Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

"Kifferattest" als Telemedizin: Kein Nachweis von Cannabismedikation durch Attest ohne persönlichen Kontakt zum Arzt

Die Cannabisfreigabe ist selbst im medizinischen Bereich immer noch umstritten. Daher werden Gerichte - wie hier das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AG) - weiterhin die Gültigkeit ärztlicher Atteste überprüfen müssen. In diesem Fall war ein solches nicht nur zu spät ausgestellt worden; es fehlte für den "Cannabisausweis" neben einer klaren medizinischen Indikation bereits eine wichtige Grundvoraussetzung.

Die Cannabisfreigabe ist selbst im medizinischen Bereich immer noch umstritten. Daher werden Gerichte - wie hier das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AG) - weiterhin die Gültigkeit ärztlicher Atteste überprüfen müssen. In diesem Fall war ein solches nicht nur zu spät ausgestellt worden; es fehlte für den "Cannabisausweis" neben einer klaren medizinischen Indikation bereits eine wichtige Grundvoraussetzung.

Ein Autofahrer war nachts mit seinem Fahrzeug unterwegs, als er in eine Verkehrskontrolle geriet. Um 2:40 Uhr wies der Mann dabei einen THC-Wert von 12 Nanogramm pro Milliliter im Blut auf, und er räumte ein, Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem daraufhin ein Bußgeldbescheid erging, legte der Betroffene Einspruch ein und berief sich auf die Medikamentenklausel, nach der eine Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt sei, wenn eine medizinische Indikation vorliege und ein Arzt den Konsum angeordnet habe. Doch diese Voraussetzungen sah die Behörde hier nicht als gegeben an.

Das AG gab der Behörde recht. Eine Ausnahme von den Grenzwerten komme nur dann in Betracht, wenn der nachgewiesene Wert "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Dabei sei eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei der betroffene Autofahrer die entsprechenden Nachweise vorlegen müsse. Von Seiten des Arztes sei eine genaue Anamnese gefordert, die im Regelfall nur durch einen persönlichen Kontakt mit dem Patienten erfolgen könne. Hier habe jedoch lediglich ein Zoommeeting stattgefunden - also ein Telearzttermin. Dazu war der Ausweis, dem auch kein Hinweis auf eine konkrete Erkrankung zu entnehmen war, erst am Tag nach der Fahrt ausgestellt worden. Es war daher nicht davon auszugehen, dass der Betroffene sich auf die Medikamentenklausel berufen könne. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Hinweis: Die Voraussetzungen für eine medizinische Indikation sind wegen des Missbrauchspotentials mit einem hohen Maßstab zu prüfen. Ein "Cannabisausweis" muss neben der Angaben des verschreibenden Arztes und den Daten des Patienten, für den das Arzneimittel bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung, die Gültigkeitsdauer sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels und auch seine Dosierung und genaue Anwendung enthalten. Auch müssen der Krankheitsfall, die therapeutische Indikation und die Evaluation des Therapiefortschritts erkenntlich sein.


Quelle: AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 - 726b OWi 58/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Bloßer Schriftvergleich unzureichend: Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift auf einem Testament erfordern Beweisaufnahme

Ein privatschriftliches Testament ist formwirksam, wenn es unter anderem die Unterschrift eines Erblassers trägt. Nicht selten wird eingewandt, dass die Unterschrift auf dem Schriftstück nicht von dem Erblasser stammen könne. Wie auf diesen Einwand im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu reagieren ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Ein privatschriftliches Testament ist formwirksam, wenn es unter anderem die Unterschrift eines Erblassers trägt. Nicht selten wird eingewandt, dass die Unterschrift auf dem Schriftstück nicht von dem Erblasser stammen könne. Wie auf diesen Einwand im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu reagieren ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Ausgangspunkt war ein handschriftliches Testament eines Ehepaars aus dem Jahr 2018. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmten nach dem Tod des Letztversterbenden ihren Sohn als Alleinerben. Nach dem Tod beider Ehepartner stritten der Sohn und dessen Nichte, die Tochter des bereits verstorbenen zweiten Sohns der Eheleute, über die Erbfolge. Während der Sohn sich auf das Testament berief, machte die Enkelin der beiden Erblasser geltend, die Unterschrift ihrer Großmutter unter dem Schriftstück sei gefälscht. Das Nachlassgericht folgte dieser Einschätzung und ging - ohne Einholung eines Gutachtens - davon aus, dass die Erblasserin das Testament nicht selbst unterschrieben habe. Es stützte sich lediglich auf eigene Vergleiche mit älteren Unterschriften und hielt eine weitere Sachaufklärung für entbehrlich. Auf dieser Grundlage wollte es einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge erteilen.

