Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Rechtsextreme Chats: Anwärter nicht reif und gefestigt genug für Polizeidienst

Ein Polizeibeamter auf Probe hatte in mehreren WhatsApp-Gruppen rechtsextreme und menschenverachtende Inhalte geteilt. Ob diese von ihm in Nachhinein als "geschmacklose Witze" bezeichneten Posts Grund genug gewesen seien, ihn aus dem Dienst zu entlassen, musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) entscheiden.

Ein Polizeibeamter auf Probe hatte in mehreren WhatsApp-Gruppen rechtsextreme und menschenverachtende Inhalte geteilt. Ob diese von ihm in Nachhinein als "geschmacklose Witze" bezeichneten Posts Grund genug gewesen seien, ihn aus dem Dienst zu entlassen, musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) entscheiden.

Ein 25-jähriger Polizeianwärter arbeitete auf Probe in Bottrop. Bei Ermittlungen gegen einen Kollegen wurde dessen Handy durchsucht. Dabei fiel auf, dass auch der junge Anwärter in mehreren Gruppen aktiv war, in denen extremistische und entwürdigende Beiträge kursierten. Er hatte selbst mehrere solcher Inhalte gepostet - darunter auch ein Video mit tierpornographischem Inhalt. Auf Beiträge anderer mit ähnlichem Inhalt reagierte er zwar nicht, distanzierte sich jedoch ebenso wenig. Es gab außerdem Hinweise, dass er im Besitz kinderpornographischen Materials gewesen sein könnte. Das Land Nordrhein-Westfalen beendete daraufhin das Beamtenverhältnis. Aus Sicht der Behörde fehlte ihm die charakterliche Eignung für den Polizeidienst. Der Mann wehrte sich vor Gericht.

Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch das OVG hielten die Entlassung für richtig. Das Gericht  erklärte: Wer solche Inhalte verbreitet oder schweigend hinnimmt, stellt sich gegen die Grundwerte des Staates. Auch wenn er später behauptete, er habe die Inhalte nicht ernst gemeint, zähle das nicht. Wer Polizist sein will, müsse reif und gefestigt sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst gute Leistungen im Dienst könnten das nicht ausgleichen. Gerade im Polizeiberuf sei es entscheidend, dass Beamte für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen.

Hinweis: Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, muss für demokratische Werte einstehen. Extremistische oder menschenverachtende Inhalte sind mit diesem Beruf nicht vereinbar - auch dann nicht, wenn sie "nur" im Chat geteilt oder hingenommen werden. In der Probezeit ist eine Entlassung in solchen Fällen schnell möglich.


Quelle: OVG NRW, Beschl. v. 21.05.2025 - 6 B 1231/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Namensrecht und Kindeswohl: Leiblicher Vater hat das Nachsehen - Kind darf wie der Rest seiner Familie heißen

Patchworkfamilien sind keine Seltenheit mehr. Nach außen sieht man nicht unbedingt, dass Kinder aus verschiedenen Ehen stammen - aber spätestens mit den Namen sind die Unterschiede erkennbar. Da ist es natürlich, wenn in Kindern der Wunsch nach einer Umbenennung wächst. Einen derartigen Wunsch machte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wahr, denn hier war das Kindeswohl ziemlich deutlich erkennbar.

Patchworkfamilien sind keine Seltenheit mehr. Nach außen sieht man nicht unbedingt, dass Kinder aus verschiedenen Ehen stammen - aber spätestens mit den Namen sind die Unterschiede erkennbar. Da ist es natürlich, wenn in Kindern der Wunsch nach einer Umbenennung wächst. Einen derartigen Wunsch machte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wahr, denn hier war das Kindeswohl ziemlich deutlich erkennbar.

Ein 2014 geborenes Mädchen trug nach der Heirat ihrer Eltern den Namen ihres Vaters. Seine Eltern ließen sich dann jedoch scheiden, die Mutter heiratete wieder und beantragte, dass das Mädchen den Namen des neuen Ehemanns tragen dürfe. Es bestünde seit Jahren kein Umgang zwischen Vater und Tochter, die beiden hätten eine sehr belastete Beziehung. Dennoch widersprach der Vater der Namensänderung. Das Gericht nahm sie trotzdem vor, woraufhin der Vater Beschwerde einlegte.

