höchstens jedoch der gemeine Wert).

Hinweis: Bei der Gewinnermittlung in Deutschland wird also ein höherer Betrag als die ursprünglichen Anschaffungskosten vom erzielten Veräußerungspreis abgezogen. Der Wertzuwachs, der vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht bereits im Ausland entstanden war, bleibt bei der Besteuerung hierzulande dann außen vor.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Sonderregelung für zugezogene Anteilsinhaber nicht beansprucht werden kann, wenn kein Steuerbescheid des ausländischen Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen ist. In diesem Fall hat der Vermögenszuwachs dort nicht "der Steuer unterlegen". Im zugrundeliegenden Fall hatte die niederländische Steuerbehörde zwar den Wert von Anteilen im Wegzugszeitpunkt festgestellt, sie hatte aber für den Wertzuwachs in den Niederlanden weder Steuern berechnet noch festgesetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Vorsorgeaufwendungen: Wann Sie steuerlich eine Beitragsrückerstattung erhalten haben und wann nicht

In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich seine aus 2017 stammenden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen punktuell überarbeitet, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:

In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich seine aus 2017 stammenden Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen punktuell überarbeitet, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:

  • Allgemeines: Beitragsrückerstattungen sind laut der neuen Mitteilung des BMF unter anderem auch Prämienzahlungen (nach § 53 SGB V) und Bonusleistungen (nach § 65a SGB V), soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellen.
  • Bonusleistungen der GKV: Werden von der GKV im Rahmen eines Bonusprogramms (nach § 65a SGB V) die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. eine Osteopathie-Behandlung) bzw. die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden, so handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse, also nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge müssen daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus gemindert werden.
  • Bonus für Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen und aufwandsunabhängiges Verhalten: Eine Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder wenn der Bonus für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht).
  • Neue Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen geht das BMF nunmehr davon aus, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person zu den Leistungen der GKV gehören. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen.

Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die neuen Aussagen ab deren Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Vorsteueraufteilung: Gemischte Tätigkeit eines kommunalen Kurbetriebs

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, aufzuteilen ist.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, aufzuteilen ist.

Im Streitfall ging es um einen kommunalen Kurbetrieb, dessen Abgabensatzung einen Gemeindeanteil an der Finanzierung von Tourismuswerbung in Höhe von zunächst 65 % und später von 30 % vorsah. Das Finanzamt verneinte eine ausschließlich unternehmerische Verwendung der bezogenen Marketingleistungen und sah eine anteilige Verwendung dieser Leistungen auch für öffentliche Zwecke. Es kürzte daher den Vorsteuerabzug entsprechend.

Der Kurbetrieb war der Auffassung, dass diese Sichtweise grundsätzlich zu einer Benachteiligung kommunaler Unternehmen führe. Ausschlaggebend für den Vorsteuerabzug sei allein der direkte und unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Umsätzen.

Das FG sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anteilige nichtunternehmerische Verwendung der Eingangsleistungen. Es bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang der eingekauften Werbeleistungen mit den steuerpflichtigen Umsätzen des Kurbetriebs, da die Werbemaßnahmen inhaltlich an Kurgäste gerichtet waren. Der Kurbetrieb als solcher arbeitete wettbewerbs- und gewinnorientiert. Selbst die Mitfinanzierung der Werbeaufwendungen durch eine an den Kurbetrieb weitergeleitete Fremdenverkehrsabgabe rechtfertige keine andere steuerliche Behandlung.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Nun muss höchstrichterlich entschieden werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Zeitpunkt von Kauf und Verkauf einer Immobilie: Achtung, Spekulationsfrist!

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbst genutzte Immobilien. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie, maßgeblich ist grundsätzlich das Vertragsdatum.

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbst genutzte Immobilien. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie, maßgeblich ist grundsätzlich das Vertragsdatum.

Wie teuer eine unzutreffende Fristberechnung für Immobilienbesitzer werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eheleute ein Mietobjekt gewinnbringend veräußert hatten. Steuerlich zum Verhängnis wurde ihnen, dass die ursprüngliche Anschaffung über einen im Jahr 2000 geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit befristetem Erwerberbenennungsrecht erfolgt war. Die Ehefrau war damals in dem Kaufvertrag als "Benenner" aufgetreten und befugt, innerhalb einer bestimmten Frist die Erwerber der zu veräußernden Grundstücksteilflächen zu benennen. Im Jahr 2001 hatte sie (fristgemäß) sich selbst und ihren Ehemann als Erwerber benannt, so dass beide (Mit-)Eigentümer wurden und den Kaufpreis zu zahlen hatten.

Offenbar nahmen sie an, dass die zehnjährige Spekulationsfrist ausgehend vom ursprünglichen Vertragsdatum aus dem Jahr 2000 zu berechnen und die Frist somit 2010 abgelaufen war, da sie das Objekt im Februar 2011 gewinnbringend veräußerten und keinen privaten Veräußerungsgewinn erklärten. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Spekulationsfrist erst mit Benennung der Erwerber 2001 begonnen hatte, so dass sie bei der Veräußerung im Februar 2011 noch nicht abgelaufen war. Dementsprechend setzte das Amt einen privaten Veräußerungsgewinn von rund 62.000 EUR für das Ehepaar an.

Der BFH gab nun grünes Licht für den Steuerzugriff und bestätigte die Fristberechnung des Finanzamts. Nach Gerichtsmeinung kommt es bei Grundstückskaufverträgen mit Erwerbsbenennungsrecht erst im Zeitpunkt der Selbstbenennung zu einer Anschaffung und somit zum Fristbeginn. Erst dann tritt die rechtliche Bindungswirkung ein, die für die Fristbestimmung bei privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblich ist.

Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass die Ehefrau nach den Vertragsbestimmungen bei ausbleibender Erwerbernennung selbst "automatisch" zur Erwerberin bestimmt worden wäre. Dieser "Automatikerwerb" war ein nicht verwirklichter Alternativsachverhalt, der für die Besteuerung irrelevant war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)