Das OLG folgte dieser Einschätzung nicht und entschied, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit eines Testaments nicht allein auf Grundlage eines bloßen Schriftvergleichs ohne sachverständige Hilfe verwerfen darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen. In einem solchen Fall ist regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme erforderlich. Zwar dürfe ein Nachlassgericht die Echtheit eines Testaments zunächst selbst prüfen. Wenn es dabei aber zu Zweifeln gelange, müsse es diese durch eine förmliche Beweisaufnahme klären. Gerade bei der Beurteilung von Handschriften reiche eine laienhafte Betrachtung nicht aus. Fragen wie Schreibdruck, Linienführung und typische Bewegungsabläufe könnten regelmäßig nur durch einen Schriftsachverständigen zuverlässig bewertet werden. Hinzu kam, dass die herangezogenen Vergleichsunterschriften teilweise Jahrzehnte alt waren und sich Unterschriften im Laufe der Zeit verändern können. Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Das Nachlassgericht muss nun weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere ein schriftvergleichendes Gutachten einholen und gegebenenfalls weitere Vergleichsproben beschaffen. Erst danach kann über die Erteilung eines Erbscheins entschieden werden.

Hinweis: Im Erbscheinsverfahren darf ein Testament nicht vorschnell als unwirksam angesehen werden. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift, muss das Gericht diese sorgfältig aufklären.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.12.2025 - 3 W 60/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Umgang trotz Opferschutzprogramm? Mehrjähriger Umgangsausschluss nach häuslicher Gewalt gerechtfertigt

Kinder brauchen in der Regel beide Elternteile für eine gesunde Entwicklung. Dass Theorie und Praxis jedoch oftmals auseinanderdriften, ist tägliche Praxis für die Familiengerichte. Wenn ein Kind durch den Umgang mit einem Elternteil geschädigt werden könnte, muss der Umgang folglich ausgeschlossen werden. Ein Vater versuchte, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen solchen Umgangsausschluss zu wehren, doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte gute Gründe, dies nicht zuzulassen.

Kinder brauchen in der Regel beide Elternteile für eine gesunde Entwicklung. Dass Theorie und Praxis jedoch oftmals auseinanderdriften, ist tägliche Praxis für die Familiengerichte. Wenn ein Kind durch den Umgang mit einem Elternteil geschädigt werden könnte, muss der Umgang folglich ausgeschlossen werden. Ein Vater versuchte, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen solchen Umgangsausschluss zu wehren, doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte gute Gründe, dies nicht zuzulassen.