Er scheiterte damit vor dem OLG. Seit dem 01.05.2025 können die Gerichte Namensänderungen erleichtert durchführen, wenn sie dem Wohl des Kindes dienen. Und eben dieses überwog dem Interesse des Vaters am Beibehalten des Namens deutlich. Das fast elf Jahre alte Kind hatte ausdrücklich den Wunsch geäußert, so zu heißen wie der Stiefvater, zu dem es eine sehr gute Bindung pflegt. Eine emotionale Bindung zum leiblichen Vater gebe es hingegen nicht. Die Namensverschiedenheit hatte das Kind belastet. Also wurde die väterliche Einwilligung zur Namensänderung korrekterweise gerichtlich ersetzt.

Hinweis: Auch an dieser Entscheidung wird deutlich, dass über allem das Kindeswohl schwebt. Wenn diesem gedient ist, dann muss auch ein leiblicher Elternteil mit seinem Namenswunsch zurückstecken. Es ist  nachvollziehbar, dass Kinder sich mit einer Familie identifizieren wollen - auch über den Namen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.05.2025 - 5 WF 4/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Beschwerde oder Rechtsanspruch? Betriebsrat darf bei Abmahnung keine Einigungsstelle einschalten

Betriebsräte sollten wissen, in welchen Fällen sie helfen können und wann sie auf die Gerichte zurückgreifen müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) zeigt auf, dass eine Einigungsstelle nicht bei allen Differenzen das richtige Mittel der Wahl ist. Das Zünglein an der Waage ist die Antwort auf die Frage: Handelt es sich hierbei um eine Beschwerde oder einen Rechtsanspruch?

Betriebsräte sollten wissen, in welchen Fällen sie helfen können und wann sie auf die Gerichte zurückgreifen müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) zeigt auf, dass eine Einigungsstelle nicht bei allen Differenzen das richtige Mittel der Wahl ist. Das Zünglein an der Waage ist die Antwort auf die Frage: Handelt es sich hierbei um eine Beschwerde oder einen Rechtsanspruch?

Eine schwangere Mitarbeiterin war im August 2024 mit einer Abmahnung konfrontiert worden. Der Arbeitgeber warf ihr vor, nicht zu einem Meeting erschienen zu sein und dies zu spät mitgeteilt zu haben. Außerdem habe sie ihre Abwesenheit an einem weiteren Tag nicht angekündigt. Die Beschäftigte wandte sich an den Betriebsrat und bat um Hilfe. Sie wollte, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte verschwindet. Sie sei nicht richtig angehört worden und sah sich wegen ihrer Schwangerschaft ungerecht behandelt. Der Betriebsrat stimmte ihr zu und forderte den Arbeitgeber zum Handeln auf, doch dieser weigerte sich. Als der Betriebsrat eine Einigungsstelle einsetzen lassen wollte, stieß er damit beim Arbeitgeber ebenso wenig auf Resonanz. Und dann landete der Fall endlich dort, wohin er gehörte: vor die Gerichte.

Das LAG entschied schließlich, dass die Einigungsstelle in so einem Fall nichts zu sagen hat. Denn es ging nicht um eine gemeinsame Regelung für die Zukunft, sondern um einen ganz konkreten Streitfall aus der Vergangenheit. Die Abmahnung betraf ein Verhalten der Vergangenheit, und derartige Fälle dürfen nur die Arbeitsgerichte entscheiden. Es handelte sich um einen rechtlichen Anspruch - und für den ist die Einigungsstelle nicht zuständig.

Hinweis: Wenn es um eine Beschwerde geht, die ein rechtliches Ziel verfolgt - wie zum Beispiel die Entfernung einer Abmahnung -, darf der Betriebsrat keine Einigungsstelle einschalten. Das muss vor Gericht geklärt werden. Wichtig ist, den Unterschied zwischen Beschwerde und Rechtsanspruch zu kennen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2025 - 10 TaBV 29/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Kindeswohl schlägt Umgangsrecht: Mord an der Mutter rechtfertigt befristeten Umgangsausschluss des Vaters

Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern - selbst, wenn ein Elternteil straffällig geworden ist. Doch selbstverständlich gibt es auch hier Ausnahmen, die sich am Kindeswohl orientieren. Eine Ausnahme ist beispielsweise die Tötung der Mutter durch den Vater. Einer dieser tragischen Fälle landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG).

Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern - selbst, wenn ein Elternteil straffällig geworden ist. Doch selbstverständlich gibt es auch hier Ausnahmen, die sich am Kindeswohl orientieren. Eine Ausnahme ist beispielsweise die Tötung der Mutter durch den Vater. Einer dieser tragischen Fälle landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG).

Ein verheiratetes Paar hatte drei Kinder. Die Frau trennte sich wegen häuslicher Gewalt von ihrem Mann. Leider erfolglos, denn bei einem Treffen zur Übergabe eines Kindes tötete er die Frau. Die drei Kinder zwischen vier und acht Jahren, die bei der Tötung ihrer Mutter nicht anwesend waren, wurden daraufhin in einer Pflegefamilie untergebracht, der Vater in Untersuchungshaft. Das Familiengericht Aachen hat den Umgang des Vaters mit den Kindern schließlich für ein Jahr ausgeschlossen. Der Vater legte hiergegen Beschwerde ein. Diese führte aber nicht zur Aufhebung des Kontaktverbots, sondern sogar zu einer Verschärfung.

Das OLG hat nach Anhörung der Kinder und ihrer Verfahrensbeiständin sowie nach Erörterung der Sache mit dem Vater das Kontaktverbot um weitere drei Jahre verlängert. Zwar kann sich der Vater auf ein Umgangsrecht mit den Kindern berufen (§ 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Hier jedoch sah das OLG einen mehrjährigen Umgangsausschluss als erforderlich an, um bei den Kindern die Traumaverarbeitung zu sichern. Die Kinder selbst äußerten den Wunsch, Abstand vom Vater zu halten. Das Kindeswohl muss hier über das Umgangsrecht gestellt werden.

Hinweis: Über alles Recht der Eltern wird das Kindeswohl gestellt. Haben Kinder häusliche Gewalt erlebt, soll ihnen der Umgang mit dem gewalttätigen Elternteil nur zugemutet werden, wenn ihnen dadurch das Sicherheitsgefühl, das durch die erlebte Gewalt verlorengegangen ist, zurückgegeben werden kann. Ist dies nicht gewährleistet, dann ist ein Umgangsausschluss gerechtfertigt.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 13.03.2025 - 10 UF 92/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Verlängerung der Fortgeltungsanordnung: Bisheriges Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung gilt noch bis zum 31.03.2026

Bereits 2024 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die aktuelle Bestimmung zur Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde vom Gericht daher aufgegeben, bis zum 30.06.2025 eine Neuregelung auf die Beine zu stellen.

Bereits 2024 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die aktuelle Bestimmung zur Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde vom Gericht daher aufgegeben, bis zum 30.06.2025 eine Neuregelung auf die Beine zu stellen.

Jedoch ist das bislang nicht passiert. Der Erste Senat des BVerfG hat daraufhin die Fortgeltungsanordnungen bis zum 31.03.2026 verlängert. Der Beschluss folgte auf eine Anregung des Bundeskanzlers. Somit soll der Gesetzgeber ausreichend Zeit haben, eine verfassungskonforme Regelung zu formulieren.

Da die verfassungswidrige Rechtslage noch gilt, empfahl das Gericht, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung zu beantragen. Der aktuelle § 1600 BGB müsse bis zu einer Neuregelung weitergelten, da sonst bereits anhängige Verfahren nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden können. Den Vätern würde quasi der Rechtsweg abgeschnitten.

Hinweis: Der Gesetzgeber muss nun schnell handeln! Es muss eine verfassungskonforme Regelung geschaffen werden und dies schnell, denn betroffene Väter müssen immerhin noch acht Monate lang mit der rechtswidrigen Regelung leben. Sie sollten bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 03.06.2025 - 1 BvR 2017/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Außergewöhnlicher Umstand: Keine Kündigung nach unverschuldetem Verlust des Aufenthaltstitels und Visumproblemen

Auf den ersten Blick hat der Arbeitnehmer in diesem Fall das Zuspätkommen auf neue Höhen getrieben. Doch dass die dreieinhalb Monate "Urlaubsverlängerung" alles andere als freiwillig waren, lag angesichts der dem Arbeitsgericht Herne (ArbG) dargelegten Fakten mehr als nahe. Genau daher trafen sich der Arbeitgeber und sein gekündigter Arbeitnehmer dort auch wieder.

