Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Master und Promotion: Kosten für die zweite Ausbildung sind absetzbar

Studenten, die ein Masterstudium oder eine Promotion absolvieren, haben ihren Fokus häufig komplett auf das Lernen gerichtet und kümmern sich daher aus nachvollziehbaren Gründen nicht um steuerliche Themen. Sie sollten aber wissen, dass sie sich steuerlich in einer äußerst günstigen Lebensphase befinden, da sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben (in der Regel den Bachelor) und daher die Kosten ihrer aktuellen, "zweiten Berufsausbildung" steuerlich als Werbungskosten absetzen dürfen.

Studenten, die ein Masterstudium oder eine Promotion absolvieren, haben ihren Fokus häufig komplett auf das Lernen gerichtet und kümmern sich daher aus nachvollziehbaren Gründen nicht um steuerliche Themen. Sie sollten aber wissen, dass sie sich steuerlich in einer äußerst günstigen Lebensphase befinden, da sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben (in der Regel den Bachelor) und daher die Kosten ihrer aktuellen, "zweiten Berufsausbildung" steuerlich als Werbungskosten absetzen dürfen.

Zum Hintergrund: Der Steuergesetzgeber hat festgelegt, dass es sich bei einem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit dessen Kosten absetzbar sind. Vom Kostenabzug ausgeschlossen sind damit im Grunde nur Studenten im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen. Denn sie durchlaufen mit dem Bachelor zunächst die erste Ausbildung.

Ein Masterstudium oder eine Promotion werden vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen. Dafür spielt keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam ist nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser. Studenten sollten daher sämtliche Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto sammeln.

Heutzutage werden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gute Nachricht ist, dass die gesamte technische Ausstattung abgesetzt werden kann. Auch die Internetgebühren für deren Nutzung werden vom Finanzamt (FA) akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien können ebenfalls vollständig abgesetzt werden. Auch Semesterbeiträge oder Immatrikulationsgebühren sowie Ausgaben für das Semester- oder Monatsticket sind absetzbar.

Wer täglich mit dem Auto zur Hochschule fährt, kann für die einfache Wegstrecke die Entfernungspauschale absetzen. Für Pkw-Fahrten zu Lerngemeinschaften zählen sogar der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekosten handelt. Als Nachweis für alle Fahrten sollte eine Art Fahrtenbuch geführt werden.

Es empfiehlt sich für Master- und Promotionsstudenten, für jedes Studienjahr freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und darin ihre Kosten abzurechnen. Wer während des Studiums steuerpflichtige Einkünfte erzielt (z.B. durch einen Nebenjob), kann damit sofort einen Steuerspareffekt erzielen, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 EUR übersteigen. Sind in den Studienjahren keine steuerpflichtigen Einkünfte angefallen, stellt das FA einen Verlust fest, der dann in zukünftigen Jahren abgesetzt werden kann (Verlustvortrag), in denen steuerpflichtige Einkünfte anfallen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Kraftfahrzeugsteuergesetz: Steuerbefreiung für Elektroautos wird um fünf Jahre verlängert

Elektrofahrzeuge waren bislang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern sie in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen worden sind. Die Steuerbefreiung galt bisher ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2030.

Elektrofahrzeuge waren bislang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern sie in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen worden sind. Die Steuerbefreiung galt bisher ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2030.

Die Bundesregierung hat mittlerweile jedoch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge umgesetzt. Mit der Neuregelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz werden nun Neuzulassungen bis 31.12.2030 befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung darf nunmehr längstens bis zum 31.12.2035 beansprucht werden. Die verlängerte Steuerbefreiung soll weiterhin einen Anreiz zum Kauf von Elektroautos setzen. Die Bundesregierung will durch diesen Schritt die Elektromobilität fördern, den Automobilstandort Deutschland stärken und Arbeitsplätze sichern.

Hinweis: Mit dem sog. Wachstumsbooster oder Investitionsbooster wurde im Jahr 2025 bereits eine degressive Abschreibung für E-Autos in Höhe von 75 % der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft wurden oder werden. Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen wurde zudem von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch höherpreisige Fahrzeuge erfassen (bei Anschaffung ab dem 01.07.2025).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Frühstück und Wellness bald teurer?