Ein Ehepaar deutsch-afghanischer Herkunft heiratete 2013 nach islamischem Ritus und hat zwei minderjährige Kinder. Die Mutter wollte sich trennen und suchte Hilfe beim Jugendamt, da ihr Mann ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie mit den Kindern gehe. Nach einem Streit flüchtete die Mutter mit den Kindern zur Polizei. Seitdem leben sie in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Der Vater versuchte dennoch, den Umgang mit den Kindern gerichtlich durchsetzen. Die Mutter lehnte dies kategorisch ab, sie fürchte um ihr Leben, sollte der Vater von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Ihr Ex-Mann habe wiederholt mit "Ehrenmord" gedroht. Ihre Ehe sei ein einziges Martyrium gewesen. Ihr Ex-Mann sei an der durch selbige falsche Ehrempfindungen veranlassten Tötung seiner Schwester beteiligt gewesen. Der Umgang mit den Kindern wurde daraufhin für zunächst drei Jahre ausgeschlossen. Der Vater legte Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Auch seine eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Seine Entscheidung begründete das BVerfG so: Grundsätzlich kann der Vater in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verletzt sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Gerichte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Vaters und die der Kinder ausreichend abgewogen haben. Bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss sind die dem Kind drohenden Schäden konkret zu benennen. Das ist hier geschehen, der lang andauernde Umgangsausschluss wurde mit einer mittelbaren Kindeswohlgefährdung durch die vom Vater ausgehende Gefahr für die Mutter begründet.

Hinweis: Soll gerichtlich der Umgang für eine längere Zeit ausgeschlossen werden, muss das Gericht sehr sauber ermitteln, also zum Beispiel Zeugenaussagen sowie Behörden- und Polizeiakten heranziehen. Ohne eine gute Ermittlungsbasis, die den Ausschluss rechtfertigt, darf Kindern ein Elternteil nicht für längere Zeit vorenthalten werden.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 07.10.2025 - 1 BvR 746/23
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Kein Hin und Her: Kinder brauchen in der Trennungsphase ihre vertraute Umgebung

Trennen sich die Eltern, kann es dauern, bis endgültige Regelungen zur Trennung und zum Aufenthalt der Kinder getroffen werden. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung wurde nun vor dem Amtsgericht Frankenthal (AG) geprüft, was Kindern in der Phase des laufenden Verfahrens zugemutet werden darf - und was eben nicht.

Trennen sich die Eltern, kann es dauern, bis endgültige Regelungen zur Trennung und zum Aufenthalt der Kinder getroffen werden. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung wurde nun vor dem Amtsgericht Frankenthal (AG) geprüft, was Kindern in der Phase des laufenden Verfahrens zugemutet werden darf - und was eben nicht.

Ein Elternpaar stand inmitten verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen. In mehreren Eilverfahren wurden die Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten) zunächst dem Vater übertragen. Später wurde dann der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten übertragen. Sie zog um, meldete die Kinder an ihrem neuen Wohnort an und schickte sie auch dort in den Kindergarten.

Dagegen wehrte sich der Vater, und so wurde ihm wiederum das Recht über die melderechtliche An- und Abmeldung der Kinder sowie das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung der Kinder im Kindergarten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren alleine übertragen. Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, darf das Gericht auf Antrag eines Elternteils die Sorge einem Elternteil übertragen. Melderechtliche Angelegenheiten sind von solch erheblicher Bedeutung und durften damit dem Vater übertragen werden. Es kommt auf die Sozialisation und Entwicklung des Kindes an. Denn dem Kindeswohl entspricht es laut Ansicht des AG am ehesten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiterhin besuchen und wenigstens in diesem Rahmen in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

Hinweis: Es ist ganz richtig, melderechtliche Angelegenheiten der Kinder bis zu einer endgültigen Regelung bei einem Elternteil zu belassen. Sonst würde den Kindern zur psychischen Ausnahmesituation Trennung der Eltern noch ein physisches Hin und Her drohen.


Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Umgekehrte Umgangsregelung: Gericht darf Umfang des Umgangs stets am Kindeswohl ausrichten

Dass sich Eltern über getroffene Umgangsregelungen streiten, ist vor den Familiengerichten ebenso Alltag wie diesbezügliche Klagen, um Änderungen im Umgang herbeiführen. Dass Gerichte eine getroffene Umgangsregelung quasi spiegeln - also exakt tauschen -, kommt hingegen nicht so oft vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste daher prüfen, ob diese einfach erscheinende Lösung auf stabilen Füßen steht.