Auf den ersten Blick hat der Arbeitnehmer in diesem Fall das Zuspätkommen auf neue Höhen getrieben. Doch dass die dreieinhalb Monate "Urlaubsverlängerung" alles andere als freiwillig waren, lag angesichts der dem Arbeitsgericht Herne (ArbG) dargelegten Fakten mehr als nahe. Genau daher trafen sich der Arbeitgeber und sein gekündigter Arbeitnehmer dort auch wieder.

Der Mitarbeiter eines großen Paketdienstes machte Urlaub in Somalia. Die Reise war mit dem Arbeitgeber abgesprochen. Eigentlich hätte er am 26.10.2024 wieder zur Arbeit erscheinen sollen. Doch auf dem Flughafen wurde ihm sein Aufenthaltstitel gestohlen. Ohne dieses Dokument durfte er nicht ausreisen. Er meldete den Vorfall der Polizei und wandte sich an die deutsche Botschaft. Ein neues Visum bekam er aber erst viele Wochen später. Erst am 04.02.2025 konnte der Mann wieder zurück nach Deutschland fliegen. Am nächsten Tag bot er sofort seine Arbeitskraft wieder an. Der Arbeitgeber hatte da bereits anders entschieden. Er hatte den Mitarbeiter abgemahnt und ihm am 20.01.2025 ordentlich zum 31.03.2025 gekündigt. Der Mann klagte dagegen - mit Erfolg.

Das ArbG erklärte die Kündigung für nicht gerechtfertigt. Zwar habe der Mann seine Arbeit nicht aufgenommen, aber der Grund dafür lag nicht in seinem Einflussbereich. Der Verlust des Aufenthaltstitels war ein außergewöhnlicher Umstand. Außerdem habe der Beschäftigte sich ehrlich bemüht, Kontakt zu halten und seine Rückreise zu regeln. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass durch das Fehlen des Manns ernsthafte Probleme im Betrieb entstanden waren. Auch organisatorische Schwierigkeiten seien nicht erkennbar gewesen. Dazu kam: Der Mann arbeitete bereits seit fünf Jahren ohne Beanstandungen im Unternehmen - auch das sprach gegen eine Kündigung.

Hinweis: Wer ohne eigenes Verschulden zu spät aus dem Urlaub zurückkehrt, darf nicht einfach entlassen werden. Wichtig ist, dass man alles tut, um den Arbeitgeber zu informieren. Auch die bisherige Zusammenarbeit spielt bei der Bewertung eine Rolle.


Quelle: ArbG Herne, Urt. v. 08.05.2025 - 4 Ca 208/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Erwachsenenadoption: Wegfall der Geschäftsfähigkeit schadet nicht

Ein Fall, wie er wohl schon öfter vorgekommen ist. Ein Erwachsener soll adoptiert werden; ein entsprechender Antrag wird gestellt. Doch noch bevor die Adoption angenommen wurde, wird ein "Elternteil" geschäftsunfähig. Ob die Adoption dennoch stattfinden kann, darüber entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Fall, wie er wohl schon öfter vorgekommen ist. Ein Erwachsener soll adoptiert werden; ein entsprechender Antrag wird gestellt. Doch noch bevor die Adoption angenommen wurde, wird ein "Elternteil" geschäftsunfähig. Ob die Adoption dennoch stattfinden kann, darüber entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).

Ein lang verheiratetes kinderloses Ehepaar wollte einen Erwachsenen adoptieren. Ein entsprechender Antrag wurde bei Gericht gestellt. Nach Eingang des Adoptionsantrags hörte der Familienrichter den annehmenden Ehemann in dessen Wohnung an. Es konnte aber kein zielführendes Gespräch über die Adoption geführt werden. Also wurde der Adoptionsantrag wegen Geschäftsunfähigkeit des "Vaters" zurückgewiesen. Die Beteiligten legten Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ein, dann verstarb der Ehemann.

Die Beteiligten waren vor dem BGH erfolgreich. Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann bei Stellung des Adoptionsantrags uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei. Es wurden jedenfalls gerichtlich keine gegenteiligen Feststellungen getroffen, also ist von Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Der spätere Verlust der Geschäftsfähigkeit stehe der Adoption somit nicht entgegen. Die Erwachsenenadoption konnte also durchgeführt werden.