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Konkret geht es darum, ob es mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat eine einheitliche Leistung (z.B. Hotelübernachtung mit Frühstück) aufspaltet und damit zwei unterschiedliche Steuersätze anwendet.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie führt aus, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden. Der Zweck der Steuerermäßigung für die kurzfristige Beherbergung liege in der Förderung des Tourismus, nicht aber in der Vergünstigung von Zusatzleistungen wie Frühstück oder Wellnessangeboten.

Auch wenn aus Sicht des Verbrauchers Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrgenommen würden, handle es sich steuerlich um trennbare und eigenständige Leistungen. Viele Hotels böten diese tatsächlich separat an; auch seien die Zusatzleistungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht unverzichtbar. Zudem diene die Aufteilung der steuerlichen Neutralität. Ohne sie würden Hoteliers gegenüber anderen Anbietern - etwa Cafes, Parkhäusern, Wellnesseinrichtungen etc. - bevorteilt werden. Leistungen, die kostenlos angeboten würden (z.B. WLAN oder Parkplatz ohne gesondertes Entgelt), seien ohnehin nicht steuerbar und hätten mit der Diskussion um den richtigen Steuersatz folglich gar nichts zu tun.

Hinweis: Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, auch wenn Letztere unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen. Ob der EuGH dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Seine Entscheidung wird jedoch weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis von Hotels und vergleichbaren Betrieben haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Steuerakte: Wenn die Behörde keine Unterlagen beibringt

Das Finanzamt führt für Sie als Steuerpflichtigen eine Steuerakte. Darin sind Ihr gesamter Steuerfall und alle damit zusammenhängenden Informationen gespeichert - etwa auch Prüfberichte von Außenprüfungen oder Informationen zu Änderungen Ihrer eingereichten Steuererklärungen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sollte das Finanzamt vollständige und nachvollziehbare Akten vorlegen. Fehlen diese, kann das zu Lasten der Finanzverwaltung gehen. Mit einem solchen Fall befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Das Finanzamt führt für Sie als Steuerpflichtigen eine Steuerakte. Darin sind Ihr gesamter Steuerfall und alle damit zusammenhängenden Informationen gespeichert - etwa auch Prüfberichte von Außenprüfungen oder Informationen zu Änderungen Ihrer eingereichten Steuererklärungen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sollte das Finanzamt vollständige und nachvollziehbare Akten vorlegen. Fehlen diese, kann das zu Lasten der Finanzverwaltung gehen. Mit einem solchen Fall befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Der Antragsteller war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und in den Streitjahren auch deren Geschäftsführer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) fest, die die Veranlagungsstelle durch den Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide beim Antragsteller berücksichtigte. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte - erfolglos - Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Das FG gewährte die AdV jedoch. Das Finanzamt hatte die steuerbegründenden Voraussetzungen für den Ansatz der vGA im Rahmen der ihn treffenden objektiven Feststellungslast nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht erhielt vom Finanzamt so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsenten Beweismittel. Das Finanzamt verwies zwar immer wieder auf die ausführlichen Prüfungsberichte der Betriebsprüfung, da aber weder diese noch die Berechnungen dem FG vorlagen, war es diesem nicht möglich, die Gründe der Hinzuschätzungen, deren Berechnung und die Voraussetzungen für die Zurechnung entsprechender vGA beim Antragsteller zu überprüfen. Daher war diesem die AdV zu gewähren.

Hinweis: Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Finanzamt es selbst in der Hand habe, durch eine zeitnahe Entscheidung über den Einspruch die Voraussetzungen für die weitere Vollziehung der angefochtenen Bescheide zu schaffen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Freiwilliger Wehrdienst: Wann Eltern noch einen Kindergeldanspruch haben

Politisch viel diskutiert wird in letzter Zeit die mögliche Wiedereinführung eines verpflichtenden Wehrdiensts in Deutschland. Davon abgesehen ist aber auch das Interesse junger Menschen am freiwilligen Wehrdienst zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 % mehr von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden.

Politisch viel diskutiert wird in letzter Zeit die mögliche Wiedereinführung eines verpflichtenden Wehrdiensts in Deutschland. Davon abgesehen ist aber auch das Interesse junger Menschen am freiwilligen Wehrdienst zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 % mehr von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden.