Dass sich Eltern über getroffene Umgangsregelungen streiten, ist vor den Familiengerichten ebenso Alltag wie diesbezügliche Klagen, um Änderungen im Umgang herbeiführen. Dass Gerichte eine getroffene Umgangsregelung quasi spiegeln - also exakt tauschen -, kommt hingegen nicht so oft vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste daher prüfen, ob diese einfach erscheinende Lösung auf stabilen Füßen steht.

Die Eltern eines 2015 geborenen Jungen trennten sich Ende 2022. Beide hatten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung lebte das Kind überwiegend bei der Mutter, der Vater sah seinen Sohn regelmäßig im Rahmen von Umgangskontakten. Im Jahr 2023 kam es zu Streit über den Umgang. Die Mutter warf dem Vater vor, dem Kind geschadet zu haben, und verhinderte zeitweise weitere Treffen. Daraufhin wurde der Umgang zunächst nur begleitet erlaubt, und die Eltern sollten an einer Erziehungsberatung teilnehmen. Später fanden wieder unbegleitete Treffen statt. Da es jedoch weiterhin Konflikte gab, beantragte der Vater schließlich eine gerichtliche Regelung des Umgangs. Das Gericht legte schließlich einen festen Plan fest, wonach das Kind den größten Teil der Zeit beim Vater verbrachte. Die Mutter hatte das Kind nur noch jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag. Die Betreuungsanteile wurden so förmlich "umgekehrt". Die Mutter war damit nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. Sie wollte erreichen, dass diese Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht umgesetzt wird.

Damit scheiterte die Mutter. Denn der BGH bestätigte, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch dann zulässig sei, wenn sie im Ergebnis die bisherigen Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehre und damit faktisch zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führe. Das Gesetz schließe eine derartige Regelung nicht aus. Das Gericht dürfe den Umfang des Umgangs so festlegen, wie er dem Kindeswohl am besten entspreche; eine starre Grenze für den Umfang der Anordnung bestehe nicht.

Hinweis: Argumentieren Sie beim Aufenthalt und bei der Sorge immer mit dem Kindeswohl. Was ist für das Kind am förderlichsten, wo ist es am besten aufgehoben? Dort sollte das Kind dann auch leben.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Modernes Einwurfeinschreiben: Der bewährte Nachweis gerät nach Digitalisierung ins Wanken

Die Digitalisierung eines ehemals analogen Vorgangs - und zwar des Einwurfeinschreibens - hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) beschäftigt. Denn wo typische Abläufe entfallen und damit die bisherige Lebenserfahrung auch nicht mehr heranzuziehen ist, kann auch die Argumentation mit dem sogenannten Anscheinsbeweis ins Leere laufen.

Die Digitalisierung eines ehemals analogen Vorgangs - und zwar des Einwurfeinschreibens - hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) beschäftigt. Denn wo typische Abläufe entfallen und damit die bisherige Lebenserfahrung auch nicht mehr heranzuziehen ist, kann auch die Argumentation mit dem sogenannten Anscheinsbeweis ins Leere laufen.

Streitpunkt war hier der Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) im Oktober 2023. Der Fall betraf den Mitarbeiter eines Abfalldienstleisters, der zwischen 2020 und 2023 wiederholt krankgemeldet war. Vor einer geplanten personenbedingten Kündigung wollte das Unternehmen das bEM durchführen. Strittig war nun, ob die Einladung den Mitarbeiter überhaupt erreicht hatte. Der Arbeitgeber verwies auf den Einlieferungsbeleg eines modernen Einwurfeinschreibens, während der Mitarbeiter dessen Empfang bestritt.