Hinweis: Soll eine Erwachsenenadoption durchgeführt werden, sollte ein Nachweis der Geschäftsfähigkeit der "Eltern" bei Antragstellung geführt werden. So spart man sich im Fall späterer Geschäftsunfähigkeit Diskussionen über die Wirksamkeit der Adoption. Beachten Sie aber, dass der Fall nur für die Erwachsenenadoption gilt. Bei Minderjährigen ist der Wegfall der Geschäftsfähigkeit immer adoptionsschädlich. Minderjährige sind ja selbst noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig und benötigen daher immer einen geschäftsfähigen Erwachsenen an ihrer Seite.


Quelle: BGH, Beschl. v. 04.06.2025 - XII ZB 320/23
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Unterbringung: Nur in absoluten Ausnahmefällen darf von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden

Manchmal geht es nicht anders, und ein Mensch muss in einer psychischen Ausnahmesituation untergebracht werden. Die Unterbringung wird vom Gericht angeordnet und soll grundsätzlich nicht ohne Anhörung des Betroffenen vorgenommen werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darf von der Anhörung abgesehen werden. Ob der erforderliche, korrekte Ablauf im folgenden Fall vorlag, konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Manchmal geht es nicht anders, und ein Mensch muss in einer psychischen Ausnahmesituation untergebracht werden. Die Unterbringung wird vom Gericht angeordnet und soll grundsätzlich nicht ohne Anhörung des Betroffenen vorgenommen werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darf von der Anhörung abgesehen werden. Ob der erforderliche, korrekte Ablauf im folgenden Fall vorlag, konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht Regensburg (AG) die Unterbringung einer Frau in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Diese Maßnahme wurde durch das AG im Wege der Rechtshilfe verlängert, das eigentlich zuständige Gericht hatte die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Die Betroffene legte dagegen Beschwerde ein. Daraufhin wurde die Unterbringung vom Landgericht Regensburg (LG) zwar nicht aufgehoben, aber verkürzt. Doch auch gegen die Verkürzung legte die Frau Beschwerde ein - und zwar erfolgreich.

Laut BGH lag ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Denn vor einer Unterbringungsmaßnahme ist der Betroffene persönlich anzuhören. Das Gericht muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Das Beschwerdegericht kann von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen - dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Das AG hatte die Betroffene zwar gehört, dies jedoch rechtsfehlerhaft; im Wege der Rechtshilfe darf nämlich keine Anhörung stattfinden. Das LG hätte die Betroffene daher selbst anhören müssen. Der BGH hat den Fall daher an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Hinweis: Eine Unterbringung ohne persönliche Anhörung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, ebenso eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe. Betroffene sollten in ähnlichen Fällen immer eine Beschwerde einlegen, eine Unterbringung ist schließlich eine freiheitsentziehende Maßnahme. Da muss alles rechtlich korrekt ablaufen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 11.06.2025 - XII ZB 183/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

Personalverantwortung vonnöten: Ein "Direktor" im Titel macht noch lange keine Führungskraft

Einer der Kernpunkte von Führung ist Verantwortung, vor allem auch fürs Personal. Das Arbeitsgericht Herne (ArbG) musste entschieden, wann jemand wirklich als leitender Angestellter gilt oder eben nicht. Die Antwort ist nicht allein wichtig für Ego oder Bezahlung, sondern vor allem in Sachen Mitspracherecht des Betriebsrats. Denn der ist bei nachgewiesenen Führungskräften heraus.

Einer der Kernpunkte von Führung ist Verantwortung, vor allem auch fürs Personal. Das Arbeitsgericht Herne (ArbG) musste entschieden, wann jemand wirklich als leitender Angestellter gilt oder eben nicht. Die Antwort ist nicht allein wichtig für Ego oder Bezahlung, sondern vor allem in Sachen Mitspracherecht des Betriebsrats. Denn der ist bei nachgewiesenen Führungskräften heraus.

