Fehlendes Nachlassverzeichnis: Erbe muss trotz nachlässigem Notar Zwangsgeld selbst zahlen
Erben sind dazu verpflichtet, auf Verlangen ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Kommt der Erbe dieser gerichtlich festgestellten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Gericht Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängen. Doch was ist, wenn der Notar trotz Nachhakens des Mandanten damit trödelt? Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte darauf eine Antwort.
Der zur Auskunft verpflichtete Erbe berief sich darauf, dass der von ihm beauftragte Notar aufgrund einer verzögerten Bearbeitung allein dafür verantwortlich sei, dass das notarielle Nachlassverzeichnis bislang nicht habe erstellt werden können. Er selbst habe zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses alles ihm Mögliche getan und zweimal schriftlich bei dem Notar den Sachstand erfragt. Eine Reaktion hierauf erfolgte durch den Notar nicht. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld gegen den Erben wegen nicht rechtzeitiger Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses - und genau hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde.
Das OLG begründete die Entscheidung zu Lasten des Erben damit, dass es nicht ausreichend sei, sich auf die Leistung des Notars zu verlassen. Der Erbe ist gehalten, aktiv Druck auszuüben, beispielsweise durch das Setzen einer Frist zur Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses. Kommt der Notar dieser Verpflichtung innerhalb der Frist nicht nach, bestehe die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde anzudrohen oder zu erheben. Insgesamt sei es jedenfalls erforderlich, dass der Erbe alle zumutbaren Schritte unternimmt, um das geforderte Verzeichnis zu beschaffen. Darüber hinaus wies das Gericht auch darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, ob der Schuldner absichtlich oder schuldhaft gehandelt hat. Entscheidend sei allein, ob er alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, die Auskunftspflicht zu erfüllen.
Hinweis: Für die Verhängung des Zwangsmittels kommt es darauf an, ob die Mitwirkungshandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fehlt. Der Erbe hat daher zur Vermeidung von Zwangsmitteln die Möglichkeit, die fehlende Mitwirkungshandlung bis zum Erlass der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzuholen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 28.03.2025 - 3 W 21/25
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 08/2025)