Wichtig für Familien: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag weiterhin Kindergeld ausgezahlt werden - z.B. während einer Ausbildung, sowie während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs. Das Ableisten des freiwilligen Wehrdiensts durch ein volljähriges Kind führt für sich genommen noch nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) unterstrichen - allerdings können weitere Gründe dazu führen, dass dennoch ein Kindergeldanspruch besteht.

Im zugrunde liegenden Fall des BFH ging es um einen jungen Mann, der nach dem Abitur zehn Monate lang einen freiwilligen Wehrdienst absolviert hatte. Für die Zeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Dauer der dreimonatigen Grundausbildung hatte die Familienkasse noch Kindergeld bewilligt. Nach der Grundausbildung arbeitete der junge Mann in einem Mannschaftsdienstgrad bei der Bundeswehr, eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr absolvierte er nicht. Nach dem freiwilligen Wehrdienst begann er ein Studium an einer zivilen Hochschule. Für die Zeitspanne zwischen Abschluss der Grundausbildung und Start des Studiums gewährte ihm die Familienkasse kein Kindergeld.

Dagegen klagte der junge Mann - mit Erfolg. Der BFH gab ihm recht und entschied, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann; und zwar dann, wenn - wie im Streitfall - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz noch nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr kann zwar auch Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier sein. Sie führt jedoch nicht zu dem für den weiteren Bezug von Kindergeld schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Denn dazu zählt demgegenüber die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung insgesamt umfasst nicht nur die Grundausbildung, sondern auch die sich anschließende Dienstpostenausbildung. Dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Digitale Steuerbescheide: Ab 2026 rücken die Finanzämter weiter vom Papier ab

Zum 01.01.2026 sind hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft getreten. Elektronische Bescheide sind nach dem Willen des Gesetzgebers nun zur Regel geworden - das Papier wird zur Ausnahme. Die Änderungen im Überblick:

Zum 01.01.2026 sind hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft getreten. Elektronische Bescheide sind nach dem Willen des Gesetzgebers nun zur Regel geworden - das Papier wird zur Ausnahme. Die Änderungen im Überblick:

  • Digitale Bescheide ohne Einwilligung: Eine Neufassung der Abgabenordnung erlaubt den Finanzbehörden nun, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich.
  • Widerspruch möglich: Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein: Der elektronischen Bekanntgabe kann widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.
  • Neues zur Einspruchsfrist: Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Diese Benachrichtigung hat neuerdings nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids ist sie grundsätzlich nicht relevant.

Hinweis: Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden bietet Steuerzahlern und deren Beratern die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten die etablierten Prozesse geprüft und angepasst werden. Unter anderem sollten die bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden geprüft werden, ebenso die Einrichtung von Nutzerkonten, bestehende Vollmachten sowie die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegte E-Mail-Adresse. Weiter ist zu entscheiden, ob ein Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform gestellt werden sollte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Selbstbestimmtes Regeln der letzten Dinge: Eigene Bestattungsvorsorge ist nicht absetzbar

Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts kostet eine Bestattung in Deutschland im Schnitt knapp 13.000 EUR. Stemmen müssen diese Summe in vielen Fällen die Hinterbliebenen. Wer Bestattungskosten für einen Angehörigen übernimmt oder aus erbrechtlichen Gründen übernehmen muss, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt aber nur, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass beglichen werden können oder nicht durch anderweitige Geldleistungen gedeckt sind.

Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts kostet eine Bestattung in Deutschland im Schnitt knapp 13.000 EUR. Stemmen müssen diese Summe in vielen Fällen die Hinterbliebenen. Wer Bestattungskosten für einen Angehörigen übernimmt oder aus erbrechtlichen Gründen übernehmen muss, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt aber nur, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass beglichen werden können oder nicht durch anderweitige Geldleistungen gedeckt sind.

Wer selbst für seine eigene Bestattung vorsorgen will, kann eine Sterbegeldversicherung abschließen oder eine Einmalzahlung in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag leisten. Ein Fall des Finanzgerichts Münster (FG) zeigt im Übrigen, dass die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR abgeschlossen. Das Finanzamt hatte diesen Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das FG lehnte ebenfalls ab und verwies darauf, dass dem Kläger für die Bestattungsvorsorge keine zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden seien als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen ziele darauf ab, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Solche Aufwendungen waren nach Gerichtsmeinung vorliegend nicht gegeben, insbesondere handelte es sich um eine freiwillige Aufwendung.