Ein Unternehmen suchte neue Führungskräfte, konnte die Stellen "Leitung Marketing" und "künstlerischer Manager" aber nicht mit externen Bewerbern besetzen. Deshalb versetzte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter intern. Dieser bekam einen neuen Titel: Direktor für Marketing, Akquise, Projektmanagement und Pressesprecher. Dass der Arbeitgeber sich für diese Versetzung keine Zustimmung des Betriebsrats einholte, begründete er damit, dass er hierfür schlichtweg keine gebraucht habe - der Mitarbeiter zähle nun schließlich als leitender Angestellter. Er habe jetzt mehr Aufgaben und Verantwortung, was zu seinen Stärken passe. Der Betriebsrat war anderer Meinung. Er sah in der Versetzung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme und zog vor Gericht. Denn aus seiner Sicht fehlte dem Mitarbeiter die nötige Personalverantwortung. Er durfte weder einstellen noch entlassen.

Das ArbG gab dem Betriebsrat Recht. Der Mann war kein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes. Denn wer diesen Status haben will, muss wirklich über wichtige Personalfragen mitentscheiden dürfen. Auch eine Generalvollmacht oder eine Prokura hätte nötig sein können - beides lag ebenfalls nicht vor. Damit durfte der Arbeitgeber die Versetzung nicht allein entscheiden. Der Betriebsrat hätte vorher beteiligt werden müssen. Die Versetzung war unwirksam.

Hinweis: Leitender Angestellter ist nur, wer echte Personalverantwortung trägt. Ein schicker Titel oder ein breites Aufgabenfeld reichen nicht. Ohne Mitspracherecht bei Einstellungen oder Kündigungen bleibt die Mitbestimmung des Betriebsrats bestehen.


Quelle: ArbG Herne, Beschl. v. 09.04.2025 - 5 BV 15/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)

"Er oder wir!": Kündigung darf erst letztes Mittel sein, wenn andere Konfliktlösungsmöglichkeiten nicht greifen

Wenn auch nur einer unter vielen stört, kann dieser den gesamten Betriebsablauf durcheinanderbringen. Ob es ausreicht, dass sich ein Großteil der Belegschaft einig ist, dass ein Kollege gehen müsse, um den betrieblichen Frieden wiederherzustellen, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) entscheiden. Man ahnt: Eine sogenannte Druckkündigung ist nicht so einfach.

Wenn auch nur einer unter vielen stört, kann dieser den gesamten Betriebsablauf durcheinanderbringen. Ob es ausreicht, dass sich ein Großteil der Belegschaft einig ist, dass ein Kollege gehen müsse, um den betrieblichen Frieden wiederherzustellen, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) entscheiden. Man ahnt: Eine sogenannte Druckkündigung ist nicht so einfach.

Ein Mann arbeitete seit über zehn Jahren in einem Unternehmen und hatte immer wieder Streit mit den Kollegen. Irgendwann wurde die Stimmung so angespannt, dass einige Kollegen drohten, zu kündigen, falls der Mann nicht gehen müsse. Der Arbeitgeber sprach mit dem Mann über eine einvernehmliche Trennung, der der Mann jedoch nicht zustimmte. Daher übernahm dies der Arbeitgeber, der dem Mann fristlos mit sogenannter Auslauffrist kündigte - also mit einer Frist ähnlich wie bei einer normalen Kündigung. Der Mann wehrte sich dagegen vor Gericht.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch später das LAG gaben dem Arbeitnehmer recht. Das Gericht erklärte: Eine derartige Druckkündigung sei nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber vorher alles getan habe, um die Situation zu beruhigen. Dazu gehöre, mit allen Beteiligten zu sprechen und zu versuchen, den Streit im Betrieb zu lösen. In diesem Fall war davon nichts erkennbar. Der Arbeitgeber hatte keine Mediation angeboten, keine Gespräche geführt und keine Maßnahmen zur Deeskalation ergriffen. Damit fehlte ein wichtiger Grund für eine rechtmäßige Kündigung. Auch den Wunsch des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis wenigstens vom Gericht auflösen zu lassen, lehnte das LAG ab. Bei einer fristlosen Kündigung mit Auslauffrist sei das nicht möglich - selbst dann nicht, wenn eine normale Kündigung tariflich ausgeschlossen sei.

Hinweis: Wer als Arbeitgeber Konflikte im Betrieb ignoriert, darf sich später nicht auf den Druck der Belegschaft berufen. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn vorher ernsthaft versucht wurde, den Streit zu lösen. Auch innerbetriebliche Mediation kann notwendig sein.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.05.2025 - 10 SLa 687/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2025)