Das Arbeitsgericht lehnte die Klage zunächst ab, weil es die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Die Vorlage der Sendungsverfolgung reichte nach Ansicht des Gerichts zudem nicht aus, um einen Anscheinsbeweis zu begründen. Auch das LAG bestätigte diese Entscheidung in der Berufung und erklärte, dass ein Anscheinsbeweis nur greife, wenn ein typischer Ablauf vorliege, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweise. Früher konnte ein Postbote durch das Abziehen eines "Peel-off-Labels", das auf den Auslieferungsbeleg geklebt und datiert wurde, den Zugang nachweisen. Heute würden Sendungen digital erfasst und der Posteinwurf elektronisch dokumentiert. Die Postboten müssten dabei nur dienstvorschriftsmäßig prüfen, ob der Briefkasten korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen sei jedoch zu untypisch, um einen sicheren Anscheinsbeweis zu begründen. Digitale Signaturen und Scanneraufzeichnungen allein reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Hinweis: Die Entscheidung hat Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie sollten sich nicht allein auf moderne Einwurfeinschreiben verlassen, um den Zugang wichtiger Schreiben wie Kündigungen zu dokumentieren. Stattdessen empfiehlt das Gericht, den Empfang persönlich bestätigen zu lassen oder andere zuverlässige Nachweise zu erbringen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt ist.


Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 14.07.2025 - 4 SLa 26/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Bundesverfassungsgericht ist gefragt: Wann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption ersetzt werden kann

Kann die Einwilligung in eine Adoption ersetzt werden, wenn ein Elternteil psychisch krank ist und deswegen nicht in der Lage, diese selbst zu erteilen? Ob das verfassungskonform ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.

Kann die Einwilligung in eine Adoption ersetzt werden, wenn ein Elternteil psychisch krank ist und deswegen nicht in der Lage, diese selbst zu erteilen? Ob das verfassungskonform ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.

Pflegeeltern hatten ein mittlerweile dreijähriges Kind kurz nach dessen Geburt aufgenommen. Schließlich wollten sie es adoptieren und stellten den hierzu notwendigen Antrag. Die psychisch erkrankte Mutter des Kindes stimmte der Adoption jedoch nicht zu. Daher beantragten die Pflegeeltern die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. Vor dem Amtsgericht scheiterten sie und legten Beschwerde bei der nächsten Instanz ein, dem Oberlandesgericht. Dieses wiederum entschied (noch) nicht, sondern legte den Fall dem BVerfG vor. Die von ihm zu beantwortende Frage war, ob die hier maßgebliche Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils überhaupt verfassungskonform sei.

Die leiblichen Eltern des Kindes müssen grundsätzlich in eine Adoption des Kindes einwilligen. Diese Einwilligung kann laut BVerfG nur ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden. Rechtliche Voraussetzung für die Ersetzung ist im Fall der psychischen Erkrankung eines Elternteils, dass das Kind ohne die Adoption "nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre". Da das Kind in diesem Fall jedoch auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könne, fehle es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung. Die Einwilligung könne daher nicht ersetzt werden. Das OLG hielt dieses Ergebnis für verfassungswidrig. Im Extremfall kann dies schließlich dazu führen, dass Kinder nie adoptiert werden können. Damit verwehrt man ihnen den auch rechtlich abgesicherten und beschützten Status. Das diene nicht dem Kindeswohl. Deswegen hat es diesen exemplarischen Fall dem BVerfG vorgelegt, das nun darüber entscheiden muss, ob es bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt oder nicht.

Hinweis: Die Entscheidung bzw. die Vorlage des OLG ist gut und auch rechtlich nachvollziehbar. Denn kann im Fall die Einwilligung der Mutter tatsächlich nicht ersetzt werden, wäre das Kind immer "nur" Pflegekind. Das hat psychische Auswirkungen und auch rechtliche. Kinder (auch Adoptivkinder) sind zum Beispiel pflichtteilsberechtigt, Pflegekinder nicht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.01.2026 - 1 UF 77/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Kind verweigert Umgang: Negative Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil muss nachgewiesen werden

Es kommt bei Trennungen vor, dass der eine Elternteil das gemeinsame Kind so stark beeinflusst, dass es Besuche beim anderen Elternteil nicht mehr wahrnehmen möchte. Die Annahme dieses schlechten Einflusses muss aber belegbar sein und darf nicht nur pauschal bewertet werden, wie es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall als gegeben ansah.