Hinweis: Steuerlich abziehbar sind lediglich Kosten für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherungen (Altverträge). Diese zählen noch zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind daher als Sonderausgaben absetzbar.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Mündliche Verhandlung: Last-Minute-Antrag auf Videoverhandlung hat keinen Erfolg

Heutzutage können mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn ein Prozessbeteiligter ein solches Format wünscht, sollte er seinen Antrag auf Durchführung per Videokonferenz aber rechtzeitig bei Gericht stellen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Prozesspartei keinen Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung hat, wenn sie den Antrag zu kurz vor der Verhandlung stellt.

Heutzutage können mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn ein Prozessbeteiligter ein solches Format wünscht, sollte er seinen Antrag auf Durchführung per Videokonferenz aber rechtzeitig bei Gericht stellen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Prozesspartei keinen Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung hat, wenn sie den Antrag zu kurz vor der Verhandlung stellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin erst am Vorabend einer für den frühen Vormittag anberaumten mündlichen Verhandlung (somit nach Dienstschluss des Gerichts) beim FG beantragt, die Verhandlung am Folgetag per Videokonferenz durchzuführen. Das Gericht antwortete ihr vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass keine Videokonferenztechnik verfügbar sei - und führte die mündliche Verhandlung ohne sie durch.

Der BFH entschied, dass das Gericht durch die Ablehnung der Videokonferenz und Durchführung der mündlichen Verhandlung in Präsenz (bei Abwesenheit der Klägerin) nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hatte. Nach Auffassung des BFH besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung bereits auf den frühen Vormittag terminiert und darüber hinaus im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar war.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und dem Leistungsort

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps über Plattformen, gibt es wichtige Entwicklungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie diese Umsätze zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps über Plattformen, gibt es wichtige Entwicklungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie diese Umsätze zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen App Store mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps selbst waren kostenlos, jedoch konnten optional kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store Bestellbestätigungen, in denen das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise jedoch in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:

  • Ist der App Store bei Umsätzen vor 2015 als leistender Unternehmer anzusehen, auch wenn die App-Entwicklerin als Verkäuferin genannt wird und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
  • Welcher Ort ist für die Umsatzsteuer maßgeblich? Der Sitz des App Stores oder der Wohnort des Endkunden?
  • Führt der Ausweis deutscher Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen an Endkunden zu einer Steuerpflicht der App-Entwicklerin?

Der Generalanwalt empfahl, den App Store als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden zu behandeln, während die Leistung der App-Entwicklerin an den App Store erbracht wird. Leistungsort ist damit der Sitz des App Stores. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst keine automatische Steuerpflicht für die App-Entwicklerin aus. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung. Der App Store gilt als tatsächlicher Leistender; die Steuerpflicht liegt somit bei dessen Betreiber.

Hinweis: Unternehmen, die Umsätze über digitale Plattformen erzielen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre umsatzsteuerlichen Abläufe gegebenenfalls anpassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Rentner und Pensionäre: Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt (FA) bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Hierzu zählen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger und Beitragsmitteilungen von Kranken- und Pflegeversicherungen.

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt (FA) bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Hierzu zählen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger und Beitragsmitteilungen von Kranken- und Pflegeversicherungen.

Für die Steuerveranlagung von Rentnern und Pensionären liegen dem FA daher in der Regel alle Daten vollumfänglich vor. Aus diesem Grund ist für diesen Personenkreis bereits im Jahr 2018 ein Pilotprojekt zur Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung gestartet; seitdem können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen verschlankte Erklärungsvordrucke abgeben - eine sog. "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften".

Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die Formulare können direkt am PC ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden.

Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen, sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden später von den FA automatisch berücksichtigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, müssen Ruheständler die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke nutzen.

Hinweis: Die "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" wird nur in den FA in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen. Wohnen Ruheständler in anderen Bundesländern, müssen sie auf die regulären Steuerformulare zurückgreifen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)