Es kommt bei Trennungen vor, dass der eine Elternteil das gemeinsame Kind so stark beeinflusst, dass es Besuche beim anderen Elternteil nicht mehr wahrnehmen möchte. Die Annahme dieses schlechten Einflusses muss aber belegbar sein und darf nicht nur pauschal bewertet werden, wie es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall als gegeben ansah.

Die Eltern zweier Kinder trennten sich. Der zwölfjährige Sohn distanzierte sich nach der Trennung der Eltern mehr und mehr vom Vater und verweigerte immer öfter die Umgänge mit ihm. Seine fünfjährige Schwester hingegen besuchte den Vater weiterhin regelmäßig. Beim daraufhin folgenden Sorgerechtsverfahren wurde eine Sachverständige eingesetzt, die sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater aussprach. Der Junge äußerte aber im Verfahren immer wieder und klar, dass er nicht zu seinem Vater möchte. Die Sachverständige gab an, dass die Mutter den Sohn dahingehend aktiv negativ beeinflusst.

Das OLG schloss sich dem Gutachten nicht nur nicht an - es hielt es sogar für nicht verwertbar. Die Gutachterin habe anhand der sogenannten Parental-Alienation-Syndrome-These entschieden. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht diese Methode bereits 2023 als pseudowissenschaftlich eingestuft und als nicht tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung bewertet. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten die Perspektive des Kindes nicht berücksichtigt. Der Vater habe in der Vergangenheit selbst maßgeblich zu den zerrütteten Familienverhältnissen beigetragen. Es gebe zudem gar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter das Kind negativ in seiner Willensbildung aktiv beeinflusst habe. Das Kind hatte glaubhaft und authentisch gesagt, dass es bei der Mutter bleiben möchte. In diesem Sinne entschied auch das Gericht und übertrug der Mutter sogar die alleinige elterliche Sorge.

Hinweis: Das Kindeswohl muss immer an erster Stelle stehen. Deswegen dürfen es sich Gutachter auch nicht leicht machen und aufgrund von pauschalen Thesen urteilen. Sie müssen alle Seiten in ihre Entscheidung miteinbeziehen. Akzeptieren Sie keine pauschalen Gutachten.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.01.2026 - 7 UF 88/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Fristlose Kündigung: Arbeitgeber darf sich nur auf bereits anerkannte Schwerbehinderung verlassen

Weil schwerbehinderte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen, musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters rechtlich wirksam ist. Die zentrale Frage war dabei, ob die bloße Mitteilung über einen beantragten Schwerbehindertenstatus ausreichen kann, um die besondere Frist des § 174 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Weil schwerbehinderte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen, musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters rechtlich wirksam ist. Die zentrale Frage war dabei, ob die bloße Mitteilung über einen beantragten Schwerbehindertenstatus ausreichen kann, um die besondere Frist des § 174 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Eine Produktionsmitarbeiterin war seit 2000 in einem Betrieb angestellt. Nach einem früheren Kündigungsstreit 2022/2023 sprach der Arbeitgeber am 08.03.2023 erneut eine fristlose Kündigung aus. Als Grund nannte er unter anderem den angeblichen Prozessbetrug im vorherigen Verfahren. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu, und auch die Schwerbehindertenvertretung wurde vorsorglich angehört, da die betroffene Mitarbeiterin die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt hatte. Die formelle Anerkennung der Schwerbehinderung stand jedoch noch aus. Der Arbeitgeber beantragte dennoch die Zustimmung des Integrationsamts. Die Zustimmung wurde zwar erteilt, jedoch unter Vorbehalt, dass sie nur gültig sei, sofern die Schwerbehinderung tatsächlich anerkannt werde. Die Mitarbeiterin argumentierte, dass die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - die zwingende Ausschlussfrist, innerhalb derer eine fristlose (außerordentliche) Kündigung nach Kenntnis der Kündigungsgründe zugehen muss - bereits abgelaufen sei. Der Arbeitgeber hielt dagegen, die Frist sei durch die Zustimmung des Integrationsamts eingehalten worden.

Das LAG entschied jedoch zugunsten der Mitarbeiterin. Die fristlose Kündigung sei deshalb unwirksam, da die Zweiwochenfrist nach § 626 BGB bereits abgelaufen war. Die besondere Fristregelung gelte nur, wenn die Schwerbehinderung bereits anerkannt sei. Eine bloße Beantragung reiche dafür nicht aus. Ohne formelle Anerkennung konnte der Arbeitgeber sich daher nicht auf diese Fristverlängerung berufen.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber gesetzliche Vorgaben streng beachten müssen. Die Schwerbehindertenvertretung sollte prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, ob die Anerkennung vorliegt und ob alle Zustimmungen eingeholt wurden. Nur so lassen sich unrechtmäßige Kündigungen verhindern. Ohne offizielle Anerkennung der Schwerbehinderung greift die besondere Fristregelung nicht. Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gilt unverändert.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2025 - 4 Sa 56/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten gelten meist als ein Verhinderungsfall

Dass wir als Arbeitnehmer hierzulande zu oft erkranken, wissen wir spätestens, seitdem das Thema öffentlichkeitswirksam die Gemüter bewegt. Dazu passt der Fall, den das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) beschäftigte. Es musste nämlich die Antwort auf die Frage finden, wie mehrere hintereinander angefallene Krankheitszeiten zu werten sind.

Dass wir als Arbeitnehmer hierzulande zu oft erkranken, wissen wir spätestens, seitdem das Thema öffentlichkeitswirksam die Gemüter bewegt. Dazu passt der Fall, den das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) beschäftigte. Es musste nämlich die Antwort auf die Frage finden, wie mehrere hintereinander angefallene Krankheitszeiten zu werten sind.

Ein Monteur arbeitete vom 01.03. bis zum 30.04.2022 bei einem Unternehmen. Am 02.03. verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall am Knie und konnte bis zum 18.04. nicht arbeiten. Am 14.04. informierte er das Unternehmen telefonisch über seine weiterhin bestehenden Beschwerden und kündigte einen Arzttermin für den 19.04. an. Am 15.04. reichte er zudem seine Eigenkündigung zum 30.04. ein. Am 19.04. stellte ein Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, diesmal wegen Rückenschmerzen, gültig bis Monatsende. Das Unternehmen zahlte für den Zeitraum vom 19. bis 30.04. kein Gehalt. Der Monteur forderte 1.300 EUR, weil er die zweite Erkrankung als eigenständig betrachtete und angab, die Knieverletzung sei am 19.04. bereits geheilt, während die Rückenschmerzen durch einen privaten Vorfall verursacht worden seien.

Das Arbeitsgericht wies die Forderung komplett zurück, und das LAG bestätigte dessen Entscheidung. Das Gericht erklärte, dass die Krankheitszeiten als ein einziger Verhinderungsfall zu sehen seien. Die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist auf sechs Wochen pro Verhinderungsfall begrenzt. Ein neuer Anspruch entstehe nur, wenn der erste Verhinderungsfall komplett beendet und der Mitarbeiter zwischendurch tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Entscheidend war, dass die ärztlichen Bescheinigungen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit klar festlegten. Schließt die neue Erkrankung direkt an die vorherige an oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag dazwischen, gilt der gesamte Zeitraum als ein einziger Fall. Da der Monteur nicht nachweisen konnte, dass es sich um zwei getrennte Erkrankungen handelte, lehnte das LAG die Zahlung ab.

Hinweis: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten können die Entgeltfortzahlung nur einmal auslösen. Mitarbeiter müssen klar belegen, dass eine neue Erkrankung unabhängig von der vorherigen ist. Arbeitgeber sollten die ärztlichen Bescheinigungen genau prüfen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren.
 
 


Quelle: LAG Thüringen, Urt. v. 16.12.2025 - 5 Sa 154/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)